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BGBl II 218/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

218. Verordnung: EAG-VO-Novelle 2026
218. [CELEX-Nr.: 32024L0884 ]

218. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2026)

Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2024 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Letztverbraucher können sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Abs. 2a beim Letztvertreiber, dessen Geschäftsokal eine Verkaufsfläche von zumindest 25m2 aufweist, ohne Neukauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes zumindest unentgeltlich zurückgeben.“

2. Im § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend zu Abs. 2 haben Letztvertreiber, deren Geschäftslokal eine Verkaufsfläche von zumindest 25m2 aufweist, sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten, das sind Geräte bei denen keine äußere Abmessung über 25cm beträgt, die Batterien enthalten, unabhängig von einem Neukauf eines gleichwertigen Gerätes (0:1) vom Letztverbraucher im Geschäftslokal oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung gilt nur für die Art und die übliche Anzahl der Geräte, die an Letztverbraucher abgegeben werden.“

3. Dem § 11a wird folgender Satz angefügt:

„Kopien der Unterlagen gemäß Anhang 6 Z 1 sind sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

4. Im § 27 wird das Wort „und“ am Ende der Z 76 durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der Z 77 folgende Z 78 angefügt:

  1. „78. Die Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L vom 19.03.2024,“ 

5. Dem § 28 werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:

„(21) § 11a, § 27 Z 78 und Anhang 3 Tabelle 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(22) § 5 Abs. 1a und 2a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2026 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“

6. Anhang 3 Tabelle 3 lautet:

„Sammel- und Behandlungskategorien

Gerätekategorien
gemäß Anhang 1a

Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät

Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs

Verwertungsquote in %

Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in %

Großgeräte*

Wärmeüberträger

85

80

3000

Großgeräte

85

80

Kühl- und Gefriergeräte

Wärmeüberträger

85

80

2000

Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte

Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten

80

70

1500

Elektrokleingeräte*

Kleingeräte

75

55

1500

Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte

75

55

Gasentladungslampen

Lampen

-

80

300

Photovoltaikmodule

Photovoltaikmodule

85

80

-

     

*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.“

Totschnig

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