218. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2026)
Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2024 und die Bundesministeriengesetznovelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:
Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Letztverbraucher können sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Abs. 2a beim Letztvertreiber, dessen Geschäftsokal eine Verkaufsfläche von zumindest 25m2 aufweist, ohne Neukauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes zumindest unentgeltlich zurückgeben.“
2. Im § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend zu Abs. 2 haben Letztvertreiber, deren Geschäftslokal eine Verkaufsfläche von zumindest 25m2 aufweist, sehr kleine Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten, das sind Geräte bei denen keine äußere Abmessung über 25cm beträgt, die Batterien enthalten, unabhängig von einem Neukauf eines gleichwertigen Gerätes (0:1) vom Letztverbraucher im Geschäftslokal oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung gilt nur für die Art und die übliche Anzahl der Geräte, die an Letztverbraucher abgegeben werden.“
3. Dem § 11a wird folgender Satz angefügt:
„Kopien der Unterlagen gemäß Anhang 6 Z 1 sind sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
4. Im § 27 wird das Wort „und“ am Ende der Z 76 durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach der Z 77 folgende Z 78 angefügt:
- „78. Die Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L vom 19.03.2024,“
5. Dem § 28 werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:
„(21) § 11a, § 27 Z 78 und Anhang 3 Tabelle 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(22) § 5 Abs. 1a und 2a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2026 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“
6. Anhang 3 Tabelle 3 lautet:
„Sammel- und Behandlungskategorien | Gerätekategorien | Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je Gerät | Mengenschwellen in kg für die Meldung eines Abholbedarfs | |
Verwertungsquote in % | Quote der Wiederverwendung und des Recyclings und der Vorbereitung der Wiederverwendung von ganzen Geräten in % | |||
Großgeräte* | Wärmeüberträger | 85 | 80 | 3000 |
Großgeräte | 85 | 80 | ||
Kühl- und Gefriergeräte | Wärmeüberträger | 85 | 80 | 2000 |
Bildschirmgeräte einschließlich Bildröhrengeräte | Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten | 80 | 70 | 1500 |
Elektrokleingeräte* | Kleingeräte | 75 | 55 | 1500 |
Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte | 75 | 55 | ||
Gasentladungslampen | Lampen | - | 80 | 300 |
Photovoltaikmodule | Photovoltaikmodule | 85 | 80 | - |
*Als „große Geräte“ werden Geräte angesehen, deren größte Kantenlänge größer 50 cm ist, als „kleine Geräte“ solche, deren größte Kantenlänge kleiner oder gleich 50 cm ist.“
Totschnig
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