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BGBl II 195/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

195. Verordnung: Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

195. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fahrzeugtechnik (Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Lehrberuf Fahrzeugtechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Fahrzeugtechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) Neben den für alle Lehrlinge verbindlichen fachübergreifenden und gemeinsamen fachlichen Kompetenzen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:

  1. 1. Personenkraftwagentechnik,
  2. 2. Nutzfahrzeugtechnik,
  3. 3. Motorradtechnik,
  4. 4. Karosserietechnik.

(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Beruf Fahrzeugtechnik über die in den Abs. 2, 3 und 4 definierten beruflichen Kompetenzen:

(2) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:

  1. 1. Grundlagen der Fahrzeugtechnik
    1. a) Die Fachkraft im Lehrberuf Fahrzeugtechnik führt alle ihre Tätigkeiten basierend auf den Grundlagen der Fahrzeugtechnik wie Aufbau eines Fahrzeuges, Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von Antriebseinheiten (Motoren wie Otto- und Dieselmotor, alternative Antriebskonzepten wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen), Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten, elektrischen Systemen, Komfort- und Sicherheitssystemen sowie Informationstechnik aus. Darüber hinaus weiß sie um Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise des Fahrwerks sowie um Bauformen und Bauweisen des Fahrzeugaufbaus Bescheid. Speziell beachtet die Fachkraft die Gefahren, welche von pyrotechnischen Einrichtungen eines Fahrzeuges sowie von Kältemitteln und sonstigen Betriebsstoffen ausgehen, bei ihren Arbeiten. Um einen reibungslosen Ablauf in der Werkstatt (Kunden- und Fahrzeugdatenerfassung, Reparaturaufwand ermitteln, Auftragsannahme, Werkstattauftrag, Materialbeschaffung, Reparatur, Altteilentsorgung, Probefahrt, Rechnung) sicher zu stellen, verrichtet sie ihre Arbeiten gemäß den vorgegebenen Arbeitsabläufen und beachtet dabei Fahrzeugherstellervorgaben für eine sach- und fachgerechte Reparatur, damit die Fahrsicherheit und Werterhaltung des Fahrzeuges gewährleistet sind. Die Beschaffung und Lagerung von Ersatzteilen (OEM-Ersatzteile Original Equipment Manufacturer, Originalgerätehersteller und Nachbau-Ersatzteile) bildet dabei eine weitere Grundlage für einen planmäßigen Ablauf in der Werkstatt. Nach ausgeführten Reparaturarbeiten führt die Fachkraft Funktionskontrollen durch und leitet bei allfälligen Mängeln Korrekturmaßnahmen ein. Im Rahmen der Qualitätssicherung werden dabei alle Betriebsdaten (zB Auftragsdaten, Fahrzeugdaten, Ersatzteile) erfasst und dokumentiert.
    2. b) Die Fachkraft ist beim Umgang mit Hochvolt-Systemen berechtigt, folgende Tätigkeiten nach definierten Herstellerangaben auszuführen: Umgang mit dem Fahrzeug wie zB Reinigung, Nachfüllen und Austauschen von Betriebsmitteln, Nutzen bekannter Anschlüsse, Benutzen von Bedienelementen, nicht-elektrotechnische Arbeiten am Fahrzeug (beispielsweise Karosseriearbeiten, Öl-, Radwechsel, technische Fahrzeugprüfung wie zB Überprüfungen gemäß Kraftfahrgesetz), Arbeiten am konventionellen Bordnetz, Spannungsfreischaltung, Feststellung der Spannungsfreiheit und Arbeiten am HV-System mit vorhergehender Spannungsfreischaltung, Messungen am HV-System, bei denen ein zwangsläufiger Berührungsschutz gewährleistet bleibt.
  1. 2. Werkstatttechnik: Die Fachkraft im Lehrberuf Fahrzeugtechnik verwendet als Grundlage für auszuführende Arbeiten technische Unterlagen (zB Werkstattinformationssysteme, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne), aus denen sie benötigte Informationen entnimmt, wobei sie auch immer wieder Skizzen und einfache Zeichnungen per Hand oder computerunterstützt erstellt. Für durchzuführende Messungen zur Ermittlung berufstypischer mechanischer und elektrischer Größen wendet die Fachkraft unterschiedliche einfache oder komplexe Prüf- und Messgeräte oder Lehren an und dokumentiert die Ergebnisse. Bei vielen ihrer Arbeiten wendet sie manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren an, welche sie mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen ausführt. Zu ihren grundlegenden Tätigkeiten gehört auch das Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen, um zB Ersatzteile oder hergestellte Neuteile zu montieren.

(3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche:

  1. 1. Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik: Die Fachkraft im Lehrberuf Fahrzeugtechnik mit dem Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik ist mit Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Personenkraftwagen befasst. Sie serviciert, wartet, inspiziert und repariert Antriebseinheiten (zB Motoren wie Otto- und Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe) und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage, Antriebsstränge für unterschiedliche Antriebseinheiten und deren Einzelbaugruppen (zB Kupplung, Getriebe), Fahrwerk und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Bremsen, Räder, Reifen), Fahrzeugaufbau sowie dessen Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen, Scheiben), elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) und an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbagsystem, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme) sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme). Darüber hinaus führt sie auch Um- und Nachrüstarbeiten an diesen Einzelsystemen aus. Bevor die Fachkraft mit den angeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten beginnt, sucht sie mit geeigneten Prüf- und Messgeräten (zB Fahrzeugsystemtester inklusive Werkstattinformationssysteme, Achs-Vermessung) nach Fehlern bzw. Schäden an Antriebseinheiten, Antriebssträngen, am Fahrwerk, am Fahrzeugaufbau, an elektrischen Systemen und Komfort- und Sicherheitssystemen sowie deren Einzelbaugruppen und diagnostiziert und dokumentiert diese. Im Rahmen der Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten wechselt sie auch die Filter (zB Luft- und Abgasfilter, Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Innenraumfilter) und Betriebsstoffe (Schmieröle, Schmierstoffe, Kühl- und Gefrierschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Flüssigkeiten zur Kraftübertragung). Zu ihren weiteren Aufgaben zählen auch das Wechseln von Reifen (unter Beachtung von Reifendruckkontrollsystemen RDKS) sowie das Auswuchten von Rädern und das Mitarbeiten bei der Anwendung passender Korrosionsschutzmaßnahmen.
  2. 2. Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik: Die Fachkraft im Lehrberuf Fahrzeugtechnik mit dem Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik ist mit Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Nutzfahrzeugen (zB Kipper, Sattelzug, Tankfahrzeug, Autobus) befasst. Sie serviciert, wartet, inspiziert und repariert Antriebseinheiten (zB Motoren wie Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage, Antriebsstränge für unterschiedliche Antriebseinheiten und deren Einzelbaugruppen (zB Kardanwellen, Achsantriebe, Radantriebe, Kupplung, Getriebe), EU-Kontrollgeräte (analog/digital) und Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrwerk und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Druckluftbremsanlage, kombinierte Bremse, Zusatzbremse, Räder, Reifen), Fahrzeugaufbau sowie dessen Einzelbaugruppen (zB Ladebordwand, Kräne, Aggregate, Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen, Scheiben), elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren), Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbagsystem, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme) sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) und pneumatische und hydraulische (zB Druckluftbremsanlage, Kippantrieb) Systeme sowie deren Einzelbaugruppen (Kompressor, Leitungen, Ventile, Zylinder). Darüber hinaus führt sie auch Um- und Nachrüstarbeiten an diesen Einzelsystemen aus. Bevor die Fachkraft mit den angeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten beginnt, sucht sie mit geeigneten Prüf- und Messgeräten (zB Fahrzeugsystemtester inklusive Werkstattinformationssysteme, Achs-Vermessung) nach Fehlern bzw. Schäden an Antriebseinheiten, Antriebssträngen, am Fahrwerk, am Fahrzeugaufbau, an elektrischen Systemen, an Komfort- und Sicherheitssystemen und an pneumatischen und hydraulischen Systemen sowie deren Einzelbaugruppen und diagnostiziert und dokumentiert diese. Im Rahmen der Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten wechselt sie auch die Filter (zB Luft- und Abgasfilter, Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Innenraumfilter) und Betriebsstoffe (Schmieröle, Schmierstoffe, Kühl- und Gefrierschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Flüssigkeiten zur Kraftübertragung). Zu ihren weiteren Aufgaben zählen auch das Wechseln von Reifen (unter Beachtung von Reifendruckkontrollsystemen RDKS) sowie das Auswuchten von Rädern und das Mitarbeiten bei der Anwendung passender Korrosionsschutzmaßnahmen.
  3. 3. Schwerpunkt Motorradtechnik: Die Fachkraft im Lehrberuf Fahrzeugtechnik mit dem Schwerpunkt Motorradtechnik ist mit Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Motorrädern befasst. Sie serviciert, wartet, inspiziert und repariert Antriebseinheiten (zB Motoren wie Ottomotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Auspuff- und Abgasanlage, Antriebsstränge für unterschiedliche Antriebseinheiten und deren Einzelbaugruppen (zB Kettenantriebe, Kardanwellen, Riementriebe, Kupplung, Getriebe), Fahrwerk und dessen Einzelbaugruppen (Motorradrahmen, Radführung, Lenkung, Federung, Dämpfung, Bremsen, Räder, Reifen), Fahrzeugaufbau sowie dessen Einzelbaugruppen (zB Kotflügel, Tank, Verkleidung, Scheiben), elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren), Komfort- und Sicherheitssystemen (zB ABS, kurventaugliches ABS, kurventaugliche Traktionskontrolle, Tempomat, einstellbare Feder-Dämpfer-Systeme, Heizung, Diebstahlschutzsysteme) sowie deren Einzelbaugruppen (zB Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Navigationssystem) und pneumatische und hydraulische (zB pneumatische Stoßdämpfer, hydraulisches Kupplungssystem) Systeme sowie deren Einzelbaugruppen (Leitungen, Ventile, Zylinder). Darüber hinaus führt sie auch Um- und Nachrüstarbeiten an diesen Einzelsystemen aus. Bevor die Fachkraft mit den angeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten beginnt, sucht sie mit geeigneten Prüf- und Messgeräten (zB Fahrzeugsystemtester inklusive Werkstattinformationssysteme, Achs-Vermessung) nach Fehlern bzw. Schäden an Antriebseinheiten, Antriebssträngen, am Fahrwerk, am Fahrzeugaufbau, an elektrischen Systemen, an Komfort- und Sicherheitssystemen und an pneumatischen und hydraulischen Systemen sowie deren Einzelbaugruppen und diagnostiziert und dokumentiert diese. Im Rahmen der Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten wechselt sie auch die Filter (zB Luft- und Abgasfilter, Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Innenraumfilter) und Betriebsstoffe (Schmieröle, Schmierstoffe, Kühl- und Gefrierschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Flüssigkeiten zur Kraftübertragung). Zu ihren weiteren Aufgaben zählen auch das Wechseln von Reifen (unter Beachtung von Reifendruckkontrollsystemen RDKS) sowie das Einspeichen, Zentrieren und Auswuchten von Rädern und das Mitarbeiten bei der Anwendung passender Korrosionsschutzmaßnahmen.
  4. 4. Schwerpunkt Karosserietechnik: Die Fachkraft im Lehrberuf Fahrzeugtechnik mit dem Schwerpunkt Karosserietechnik ist mit Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an unterschiedlichen Fahrzeugen befasst. Dazu muss sie schadhafte Teile der Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen) des Fahrzeugaufbaus demontieren oder austrennen. Diese schadhaften Teile werden durch die Fachkraft entweder rückverformt und ohne Lackschaden ausgebeult oder sie stellt Neuteile zB aus Blech her. Dazu wendet sie manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren (mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen), insbesondere Richten, Stauchen, Schweifen, Treiben, Schlichten, Bördeln, Abkanten, Absetzen, Spannen, Sicken, Runden und Einziehen, an. Die reparierten Teile, angefertigten Neuteile oder Neuteile montiert sie anschließend auch unter Einhaltung des Spaltmaßes. Zur Montage verwendet die Fachkraft lösbare (insbesondere Schraub-, Klemm- und Schnappverbindungen) und unlösbare (Nietverbindungen, Lötverbindungen, Schweißverbindungen) Verbindungen, welche sie mit den geeigneten Werkzeugen herstellt. Schadhafte Fahrzeugverglasung demontiert sie, repariert diese nach Möglichkeit und montiert anschließend die reparierte Fahrzeugverglasung oder Neuteile. Darüber hinaus repariert die Fachkraft elektrische Systeme (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren), Komfortsysteme (zB Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung) sowie deren Einzelbaugruppen (Multifunktionslenkrad, Navigationssystem) und Sicherheitssysteme (zB Rückhaltesysteme, Airbagsystem, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Diebstahlschutzsysteme) sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, eCall, Hydrauliksysteme). Darüber hinaus führt sie auch Um- und Nachrüstarbeiten an diesen Einzelsystemen aus. Bevor die Fachkraft mit den angeführten Reparaturarbeiten beginnt, sucht sie durch Sichtprüfung und mit geeigneten Prüf- und Messgeräten (zB Multimeter, Fahrzeugsystemtester, mechanische, optische oder elektronische Karosserie-Messsysteme) nach Schäden an Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen) des Fahrzeugaufbaus oder der Fahrzeugverglasung und diagnostiziert und dokumentiert diese. Zu den weiteren Tätigkeiten der Fachkraft gehört das Behandeln von Oberflächen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen. Dazu prüft sie zuerst den Zustand und die Eigenschaften der zu beschichtenden Oberflächen, behandelt diese vor durch Reinigen und Entfetten. Mit unterschiedliche Füllmaterialien (zB Spachtelmassen, Kitte, Kunstharze), welche sie gemäß Verarbeitungsrichtlinien mischt oder zubereitet, gleicht sie Schäden an Oberflächen aus (zB durch Applizieren von Füllmaterialien und Schleifen). Die an Beschichtungsflächen angrenzenden oder zu schützenden Bereiche schützt sie durch Abdecken und Abkleben mit entsprechendem Schutzmaterial vor Verschmutzungen, stimmt Farbtöne nach Mustern und Vorgaben unter Berücksichtigung der benötigten Menge manuell ab, mischt diese und bringt Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf Oberflächen zB durch Lackieren oder Spritzen auf. Auch einfache Schmuckformen, Linierungen oder Beschriftungen kann die Fachkraft auf Oberflächen durch Mal- und Spritztechniken aufbringen. Aufgetauchte Korrosionsschäden an Karosserie- und Fahrzeugbauteile repariert sie mit geeigneten Handwerkzeugen und Maschinen.

(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

  1. 1. Berufliches und betriebliches Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Fahrzeugtechnik ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie rechtliche und technische Standards. Sie agiert aus Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation und hält Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit ein.
  2. 2. Sozial- und Methodenkompetenz: Die Fachkraft im Lehrberuf Fahrzeugtechnik agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Entrepreneurship und Teamarbeit. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
  3. 3. Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit: Die Fachkraft im Lehrberuf Fahrzeugtechnik wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in den innerbetrieblichen Verbesserungsprozess ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
  4. 4. Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Fahrzeugtechnik verwendet im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Falls die in den Kompetenzbereichen 10, 11, 14, 15, 18, 19 und 22 angeführten Ausbildungsziele nicht an allen Antriebseinheiten von Fahrzeugen (Verbrennungsmotoren und elektrische Antriebe) im Lehrbetrieb vermittelt werden können, sind diese im Rahmen eines Ausbildungsverbundes im Ausmaß von jeweils zwei Wochen im ersten bis vierten Lehrjahr zu vermitteln.

(6) Lehrlinge dürfen zu Tätigkeiten an Hochvolt-Systemen nur nach Ausbildung

  1. 1. in den notwendigen Ausbildungsstufen HV-0, HV-1 oder HV-2 gemäß OVE-Richtlinie R 19 und
  2. 2. gemäß § 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. I Nr. 9/1997, in der jeweils geltenden Fassung

    herangezogen werden.

(7) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

(8) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1.Kompetenzbereich: Berufliches Umfeld

1.1 Lehrbetrieb

Die auszubildende Person kann

  1. 1.1.1 sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
  1. 1.1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären, die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse (zB betriebliche Kosten, Warenfluss) darstellen sowie die wichtigsten Verantwortlichen (zB Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) nennen.
  1. 1.1.3 das betriebliche Leistungsangebot (zB Dienstleistungen, Produkte) und das betriebliche Um-feld, insbesondere Branche, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten, beschreiben.
  1. 1.1.4 die für die Branche des Lehrbetriebes geltenden rechtlichen und technischen Standards grundlegend erläutern.

1.2 Duale Ausbildung sowie lebenslanges Lernen

Die auszubildende Person kann

  1. 1.2.1 die Grundlagen der Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sowie der Lehrabschlussprüfung (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritte, Ausbildungsplan) erklären.
  1. 1.2.2 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.
  1. 1.2.3 Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden sowie digitale Lernmedien nutzen.

1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. 1.3.1 ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen sowie Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten, sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren und sich gemäß den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. 1.3.2 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. 1.3.3 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
  1. 1.3.4 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegesetzes (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes, geben.

2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz

2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 2.1.1 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen, diese nach Prioritäten reihen, selbst organisieren und zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. 2.1.2 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität (zB Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen eigenständig treffen) reagieren.
  1. 2.1.3 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben (auch aus branchenspezifischen englischsprachigen Dokumenten) selbstständig beschaffen.

2.2 Team- und Projektarbeit

Die auszubildende Person kann

  1. 2.2.1 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams (zB heterogen, divers) arbeiten, kommunizieren und teamorientiert Aufgaben übernehmen.
  1. 2.2.2 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten (zB Zeitplan, Projektfort- schritt, Verantwortungen) erläutern.

2.3 Zielgruppengerechtes Verhalten und Entrepreneurship

Die auszubildende Person kann

  1. 2.3.1 erklären, warum Kundinnen und Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen und diesen Fokus bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. 2.3.2 mit verschiedenen Personengruppen (zB Ausbilderinnen und Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. 2.3.3 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.

2.4 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

  1. 2.4.1 Diskriminierungen, insbesondere im Hinblick auf Diversität und Gleichstellung der Geschlechter, im betrieblichen Umfeld erkennen und entsprechend den vorgesehenen Instrumenten handeln.
  1. 2.4.2 rechtliche Vorgaben bzgl. Korruption und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berück- sichtigen.

3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit

3.1 BetrieblichesQualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 3.1.1 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der innerbetrieblichen Qualitätsstandards aus- richten.
  1. 3.1.2 am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess (zB betreffend Sicherheit, Effizienz, Qualität) mit- wirken.
  1. 3.1.3 die für den Betrieb relevanten Standards bewusst anwenden.

3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 3.2.1 funktionstüchtige und sichere Betriebs- und Hilfsmittel fachgerecht anwenden bzw. einsetzen.
  1. 3.2.2 gesetzliche und innerbetriebliche Sicherheitsvorschriften (Arbeitnehmerinnenschutz/ Arbeitnehmerschutz), insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA), einhalten sowie Gefahren in ihrem Arbeitsbereich und am Arbeitsweg erkennen und sich entsprechend verhalten.
  1. 3.2.3 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 3.2.4 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens (zB richtiges Sitzen, Heben und Tragen) anwenden.
  1. 3.2.5 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen (zB Hilfe holen) ergreifen.
  1. 3.2.6 gesetzliche und betriebliche Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.

3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 3.3.1 die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 3.3.2 die relevanten gesetzlichen und innerbetrieblichen Umweltschutzvorschriften beschreiben und auf deren Einhaltung achten.
  1. 3.3.3 Ressourcen (zB Energie, Material) sparsam, nachhaltig und effizient verwenden sowie Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.

4.Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

4.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 4.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen, zur Datenanwendung und Datenspeicherung) einhalten.
  1. 4.1.2 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 4.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).

4.2 Digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 4.2.1 betriebsspezifische Software oder digitale Tools selbständig verwenden.
  1. 4.2.2 sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden und darin relevante Informationen (zB gespeicherte Dateien) finden.
  1. 4.2.3 die grundlegende Funktionsweise von Künstlicher Intelligenz sowie deren verantwortungsvollen Einsatz (Transparenz, Verantwortlichkeit, Datenschutz und Sicherheit) in unterschiedlichen, betrieblichen Anwendungen erläutern.
  1. 4.2.4 Suchmaschinen oder Künstliche Intelligenz für die Recherche nutzen und dabei die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen sowie von Empfehlungen einschätzen.

4.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 4.3.1 unterschiedliche im Lehrbetrieb verwendete digitale Kommunikationsformen anlassbezogen verwenden.
  1. 4.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.
 

(9) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:

5.Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen

5.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 5.1.1 Aufgaben, die von anderen fachkundigen Personen bzw. Gewerken (zB Personen mit Hochvolt-Ausbildung) übernommen werden müssen, identifizieren.

5.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 5.2.1 die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen, Be- triebs- und Hilfsmitteln (Geräte, Maschinen usw.) im eigenen Tätigkeitsbereich beurteilen, Beschädigungen erkennen und weiterführende Maßnahmen setzen (zB melden, austauschen).
  1. 5.2.2 die Gefahren im Umgang mit dem elektrischen Strom (Wirkung auf den menschlichen Körper) beschreiben.
  1. 5.2.3 die Kennzeichnung und Absicherung (zB durch Absperrbänder, Geländer) des Arbeitsbereiches um HV-Fahrzeuge sowie die Kennzeichnung von HV-Fahrzeugen selbst durch entsprechende Warnschilder beschreiben und beachten.

5.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 5.3.1 bei all ihren Arbeiten die Vorgaben des Umweltmerkblattes für KFZ-Betriebe, herausgegeben vom Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) und den Wirtschafts-kammern Österreichs (WKO), beachten und anwenden.
 

(10) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:

6.Kompetenzbereich: Grundlagen der Fahrzeugtechnik

6.1 Grundlagen Fahrzeuge

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 6.1.1 den Aufbau eines Fahrzeuges (Antriebseinheit, Antriebsstrang, Fahrwerk, Fahrzeugaufbau, elektrische Anlagen und Komfort- und Sicherheitssysteme) beschreiben.

x

   
  1. 6.1.2 die Aufgaben (Schutz vor Verschmutzungen), den Aufbau und die Wirkweisen (Sieb-, Haft-, Magnet- und Fliehkraftwirkung) von in Fahrzeugen zum Einsatz kommenden Filter (Luft- und Abgasfilter, Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Innenraumfilter) erklären.

x

   
  1. 6.1.3 die Aufgaben, den Aufbau und die Funktionsweise von Antriebseinheiten (Motoren wie Otto- und Dieselmotor, alternative und kombinierte Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage grundlegend beschreiben.

x

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  1. 6.1.4 die Aufgaben (Übertragung Motordrehmoment auf Antriebsräder), den Aufbau und die Funktionsweise des Antriebsstranges für unterschiedliche Antriebseinheiten sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen (Kupplung, Getriebe) grundlegend beschreiben.

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x

x

 
  1. 6.1.5 die Aufgaben (Fahrdynamik, Fahrkomfort, Fahrsicherheit), den Aufbau und die Funktionsweise des Fahrwerks sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Achsen, Federung, Bremsen, Räder, Reifen) erläutern.

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  1. 6.1.6 die Aufgaben (Schutz von Personen oder Gütern vor Umwelteinflüssen und Unfällen), die Bauformen und Bauweisen des Fahrzeugaufbaus sowie den Aufbau der Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen, Scheiben) und deren Bedeutung für die innere und äußere Sicherheit darstellen.

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  1. 6.1.7 die Aufgaben (zB Ausleuchtung, Sichtbarkeit, Anzeigen), den Aufbau und die Funktionsweise der elektrischen Systeme (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) erläutern.

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  1. 6.1.8 die Aufgaben (zB Unterstützung bei Fahrzeugführung, Unfallvermeidung), den Aufbau und die Funktionsweise der Komfort- und Sicherheitssysteme (zB Rückhaltesysteme, Airbagsystem, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme, Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) grundlegend beschreiben.

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  1. 6.1.9 die Aufgaben (Informationsverarbeitung und Datenübertragung), den Aufbau und die Funktionsweise der Informationstechnik in einem Fahrzeug sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen (Steuergeräte, Datennetze, Datenübertragung, Hochfrequenztechnik) grundlegend beschreiben.
  

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  1. 6.1.10 die Gefahren, welche von pyrotechnischen Einrichtungen eines Fahrzeuges sowie von Kältemitteln und sonstigen Betriebsstoffen ausgehen, erkennen.

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  1. 6.1.11 bei Arbeiten an pyrotechnischen Einrichtungen eines Fahrzeuges oder mit Kältemitteln und sonstigen Betriebsstoffen geeignete Schutzmaßnahmen anwenden.
 

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  1. 6.1.12 die technologischen Entwicklungen (zB neue Antriebsarten, veränderte Werkstoffe) und deren Auswirkungen – auch auf ihre eigene Tätigkeit – darstellen.
  

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6.2 Werkstattabläufe

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 6.2.1 die Bedeutung der Fahrzeugherstellervorgaben für eine sach- und fachgerechte Reparatur als Maßnahme zur Fahrsicherheit und Werterhaltung beschreiben.

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  1. 6.2.2 den computergestützten Ablauf einer Auftragsabwicklung (Kunden- und Fahrzeugdatenerfassung, Reparaturaufwand ermitteln, Auftragsannahme, Werkstattauftrag, Materialbeschaffung, Reparatur, Altteilentsorgung, Probefahrt, Rechnung) erläutern.

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  1. 6.2.3 die Grundlagen des betrieblichen Beschaffungsprozesses (zB Ersatzteile, Be- zugsquellen) des Lehrbetriebes darstellen.
 

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  1. 6.2.4 die betriebliche Lagerwirtschaft (zB für Ersatzteile, Werkstoffe, Hilfsstoffe) und den betrieblichen Warenflusses (zB Anforderung von Ersatzteilen für Reparaturaufträge, Bereitstellung von hergestellten Neuteilen) im eigenen Tätigkeitsbereich berücksichtigen.
  

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  1. 6.2.5 die Unterschiede zwischen OEM-Ersatzteilen (Original Equipment Manufacturer, Originalgerätehersteller) und Nachbau-Ersatzteilen beschreiben.
 

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  1. 6.2.6 Funktionskontrollen nach den ausgeführten Reparaturarbeiten durchführen und bei allfälligen Mängeln Korrekturmaßnahmen einleiten.
  

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  1. 6.2.7 den betriebsspezifischen Umgang mit Betriebsdaten (zB Auftragsdaten, Fahrzeugdaten, Ersatzteile) über die IT-Netze oder Cloudlösungen (Datenübertragung, Datenspeicherung) in Grundzügen erläutern.
  

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6.3 Umgang mit Hochvolt-Systemen

unter Beachtung der Vorgaben des Fahrzeugherstellers

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 6.3.1 die physikalischen Grundlagen der Elektrotechnik (insbesondere Spannung, Strom, Widerstand, Energie, Arbeit, Leistung, elektrisches Feld, magnetisches Feld, Induktion) sowie den Aufbau und die Funktionsweise der wichtigsten Bauteile (Batterien, Widerstände) und deren Grundschaltungsmöglichkeiten (Reihen- und Parallelschaltung samt Spanungsquellen und Schaltplänen) in Zusammenhang mit seinen auszuführenden Arbeiten erklären.

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  1. 6.3.2 Fahrzeuge mit HV-Systemen erkennen, beim Bedienen, Betrieb und der Fahrzeugpflege die Besonderheiten eines Fahrzeuges mit HV-System beachten und das Fahrzeug bestimmungsgemäß gebrauchen (Bedeutung von Symbolen und Gefahrenhinweisen, Laden bzw. Tanken, Betätigen von Abschaltvorrichtungen im Notfall (zB Not-AUS), Ver- und Entriegelungseinrichtungen (inkl. Notentriegelungen), Anzeigen, Kontrollleuchten (insbesondere Warnhinweise und Bereitschaftsmodus), HV-Energiespeicher (Lage, Dimensionen), Bordnetzbatterie (Lage, Deaktivierungsmöglichkeit, Starthilfe), HV-Leitungen, Ladeeinheit, Klimaanlage/Heizung, Gangwahl (P, N, D, R), Brems- und Halteeinrichtungen, Rollen und Abschleppen).

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  1. 6.3.3 erläutern, wo ihre Befugnisse im Umgang mit HV-Systemen beginnen und enden sowie wo sie erforderliche Informationen einsehen kann (zB Bedienungsanleitung).

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  1. 6.3.4 HV-Bauteile erkennen und erläutern, welche Bauteile (zB Batterie, Stromerzeugung, Brennstoffzellen, Sicherheitseinrichtungen, Trenneinrichtungen, Inverter/Konverter, DC/DC-Wandler, Elektromotor, HV-Leitungen, Ladeeinheit, Klimaanlage/Heizung) in einem Fahrzeug mit HV-System verbaut sein können.
 

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  1. 6.3.5 HV-Bauteile erkennen und erläutern, welche Bauteile (zB Kühlmittelpumpen, Kühlerlüfter, Kennzeichnung der HV-Batterie) in einem Fahrzeug mit HV-System verbaut sein können.
 

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  1. 6.3.6 beschreiben, welche Auswirkungen, die in Fahrzeugen mit einem HV-System verwendeten Spannungen auf den menschlichen Körper haben und welche Gefahren (Reizschwelle, Herzkammerflimmern, gefährlicher Körperstrom AC/DC, Widerstand der Haut, Verbrennungen) von Kurzschlüssen ausgehen.
 

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  1. 6.3.7 die gängigen Energiespeichertechnologien und die von ihnen ausgehenden Gefahren (zB Brandgefahr, Lichtbogengefahr, Explosionsgefahr, Verätzungsgefahr, Verbrühungsgefahr bei Kühlmitteln, toxische Wirkung, Stromschlag) kennen sowie erläutern, wie sie sich und andere im Fall einer Beschädigung oder bei Brand eines Energiespeichers schützen muss und Temperaturresistenz der Energiespeicher beachten (zB bei Lackierarbeiten).
 

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  1. 6.3.8 mögliche Ursachen zur Entstehung eines Brandes (zB Fremdeinwirkung im Falle eines Unfalls auf Komponenten des HV-Systems) und davon ausgehende Gefahren und Verhaltensmaßnahmen (zB Kontakt zu austretenden Stoffen wie zB Rauch, Gasen oder Flüssigkeiten vermeiden, abhängig vom brennenden Stoff geeignete Löschmethoden – wenn dies ohne Gefahr für Leib und Leben möglich ist, entsprechend der Brandklasse, anwenden) beschreiben.
 

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  1. 6.3.9 grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen und deren richtige Reihenfolge (in Anlehnung an ÖVE/ÖNORM E8351) bei Stromunfällen anwenden.
 

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  1. 6.3.10 beschreiben, wo die Bauteile eines HV-Systems in einem Fahrzeug zueinander in Verbindung stehen können – Verschaltung und wie die Bauteile eines HV-Systems in einem Fahrzeug miteinander interagieren – Abhängigkeiten.
 

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  1. 6.3.11 die Sicherheitseinrichtungen eines HV-Systems (zB Basis-/Schutzisolierung, Batterietrennvorrichtung, Hauptrelais, Bordnetz Aufbau/HV-Netzaufbau, auf die Hauptrelais wirkende Sicherheitseinrichtungen, Unfallerkennung (zB Airbag-Steuergerät), Isolationsüberwachung, Potentialausgleich, Pilotleitung), ihre Funktionsweise und Bauteile und wie diese in einem Fahrzeug miteinander interagieren, beschreiben.
  

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  1. 6.3.12 die Aufgaben, den Verbraucher- und den Ladekreis des konventionellen Bordnetzes, dessen Verknüpfung mit dem HV-System und welche Auswirkungen die Abschaltung des konventionellen Bordnetzes auf das HV-System hat, erläutern.
  

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  1. 6.3.13 beschreiben, wann und mit welcher persönlichen Schutzausrüstung (zB Sicherheitshandschuhe, Schutzbrille/Schutzvisier, Sicherheitsbekleidung, isoliertes Werkzeug, magnetisches Werkzeug) sie sich bei welchen Arbeiten schützen muss und wann welche Überprüfungen ihrer persönlichen Schutzausrüstung durchzuführen sind.
  

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  1. 6.3.14 beachten, dass sie keine Arbeiten im HV-Bereich ohne entsprechende Kennt-nisse (Beschreibung des HV-Systems und der durchzuführenden Arbeiten) des HV-Systems durchführen darf.

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  1. 6.3.15 beschreiben, welche Messgeräte verwendet werden dürfen, welche Gefahren durch Verwendung falscher Messgeräte entstehen und welche (für den KFZ- Bereich) zusätzlichen Messungen (zB Messung des HV-Isolationswiderstandes, des HV-Potentialausgleichs, Messungen unter Spannung) in welcher Situation durchgeführt werden müssen.
 

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  1. 6.3.16 erläutern, um welche Art von Arbeiten es sich handelt, welche Arbeiten sie durchführen darf und welche nicht (nicht elektrotechnische Arbeiten, elektrotechnische Arbeiten, elektrotechnische Arbeiten am HV-System, Arbeiten und Spannung).
  

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  1. 6.3.17 Szenarien, bei denen eine Gefahr vom HV-System ausgehen kann, beschreiben und erläutern, mit welchen Mitteln (zB Sichtkontrolle durchführen, Diagnose durchführen, On-board Systeme ablesen) sie Gefahren erkennen und einstufen kann und aus diesen Prüfungen resultierende Ergebnisse (zB Anzeichen für nicht vorhandene HV-Betriebssicherheit, Unfallfahrzeug, Beschädigung der HV-Batterie, beschädigte Isolierung (Leitungen, Abdeckungen, Stecker, Bauteile), Undichtheiten am Kühlsystem des HV-Systems, Umbauten/Veränderungen des HV-Systems) interpretieren.
  

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  1. 6.3.18 die Maßnahmen (zB Verwendung geeigneter Sicherheitsausrüstung, Deaktivierung des HV-Systems, Arbeiten abbrechen), die beim Erkennen von Gefährdungen durch das HV-System zu setzen sind, beschreiben.
  

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  1. 6.3.19 Schutzmaßnahmen (zB „Fünf Sicherheitsregeln“, Kennzeichnung der Gefahr, Deaktivierung des HV-Systems, Berührungsschutz anbringen), welche sie einleiten muss, um mögliche, von HV-Systemen ausgehende Gefährdungen für sich und Unbeteiligte zu vermeiden – Absicherung und Kennzeichnung des Fahrzeuges oder des Arbeitsplatzes (gemäß KennV).
  

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  1. 6.3.20 erläutern, wann sie eine Arbeit gefahrlos ausführen kann, wann sie die Arbeiten abbrechen muss, dass sie nicht nur für den Eigenschutz, sondern auch für den Schutz Unbeteiligter oder ihr bei der Arbeit Helfender, verantwortlich ist.
  

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  1. 6.3.21 die rechtlichen Definitionen und Inhalte folgender Bereiche: Gefährdungsbeurteilung im Arbeitnehmerschutz (Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012, Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014, Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997), Übertragung von Aufgaben und Delegieren der Verantwortung erläutern.
  

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  1. 6.3.22 am Fahrzeug, in Begleitung eines Ausbilders, anhand entsprechender technischer Unterlagen (zB OEM-Vorschriften) sowie unter Benutzung der persönlichen und zusätzlichen OEM-spezifischer Schutzausrüstung sowie Werkzeuge, folgende Tätigkeiten durchführen: Erkennen der HV-Betriebssicherheit, Erkennen der Komponenten, sicheres Arbeiten am HV-System durch Erkennen von Gefährdungen und Vermeiden von Gefahren, Umgang mit der PSA, Anwendung der „Fünf Sicherheitsregeln“, Freischaltung des HV-Systems, Sichern gegen Wiedereinschalten des HV-Systems, Anwendung der Messtechnik bzw. der Messgeräte, Überprüfung und Dokumentation der Spannungsfreiheit am HV-System, Überprüfung des HV-Isolationswiderstandes am deaktivierten HV-System und Interpretation der Ergebnisse, HV- Potentialausgleichsmessung mit entsprechenden Messmethoden und Interpretation der Ergebnisse, sichere Wiedereinschaltung des HV-Systems, Inbetriebnahme und Funktionstest der Systeme nach OEM.
  

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7.Kompetenzbereich: Werkstatttechnik

7.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 7.1.1 die Eigenschaften, Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten von im KFZ-Bereich zum Einsatz kommenden Metallen und Kunststoffen (zB Stahl, Aluminium, Magnesium, Titan, Polyethylen, Polypropylen, Polyvinylchlorid, Polystyrol, Polyurethan) sowie Korrosionsschutzmaßnahmen beschreiben und deren berufsspezifische Anwendung erklären.

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  1. 7.1.2 die Eigenschaften, Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten weiterer im Betrieb zum Einsatz kommenden Werk- und Hilfsstoffe (zB Glas, Holz, Faserverbundwerkstoffe, Hightech-Stähle, Klebe-, Dicht- und Dämmmaterialien, Füllmaterialien, Beschichtungsstoffe, Kältemittel) beschreiben und deren betriebsspezifische Anwendung erklären.

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7.2 Technische Unterlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 7.2.1 technische Unterlagen (zB Werkstattinformationssysteme, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) lesen und daraus benötigte Informationen (zB einzuhaltende Arbeitsschritte) entnehmen und anwenden.

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  1. 7.2.2 Skizzen und einfache Zeichnungen im eigenen Tätigkeitsbereich per Hand oder computerunterstützt erstellen.

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7.3 Prüf- und Messtechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 7.3.1 die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung von unterschiedlichen einfachen Prüf- und Messgeräten (Maßstäbe, Messschieber, Messschrauben, Messuhren, Winkelmessgeräte, Multimeter) und Lehren für berufstypische mechanische und elektrische Messungen oder Prüfungen beschreiben.

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  1. 7.3.2 unterschiedliche einfache Messgeräte oder Lehren für die Messung oder Prüfung berufstypischer mechanischer und elektrischer Größen auftragsbezogen auswählen, anwenden (dabei äußere Einflüsse berücksichtigen und Handhabungsfehler vermeiden) und ermittelte Daten dokumentieren, auf Plausibilität prüfen und die Messergebnisse interpretieren.

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  1. 7.3.3 die Anwendungen und Einsatzgebiete sowie Handhabung von unterschiedlichen komplexen Messgeräten (Fahrzeugsystemtester inklusive Werkstattinformationssysteme, Achs-Vermessung, mechanische, optische oder elektronische Karosserie-Messsysteme) für berufstypische Messungen erläutern.
 

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  1. 7.3.4 unterschiedliche komplexe Messgeräte (Fahrzeugsystemtester inklusive Werkstattinformationssysteme, Achs-Vermessung, mechanische, optische oder elektronische Karosserie-Messsysteme) anwenden (dabei äußere Einflüsse berücksichtigen und Handhabungsfehler vermeiden) und ermittelte Daten dokumentieren, auf Plausibilität prüfen und die Messergebnisse interpretieren.
  

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7.4 Bearbeitungstechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 7.4.1 Handwerkzeuge, handgeführte Maschinen und Maschinen sowie erforderliche Teile (Ersatzteile, angefertigte Teile) usw. im Rahmen der Arbeitsplanung und -vorbereitung auftragsbezogen vorbereiten.

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  1. 7.4.2 manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren, insbesondere Bohren, Schneiden und Schleifen auswählen und mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen ausführen und dabei geltende Normen beachten.

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  1. 7.4.3 einen Überblick über die Verwendung von Toleranzen und Passungen bei betriebsspezifischen Arbeiten geben und deren Notwendigkeit erklären.

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  1. 7.4.4 lösbare (insbesondere Schraub-, Klemm- und Schnappverbindungen) und unlösbare (Klebeverbindungen, Nietverbindungen, Lötverbindungen (zB MIG- Löten)) sowie Schweißverbindungen (zB MAG-Schweißen, Gasschmelz-schweißen, Widerstandspunktschweißen) Verbindungen mit den geeigneten Werkzeugen herstellen, um zB Ersatzteile oder hergestellte Neuteile zu montieren.

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(11) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik:

8.Kompetenzbereich: Grundlagen der Fahrzeugtechnik

8.1 Grundlagen Fahrzeuge

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 8.1.1 die Aufgaben, den Aufbau und die Funktionsweise von Antriebseinheiten von Personenkraftwagen (Motoren wie Otto- und Dieselmotor, alternative und kombinierte Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage beschreiben.

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  1. 8.1.2 die Aufgaben (Übertragung Motordrehmoment auf Antriebsräder), den Aufbau und die Funktionsweise des Antriebsstranges für unterschiedliche Antriebseinheiten von Personenkraftwagen sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen (Kupplung, Getriebe) beschreiben.

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  1. 8.1.3 die Bedeutung der rechtlich vorgegebenen Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen (§ 57a-Begutachtung) sowie von vorgegebenen Wartungs- und Inspektionsplänen der Fahrzeughersteller als Maßnahme zur Fahrsicherheit und Werterhaltung beschreiben.

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  1. 8.1.4 die Bedeutung der Fahrzeugpflege (Motorwäsche, Außen- und Innenreinigung, Unterbodenwäsche) beschreiben und im Rahmen des Serviceangebots unter Beachtung etwaiger Reinigungsvorschriften des Fahrzeugherstellers durchführen.

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9.Kompetenzbereich: Werkstatttechnik

9.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 9.1.1 die Zusammensetzung und Eigenschaften (auch im Sinne der Klimaverträglichkeit) unterschiedlicher Kraftstoffe (Benzin, Diesel, alternative Kraftstoffe, E-Fuels) und Additive erläutern und mit Kraftstoffen in Zusammenhang stehende Fachbegriffe (Klopffestigkeit, ROZ Research Oktanzahl, CZ Cetanzahl, Kraftstoffnormen mit B und E-Bezeichnungen) verwenden.

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  1. 9.1.2 die Zusammensetzung, Eigenschaften und Aufgaben weiterer Betriebsstoffe (Schmieröle, Schmierstoffe, Kühl- und Gefrierschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Flüssigkeiten zur Kraftübertragung) beschreiben mit diesen in Zusammenhang stehende Fachbegriffe (zB Viskosität, Klassifikation von Motorölen, Bezeichnungen von Schmierölen und Schmierstoffen) verwenden.

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9.2 Bearbeitungstechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 9.2.1 unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen verlegen, abisolieren und anschließen.

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  1. 9.2.2 elektrische Betriebsmittel zusammenbauen, montieren, anschließen und deren Funktion erproben.

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  1. 9.2.3 die Ursachen von Korrosion erläutern, verschiedene Korrosionsarten erkennen und bei der Anwendung passender Korrosionsschutzmaßnahmen mitarbeiten.

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10. Kompetenzbereich: Arbeiten an der Mechanik

Die Ausbildungsziele beziehen sich auf die jeweils im Lehrbetrieb zum Einsatz kommenden Fahrzeuge, siehe § 3 Abs. 5.

10.1 Grundlagen und Fehlersuche

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 10.1.1 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Otto- und Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Personenkraftwagen und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage beschreiben.

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  1. 10.1.2 Fehler bzw. Schäden an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Otto- und Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Personenkraftwagen und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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  1. 10.1.3 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Personenkraftwagen und deren Einzelbaugruppen (zB Kupplung, Getriebe) beschreiben.

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  1. 10.1.4 Fehler bzw. Schäden an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Personenkraftwagen und deren Einzelbaugruppen (zB Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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  1. 10.1.5 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) am Fahrwerk von Personenkraftwagen und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Bremsen, Räder, Reifen) beschreiben.

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  1. 10.1.6 Fehler bzw. Schäden am Fahrwerk von Personenkraftwagen und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Bremsen, Räder, Reifen) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.

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  1. 10.1.7 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) am Fahrzeugaufbau von Personenkraftwagen sowie dessen Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen, Scheiben) beschreiben.

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  1. 10.1.8 Fehler bzw. Schäden am Fahrzeugaufbau von Personenkraftwagen sowie dessen Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen, Scheiben) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.

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10.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 10.2.1 im Rahmen der Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten die Filter (zB Luft- und Abgasfilter, Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Innenraumfilter) wechseln.

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  1. 10.2.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Otto- und Dieselmotor, alter- native Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe) von Personenkraftwagen und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 10.2.3 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Personenkraftwagen und deren Einzelbaugruppen (zB Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 10.2.4 im Rahmen der Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten weiterer Betriebsstoffe (Schmieröle, Schmierstoffe, Kühl- und Gefrierschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Flüssigkeiten zur Kraftübertragung) wechseln.

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  1. 10.2.5 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten am Fahrwerk von Personenkraftwagen und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Bremsen, Räder, Reifen) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 10.2.6 Reifen wechseln (auch unter Beachtung von Reifendruckkontrollsystemen RDKS) sowie Räder auswuchten.

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  1. 10.2.7 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten am Fahrzeugaufbau von Personenkraftwagen sowie dessen Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen, Scheiben) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.

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11. Kompetenzbereich: Arbeiten an der Elektrik und Elektronik

Die Ausbildungsziele beziehen sich auf die jeweils im Lehrbetrieb zum Einsatz kommenden Fahrzeuge, siehe § 3 Abs. 5.

11.1 Grundlagen und Fehlersuche

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 11.1.1 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) von Personenkraftwagen sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) beschreiben.
 

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  1. 11.1.2 Fehler bzw. Schäden in elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) von Personenkraftwagen sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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  1. 11.1.3 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme, Beleuchtung, Spannungsversorgung) von Personenkraftwagen sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) beschreiben.
  

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  1. 11.1.4 Fehler bzw. Schäden in Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme) von Personenkraftwagen sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
  

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11.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 11.2.1 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) von Personenkraftwagen sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 11.2.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme) von Personenkraftwagen sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
  

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(12) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik:

12.Kompetenzbereich: Grundlagen der Fahrzeugtechnik

12.1 Grundlagen Fahrzeuge

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 12.1.1 die Aufgaben, den Aufbau und die Funktionsweise von Antriebseinheiten von Nutzfahrzeugen (Motoren wie Dieselmotor, alternative und kombinierte Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage beschreiben.

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  1. 12.1.2 die Aufgaben (Übertragung Motordrehmoment auf Antriebsräder), den Aufbau und die Funktionsweise des Antriebsstranges für unterschiedliche Antriebseinheiten von Nutzfahrzeugen sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen (Kardanwellen, Achsantriebe, Radantriebe, Kupplung, Getriebe) beschreiben.

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  1. 12.1.3 die Bauformen und Bauweisen des Fahrzeugaufbaus von unterschiedlichen Nutzfahrzeugen (zB Kipper, Sattelzug, Tankfahrzeug, Autobus) sowie den Aufbau der Einzelbaugruppen (zB Ladebordwand, Kräne, Aggregate) beschreiben.

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  1. 12.1.4 die Aufgaben (Aufzeichnung von Fahrzeiten, Verhindern einer Geschwindigkeitsüberschreitung), den Aufbau und die Funktionsweise der EU-Kontrollgeräte (analog/digital) und Geschwindigkeitsbegrenzern von Nutzfahrzeugen beschreiben.
  

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  1. 12.1.5 die Bedeutung der rechtlich vorgegebenen Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen (§ 57a-Begutachtung) sowie von vorgegebenen Wartungs- und Inspektionsplänen der Fahrzeughersteller als Maßnahme zur Fahrsicherheit und Werterhaltung sowie die gesetzlichen Sonderbestimmungen für Nutfahrzeuge (zB ADR) beschreiben.

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  1. 12.1.6 die Bedeutung der Fahrzeugpflege (Motorwäsche, Außen- und Innenreinigung, Unterbodenwäsche) beschreiben und im Rahmen des Serviceangebots unter Beachtung etwaiger Reinigungsvorschriften des Fahrzeugherstellers durchführen.

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  1. 12.1.7 alle Arbeiten unter Beachtung der von Nutzfahrzeugen ausgehenden besonderen Gefahren sowie unter Anwendung der spezifischen Sicherheitsvorschriften ausführen.

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13.Kompetenzbereich: Werkstatttechnik

13.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 13.1.1 die Zusammensetzung und Eigenschaften (auch im Sinne der Klimaverträglichkeit) unterschiedlicher Kraftstoffe (Benzin, Diesel, alternative Kraftstoffe, E-Fuels) und Additive erläutern und mit Kraftstoffen in Zusammenhang stehende Fachbegriffe (Klopffestigkeit, ROZ Research Oktanzahl, CZ Cetanzahl, Kraftstoffnormen mit B und E-Bezeichnungen) verwenden.

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  1. 13.1.2 die Zusammensetzung, Eigenschaften und Aufgaben weiterer Betriebsstoffe (Schmieröle, Schmierstoffe, Kühl- und Gefrierschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Flüssigkeiten zur Kraftübertragung) beschreiben mit diesen in Zusammenhang stehende Fachbegriffe (zB Viskosität, Klassifikation von Motorölen, Bezeichnungen von Schmierölen und Schmierstoffen) verwenden.

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13.2 Bearbeitungstechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 13.2.1 unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen für die Elektrik und Elektronik verlegen, abisolieren und anschließen.

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  1. 13.2.2 elektrische Betriebsmittel zusammenbauen, montieren, anschließen und deren Funktion erproben.

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  1. 13.2.3 die Ursachen von Korrosion erläutern, verschiedene Korrosionsarten erkennen und bei der Anwendung passender Korrosionsschutzmaßnahmen mitarbeiten.

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  1. 13.2.4 die physikalischen Grundlagen der Pneumatik und Hydraulik (insbesondere Druck, Durchfluss) sowie den Aufbau und die Funktionsweise der wichtigsten Bauteile (Kompressor, Leitungen, Ventile, Zylinder) in Zusammenhang mit seinen auszuführenden Arbeiten (zB an Druckluftbremsanlagen) erklären.

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14. Kompetenzbereich: Arbeiten an der Mechanik

Die Ausbildungsziele beziehen sich auf die jeweils im Lehrbetrieb zum Einsatz kommenden Fahrzeuge, siehe § 3 Abs. 5.

14.1 Grundlagen und Fehlersuche

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 14.1.1 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Nutzfahrzeugen und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage beschreiben.

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  1. 14.1.2 Fehler bzw. Schäden an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Nutzfahrzeugen und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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  1. 14.1.3 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Nutzfahrzeugen und deren Einzelbaugruppen (zB Kardanwellen, Achsantriebe, Radantriebe, Kupplung, Getriebe) beschreiben.

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  1. 14.1.4 Fehler bzw. Schäden an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Nutzfahrzeugen und deren Einzelbaugruppen (zB Kardanwellen, Achsantriebe, Radantriebe, Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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  1. 14.1.5 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an EU-Kontrollgeräten (analog/digital) und Geschwindigkeitsbegrenzern von Nutzfahrzeugen beschreiben.

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  1. 14.1.6 Fehler bzw. Schäden an EU-Kontrollgeräten (analog/digital) und Geschwindigkeitsbegrenzern von Nutzfahrzeugen mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.

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  1. 14.1.7 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) am Fahrwerk von Nutzfahrzeugen und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Druckluftbremsanlage, kombinierte Bremse, Zusatzbremse, Räder, Reifen) beschreiben.

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  1. 14.1.8 Fehler bzw. Schäden am Fahrwerk von Nutzfahrzeugen und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Druckluftbremsanlage, kombinierte Bremse, Zusatzbremse, Räder, Reifen) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.

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  1. 14.1.9 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) Nachrüstarbeiten am Fahrzeugaufbau von unterschiedlichen Nutzfahrzeugen (zB Kipper, Sattelzug, Tankfahrzeug, Autobus) sowie dessen Einzelbaugruppen (zB Ladebordwand, Kräne, Aggregate, Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen, Scheiben) beschreiben.

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  1. 14.1.10 Fehler bzw. Schäden am Fahrzeugaufbau von unterschiedlichen Nutzfahr- zeugen (zB Kipper, Sattelzug, Tankfahrzeug, Autobus) sowie dessen Einzelbaugruppen (zB Ladebordwand, Kräne, Aggregate, Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen, Scheiben) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.

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14.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 14.2.1 im Rahmen des Services, der Wartung und Inspektion die Filter (zB Luft- und Abgasfilter, Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Innenraumfilter) wechseln.

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  1. 14.2.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Antriebseinheiten (Motoren wie Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe) von Nutzfahrzeugen und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 14.2.3 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Nutzfahrzeugen und deren Einzelbaugruppen (zB Kardanwellen, Achsantriebe, Radantriebe, Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 14.2.4 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten am Fahrzeugaufbau von unterschiedlichen Nutzfahrzeugen (zB Kipper, Sattelzug, Tankfahrzeug, Autobus) und deren Einzelbaugruppen (zB Ladebordwand, Kräne, Aggregate) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.

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  1. 14.2.5 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an EU-Kontrollgeräten (analog/digital) und Geschwindigkeitsbegrenzern von Nutzfahrzeugen mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.

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  1. 14.2.6 im Rahmen des Services, der Wartung und Inspektion weiterer Betriebsstoffe (Schmieröle, Schmierstoffe, Kühl- und Gefrierschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Flüssigkeiten zur Kraftübertragung) wechseln.

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  1. 14.2.7 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten am Fahrwerk von Nutzfahrzeugen und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Druckluftbremsanlage, kombinierte Bremse, Zusatzbremse, Räder, Reifen) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 14.2.8 Reifen wechseln (auch unter Beachtung von Reifendruckkontrollsystemen RDKS) sowie Räder auswuchten.
 

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  1. 14.2.9 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten am Fahrzeugaufbau von Nutzfahrzeugen sowie dessen Einzelbau- gruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen, Scheiben) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.

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15. Kompetenzbereich: Arbeiten an der Elektrik, Elektronik, Pneumatik und Hydraulik

Die Ausbildungsziele beziehen sich auf die jeweils im Lehrbetrieb zum Einsatz kommenden Fahrzeuge, siehe § 3 Abs. 5.

15.1 Grundlagen und Fehlersuche

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 15.1.1 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) von Nutzfahrzeugen beschreiben.
 

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  1. 15.1.2 Fehler bzw. Schäden an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) von Nutzfahrzeugen mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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  1. 15.1.3 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme) von Nutzfahrzeugen sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) beschreiben.
  

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  1. 15.1.4 Fehler bzw. Schäden an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhalte-systeme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme) von Nutzfahrzeugen sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
  

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  1. 15.1.5 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an pneumatischen und hydraulischen (zB Druckluftbremsanlage, Kippantrieb) Systemen von Nutzfahrzeugen sowie deren Einzelbaugruppen (Kompressor, Leitungen, Ventile, Zylinder) beschreiben.
 

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  1. 15.1.6 Fehler bzw. Schäden an pneumatischen und hydraulischen (zB Druckluftbremsanlage, Kippantrieb) Systemen von Nutzfahrzeugen sowie deren Einzelbaugruppen (Kompressor, Leitungen, Ventile, Zylinder) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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15.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 15.2.1 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) von Nutzfahrzeugen sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 15.2.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme) von Nutzfahrzeugen sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
  

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  1. 15.2.3 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an pneumatischen und hydraulischen (zB Druckluftbremsanlage, Kippantrieb) Systemen von Nutzfahrzeugen sowie deren Einzelbaugruppen (Kompressor, Leitungen, Ventile, Zylinder) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
  

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(13) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Motorradtechnik:

16.Kompetenzbereich: Grundlagen der Fahrzeugtechnik

16.1 Grundlagen Fahrzeuge

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 16.1.1 die Aufgaben, den Aufbau und die Funktionsweise von Antriebseinheiten von Motorrädern (Motoren wie Ottomotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage beschreiben.

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  1. 16.1.2 die Aufgaben (Übertragung Motordrehmoment auf Antriebsräder), den Aufbau und die Funktionsweise des Antriebsstranges für unterschiedliche Antriebseinheiten von Motorrädern sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen (Kettenantriebe, Kardanwellen, Riementriebe, Kupplung, Getriebe) beschreiben.

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  1. 16.1.3 die Bedeutung der rechtlich vorgegebenen Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen (§ 57a-Begutachtung) sowie von vorgegebenen Wartungs- und Inspektionsplänen der Fahrzeughersteller als Maßnahme zur Fahrsicherheit und Werterhaltung beschreiben.

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  1. 16.1.4 die Bedeutung der Fahrzeugpflege (Motorwäsche, Außenreinigung) beschreiben und im Rahmen des Serviceangebots unter Beachtung etwaiger Reinigungsvorschriften des Fahrzeugherstellers durchführen.

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17.Kompetenzbereich: Werkstatttechnik

17.1 Werk- und Hilfsstoffe

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 17.1.1 die Zusammensetzung und Eigenschaften (auch im Sinne der Klimaverträglichkeit) unterschiedlicher Kraftstoffe (Benzin, Diesel, alternative Kraftstoffe, E-Fuels) und Additive erläutern und mit Kraftstoffen in Zusammenhang stehende Fachbegriffe (Klopffestigkeit, ROZ Research Oktanzahl, CZ Cetanzahl, Kraftstoffnormen mit B- und E-Bezeichnungen) verwenden.

x

x

  
  1. 17.1.2 die Zusammensetzung, Eigenschaften und Aufgaben weiterer Betriebsstoffe (Schmieröle, Schmierstoffe, Kühl- und Gefrierschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Flüssigkeiten zur Kraftübertragung) beschreiben mit diesen in Zusammenhang stehende Fachbegriffe (zB Viskosität, Klassifikation von Motorölen, Bezeichnungen von Schmierölen und Schmierstoffen) verwenden.

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17.2Bearbeitungstechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 17.2.1 unterschiedliche Leitungen, Kabel und kabelähnliche Leitungen verlegen, abisolieren und anschließen.

x

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  1. 17.2.2 elektrische Betriebsmittel zusammenbauen, montieren, anschließen und deren Funktion erproben.

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  1. 17.2.3 die Ursachen von Korrosion erläutern, verschiedene Korrosionsarten erkennen und bei der Anwendung passender Korrosionsschutzmaßnahmen mitarbeiten.

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  1. 17.2.4 die physikalischen Grundlagen der Pneumatik und Hydraulik (insbesondere Druck, Durchfluss) sowie den Aufbau und die Funktionsweise der wichtigsten Bauteile (Kompressor, Leitungen, Ventile, Zylinder) in Zusammenhang mit seinen auszuführenden Arbeiten (zB am hydraulischen Kupplungssystem) erklären.

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18. Kompetenzbereich: Arbeiten an der Mechanik

Die Ausbildungsziele beziehen sich auf die jeweils im Lehrbetrieb zum Einsatz kommenden Fahrzeuge, siehe § 3 Abs. 5.

18.1 Grundlagen und Fehlersuche

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 18.1.1 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Ottomotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Motorrädern und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Auspuff- und Abgasanlage beschreiben.

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  1. 18.1.2 Fehler bzw. Schäden an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Ottomotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Motorrädern und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Auspuff- und Abgasanlage mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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  1. 18.1.3 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Mo- torrädern und deren Einzelbaugruppen (zB Kettenantriebe, Kardanwellen, Riementriebe, Kupplung, Getriebe) beschreiben.

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  1. 18.1.4 Fehler bzw. Schäden an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Motorrädern und deren Einzelbaugruppen (zB Kettenantriebe, Kardanwellen, Riementriebe, Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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  1. 18.1.5 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) am Fahrwerk von Motorrädern und dessen Einzelbaugruppen (Motorradrahmen, Radführung, Lenkung, Federung, Dämpfung, Bremsen, Räder, Reifen) beschreiben.

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  1. 18.1.6 Fehler bzw. Schäden am Fahrwerk von Motorrädern und dessen Einzelbau- gruppen (Motorradrahmen, Radführung, Lenkung, Federung, Dämpfung, Bremsen, Räder, Reifen) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.

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  1. 18.1.7 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) am Fahrzeugaufbau von Motorrädern sowie dessen Einzelbaugruppen (zB Kotflügel, Tank, Verkleidung, Scheiben) beschreiben.

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  1. 18.1.8 Fehler bzw. Schäden am Fahrzeugaufbau von Motorrädern sowie dessen Einzelbaugruppen (zB Kotflügel, Tank, Verkleidung, Scheiben) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.

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18.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 18.2.1 im Rahmen des Services, der Wartung und Inspektion die Filter (zB Luft- und Abgasfilter, Kraftstofffilter, Schmierölfilter) wechseln.

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  1. 18.2.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Antriebseinheiten (Motoren wie Ottomotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe) von Motorrädern und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Auspuff- und Abgasanlage mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 18.2.3 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Motorrädern und deren Einzelbaugruppen (zB Kettenantriebe, Kardanwellen, Riementriebe, Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 18.2.4 im Rahmen des Services, der Wartung und Inspektion weiterer Betriebsstoffe (Schmieröle, Schmierstoffe, Kühl- und Gefrierschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Flüssigkeiten zur Kraftübertragung) wechseln.

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  1. 18.2.5 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten am Fahrwerk von Motorrädern und dessen Einzelbaugruppen (Motorradrahmen, Radführung, Lenkung, Federung, Dämpfung, Bremsen, Räder, Reifen) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 18.2.6 Reifen wechseln (auch unter Beachtung von Reifendruckkontrollsystemen RDKS) sowie Räder einspeichen, zentrieren und auswuchten.

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  1. 18.2.7 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten am Fahrzeugaufbau von Motorrädern sowie dessen Einzelbaugruppen (zB Kotflügel, Tank, Verkleidung, Scheiben) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.

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19. Kompetenzbereich: Arbeiten an der Elektrik, Elektronik, Pneumatik und Hydraulik

Die Ausbildungsziele beziehen sich auf die jeweils im Lehrbetrieb zum Einsatz kommenden Fahrzeuge, siehe § 3 Abs. 5.

19.1 Grundlagen und Fehlersuche

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 19.1.1 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) von Motorrädern beschreiben.
 

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  1. 19.1.2 Fehler bzw. Schäden an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) von Motorrädern mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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  1. 19.1.3 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB ABS, kurventaugliches ABS, kurventaugliche Traktionskontrolle, Tempomat, einstellbare Feder-Dämpfer-Systeme, Heizung, Diebstahlschutzsysteme) von Motorrädern sowie deren Einzelbaugruppen (zB Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Navigationssystem) beschreiben.
  

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  1. 19.1.4 Fehler bzw. Schäden an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB ABS, kurventaugliches ABS, kurventaugliche Traktionskontrolle, Tempomat, einstellbare Feder-Dämpfer-Systeme, Heizung, Diebstahlschutzsysteme) von Motorrädern sowie deren Einzelbaugruppen (zB Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Navigationssystem) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
  

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  1. 19.1.5 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und/oder Maschinen für Arbeiten (Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an pneumatischen und hydraulischen (zB pneumatische Stoßdämpfer, hydraulischen Kupplungssystem) Systemen von Motorrädern sowie deren Einzelbaugruppen (Leitungen, Ventile, Zylinder) beschreiben.
 

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  1. 19.1.6 Fehler bzw. Schäden an pneumatischen und hydraulischen (zB pneumatische Stoßdämpfer, hydraulischen Kupplungssystem) Systemen von Motorrädern sowie deren Einzelbaugruppen (Leitungen, Ventile, Zylinder) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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19.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 19.2.1 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) von Motorrädern sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
 

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  1. 19.2.2 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB ABS, kurventaugliches ABS, kurventaugliche Traktionskontrolle, Tempomat, einstellbare Feder- Dämpfer-Systeme, Heizung, Diebstahlschutzsysteme) von Motorrädern sowie deren Einzelbaugruppen (zB Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Navigationssystem) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
  

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  1. 19.2.3 Service-, Wartungs-, Inspektions-, Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an pneumatischen und hydraulischen (zB pneumatische Stoßdämpfer, hydraulischen Kupplungssystem) Systemen von Motorrädern sowie deren Einzelbaugruppen (Leitungen, Ventile, Zylinder) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
  

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(14) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Karosserietechnik:

20. Kompetenzbereich:Werkstatttechnik

20.1 Bearbeitungstechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 20.1.1 manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren insbesondere Richten, Stauchen, Schweifen, Treiben, Schlichten, Bördeln, Abkanten, Absetzen, Spannen, Sicken, Runden und Einziehen, auswählen und mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen ausführen, um zB Neuteile aus Blech herzustellen.

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  1. 20.1.2 unlösbare (Nietverbindungen, Lötverbindungen (zB MIG-Löten), Schweiß-verbindungen (zB MAG-Schweißen, Gasschmelzschweißen, Widerstands- punktschweißen) Verbindungen mit den geeigneten Werkzeugen herstellen, um zB Ersatzteile aus bearbeitetem Blech oder hergestellte Neuteile aus Blech zu montieren.

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21. Kompetenzbereich: Arbeiten an der Mechanik

Die Ausbildungsziele beziehen sich auf die jeweils im Lehrbetrieb zum Einsatz kommenden Fahrzeuge, siehe § 3 Abs. 5.

21.1 Grundlagen und Fehlersuche

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 21.1.1 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen zum Demontieren, Austrennen von schadhaften Teilen, Rückverformen, Ausbeulen ohne Lackschaden, Herstellen von Neuteilen bzw. Montieren von reparierten Teilen oder hergestellten Neuteilen der Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen) des Fahrzeugaufbaus beschreiben.

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  1. 21.1.2 Schäden bei den Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen) des Fahrzeugaufbaus durch Sichtprüfung oder mit geeigneten Prüf- und Messgeräten erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
 

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  1. 21.1.3 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen zum Demontieren sowie Montieren oder Reparieren schadhafter Fahrzeugverglasung beschreiben.
  

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  1. 21.1.4 Schäden an der Fahrzeugverglasung durch Sichtprüfung feststellen und dokumentieren.

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21.2 Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 21.2.1 schadhafte Teile der Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen) des Fahrzeugaufbaus unter Anwendung der verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie der dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen demontieren oder austrennen.
  

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  1. 21.2.2 demontierte oder ausgetrennte Teile herstellergerecht lagern.

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  1. 21.2.3 schadhafte Teile der Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen) des Fahrzeugaufbaus unter Anwendung der verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie der dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen rückverformen und ohne Lackschaden ausbeulen.
  

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  1. 21.2.4 Neuteile für die Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen) des Fahrzeugaufbaus gemäß Zeichnungen oder Musterteilen unter Anwendung der verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie der dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen herstellen.
  

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  1. 21.2.5 reparierte Teile oder hergestellte Neuteile für die Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen) des Fahrzeugaufbaus unter Anwendung der verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie der dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen unter Einhaltung des Spaltmaßes montieren.
  

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  1. 21.2.6 schadhafte Fahrzeugverglasung unter Anwendung der verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie der dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen demontieren oder reparieren.
  

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  1. 21.2.7 reparierte Fahrzeugverglasung oder Neuteile unter Anwendung der verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie der dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen montieren.
  

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22. Kompetenzbereich: Arbeiten an der Elektrik und Elektronik

Die Ausbildungsziele beziehen sich auf die jeweils im Lehrbetrieb zum Einsatz kommenden Fahrzeuge, siehe § 3 Abs. 5.

22.1 Grundlagen und Fehlersuche

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 22.1.1 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen für Arbeiten (Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie der Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) beschreiben.
  

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  1. 22.1.2 Fehler an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) so- wie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten (zB Multimeter, Fahrzeugsystemtester) erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
  

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  1. 22.1.3 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Einbauen von Ersatzteilen, Nachfüllen von Kältemitteln) sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen (zB Klimaservicegerät) für Arbeiten (Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an Komfortsystemen (zB Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung) sowie deren Einzelbaugruppen (zB Multifunktionslenkrad, Navigationssystem) beschreiben.
  

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  1. 22.1.4 Fehler an Komfortsystemen (zB Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (zB Multifunktionslenkrad, Navigationssystem,) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten (zB Multimeter, Fahrzeugsystemtester) erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
  

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  1. 22.1.5 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Kalibrieren der Systeme) sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen für Arbeiten (Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten) an Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Diebstahlschutzsysteme) sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, eCall, Hydrauliksysteme) beschreiben.
  

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  1. 22.1.6 Fehler an Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Diebstahlschutzsysteme) sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, eCall, Hydrauliksysteme) mit geeigneten Prüf- und Messgeräten (zB Multimeter, Druckmessgeräte, Fahrzeugsystemtester) erkennen, diagnostizieren und dokumentieren.
  

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22.2Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 22.2.1 Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
  

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  1. 22.2.2 Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Komfortsystemen (zB Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung) sowie deren Einzelbaugruppen (zB Multifunktionslenkrad, Navigationssystem) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
  

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  1. 22.2.3 Reparatur- sowie Um- und Nachrüstarbeiten an Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Diebstahlschutzsysteme) sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, eCall, Hydrauliksysteme) mit geeigneten Handwerkzeugen, Geräten und/oder Maschinen unter Anwendung der definierten Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge durchführen.
  

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23. Kompetenzbereich: Arbeiten an der Lackierung und Korrosionsschutz

23.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 23.1.1 den Aufbau von Oberflächenbeschichtungen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen erläutern.

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  1. 23.1.2 den Zustand und die Eigenschaften der zu beschichtenden Oberflächen prüfen und diese vorbehandeln, reinigen und entfetten.

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  1. 23.1.3 unterschiedliche Füllmaterialien (zB Spachtelmassen, Kitte, Kunstharze) gemäß Verarbeitungsrichtlinien mischen oder zubereiten.

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  1. 23.1.4 Schäden an Oberflächen unter Berücksichtigung des aufzubringenden Beschichtungsstoffes ausgleichen (zB durch Applizieren von Füllmaterialien und Schleifen).
 

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23.2Lackapplikation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 23.2.1 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen zum Aufbringen von Oberflächenbeschichtungen und einfachen Schmuckformen, Linierungen oder Beschriftungen auf Karosserie- und Fahrzeugbauteile beschreiben.
  

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  1. 23.2.2 die Anwendung der Spot-Repair-Systems erläutern.
   

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  1. 23.2.3 an Beschichtungsflächen angrenzende oder zu schützende Bereiche (zB nicht zu beschichtende Oberflächen oder Teile) durch Abdecken und Abkleben mit entsprechenden Schutzmaterial vor Verschmutzungen schützen.
 

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  1. 23.2.4 Farbtöne nach Mustern und Vorgaben unter Berücksichtigung der benötigten Menge manuell abstimmen, mischen und nachmischen.
  

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  1. 23.2.5 Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf Oberflächen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Lackieren, Spritzen) mit dafür geeigneten Handwerkzeugen oder handgeführten Maschinen aufbringen.

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  1. 23.2.6 etwaige Folierungen entfernen sowie passgenau erneuern.
 

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  1. 23.2.7 einfache Schmuckformen, Linierungen oder Beschriftungen auf Oberflächen unter Anwendung der dazu notwendigen Arbeitstechniken (Mal- und Spritztechniken) und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen auf Oberflächen aufbringen.
  

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23.3 Korrosionsschutz

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

4.

  1. 23.3.1 die Ursachen von Korrosion erläutern, verschiedene Korrosionsarten erkennen sowie die Möglichkeiten des Korrosionsschutzes beschreiben.

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  1. 23.3.2 die verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen zum Reparieren von Korrosionsschäden an Karosserie- und Fahrzeugbauteile beschreiben.
 

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  1. 23.3.3 von Korrosionsschäden an Karosserie- und Fahrzeugbauteile unter Anwendung der verschiedenen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie der dazu notwendigen Handwerkzeuge und Maschinen reparieren.
 

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Lehrabschlussprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Theoretische Prüfung

§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Gegenstand „Fachtechnologie“

§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat je nach Schwerpunkt kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

(2) Schwerpunkte „Personenkraftwagentechnik“, „Nutzfahrzeugtechnik“ und „Motorradtechnik“:

  1. 1. Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel sowie Arbeitsverfahren für Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie Diagnosearbeiten,
  2. 2. berufsrelevante Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, deren Einsatzgebiete und Eigenschaften,
  3. 3. Aufbau von Fahrzeugen sowie die Funktion von Teilsystemen, mögliche Quellen für Fehlfunktionen sowie erforderliche Diagnosearbeiten,
  4. 4. Werkzeuge und Arbeitsverfahren zur Montage und Reparatur von Fahrzeugkomponenten,
  5. 5. Zusammensetzung, Aufbau und Funktion von Fahrzeugbaugruppen und Fahrzeugbauteilen,
  6. 6. berufsrelevante Fertigungstechniken,
  7. 7. Aufbau, Funktion und Interaktion von elektrischen, elektronischen und mechatronischen Bauteilen sowie Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten und Diagnosearbeiten an diesen,
  8. 8. Aufbau, Funktion und Interaktion von elektrischen, elektronischen und mechatronischen Antrieben, Energiespeichersystemen, Steuerungssystemen und Hochvoltkomponenten sowie Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten und Diagnosearbeiten an diesen,
  9. 9. sicherheits-, komfort- und umweltrelevante Baugruppen von Fahrzeugen sowie deren Um- und Nachrüstung,
  10. 10. Möglichkeiten und Grenzen von Umbau-, Erweiterungs- und Anpassungsarbeiten unter Berücksichtigung von Herstellervorgaben, kraftfahrzeugrechtlicher und -technischer Bestimmungen, Normen, Sicherheits- und Umweltstandards,
  11. 11. berufseinschlägigen Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Gesundheit am Arbeitsplatz sowie zur Vermeidung von berufsspezifischen Erkrankungen,
  12. 12. berufseinschlägige Umweltstandards und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wiederverwertbaren Materialien,
  13. 13. geeignete Recycling- und Entsorgungsmöglichkeiten für Fahrzeugbaugruppen und -teile.

(3) Schwerpunkt „Karosserietechnik“:

  1. 1. berufsspezifische Anlagen, Maschinen und Werkzeuge, deren Funktionsweise, Instandhaltung und Wartung,
  2. 2. im Karosserie- und Fahrzeugbau verwendete Werk- und Hilfsstoffe, deren Eigenschaften sowie Verwendungs-, Entsorgungs- und Recyclingmöglichkeiten,
  3. 3. mechanische, elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugkomponenten, deren Funktion sowie Zusammenhänge zwischen einzelnen Fahrzeugkomponenten,
  4. 4. Bauarten von Fahrzeugen,
  5. 5. berufsspezifische Trenn- und Fügeverfahren sowie Formgebungstechniken unter Berücksichtigung von Funktion, Form und Materialien,
  6. 6. Ausführung von Auf- und Umbauten unter Berücksichtigung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen und aerodynamischer Grundprinzipien,
  7. 7. Schadensfälle bewerten sowie Bearbeitungs- und Reparaturmaßnahmen unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien und geeignete Reparaturmethoden,
  8. 8. Arbeitsschritte von Reparaturlackierungen unter Berücksichtigung von zeitgemäßen Lackmaterialien und Applikationstechniken,
  9. 9. Grundsätze der Farbenlehre,
  10. 10. Lackschäden und Lackierfehler an Oberflächen sowie erforderliche Maßnahmen,
  11. 11. Vorbehandlung unterschiedlicher Beschichtungsträger und Auswahl eines geeigneten Lackiersystems,
  12. 12. Lagerungs-, Entsorgungs- und Recyclingmöglichkeiten für berufsspezifische Werk- und Hilfsstoffe,
  13. 13. Sicherheits- und Umweltschutzrichtlinien und berufsspezifische Maßnahmen zur Unfallverhütung sowie zur Prävention.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(5) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

§ 7. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgend definierten Bereichen zu bearbeiten:

(2) Schwerpunkte „Personenkraftwagentechnik“, „Nutzfahrzeugtechnik“ und „Motorradtechnik“:

  1. 1. berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,
  2. 2. Berechnungen zu den Eigenschaften von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
  3. 3. Berechnungen im Zusammenhang mit Service-, Wartungs- und Inspektionsarbeiten,
  4. 4. Berechnungen im Zusammenhang mit Diagnose-, Reparatur- und Um- und Nachrüstarbeiten,
  5. 5. Berechnungen zu Fahrzeugkenngrößen und Motorkenngrößen,
  6. 6. Berechnungen im Zusammenhang mit elektrischen, elektronischen, mechanischen und mechatronischen Teilsystemen.

(3) Schwerpunkt „Karosserietechnik“:

  1. 1. berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,
  2. 2. Berechnungen zur Wärmelehre sowie Kraft- und Festigkeitsberechnungen,
  3. 3. Materialbedarfsberechnungen für Lackierungen,
  4. 4. fahrdynamische Berechnungen,
  5. 5. Dimensionierungen von Bauteilen sowie Materialbedarf,
  6. 6. Berechnungen zu Fahrzeugkomponenten.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(6) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in einer Stunde bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.

(2) Die Prüfarbeit für jeden Schwerpunkt ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in acht Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.

(3) Die Prüfarbeit im Rahmen einer eingeschränkten Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes für einen Schwerpunkt ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend dem ausgebildeten Schwerpunkt folgende Kompetenzen nachzuweisen:

  1. 1. Schwerpunkt „Personenkraftwagentechnik“

    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

    1. a) technische Unterlagen (zB Werkstattinformationssysteme, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) zu lesen und daraus benötigte Informationen (zB ein- zuhaltende Arbeitsschritte) zu entnehmen und anzuwenden,
    2. b) einfache oder komplexe Messgeräte oder Lehren für die Messung oder Prüfung berufstypischer mechanischer und elektrischer Größen anzuwenden und ermittelte Daten zu dokumentieren und auf Plausibilität zu prüfen,
    3. c) manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen auszuführen,
    4. d) lösbare oder unlösbare (zB Klebeverbindungen, Nietverbindungen, Lötverbindungen oder Schweißverbindungen (zB MAG-Schweißen, Gasschmelzschweißen, Widerstandspunktschweißen)) herzustellen,
    5. e) Filter (zB Luft- und Abgasfilter, Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Innenraumfilter) oder Betriebsstoffe (Schmieröle, Schmierstoffe, Kühl- und Gefrierschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Flüssigkeiten zur Kraftübertragung) zu wechseln,
    6. f) Fehler bzw. Schäden an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Otto- und Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Personenkraftwagen und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    7. g) Fehler bzw. Schäden an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Personenkraftwagen und deren Einzelbaugruppen (zB Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    8. h) Fehler bzw. Schäden am Fahrwerk von Personenkraftwagen und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Bremsen, Räder, Reifen) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    9. i) Fehler bzw. Schäden in elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) von Personenkraftwagen sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    10. j) Fehler bzw. Schäden in Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme) von Personenkraftwagen sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen.
  1. 2. Schwerpunkt „Nutzfahrzeugtechnik“

    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

    1. a) technische Unterlagen (zB Werkstattinformationssysteme, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) zu lesen und daraus benötigte Informationen (zB einzuhaltende Arbeitsschritte) zu entnehmen und anzuwenden,
    2. b) einfache oder komplexe Messgeräte oder Lehren für die Messung oder Prüfung berufstypischer mechanischer und elektrischer Größen anzuwenden und ermittelte Daten zu dokumentieren und auf Plausibilität zu prüfen,
    3. c) manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen auszuführen,
    4. d) lösbare oder unlösbare (zB Klebeverbindungen, Nietverbindungen, Lötverbindungen oder Schweißverbindungen (zB MAG-Schweißen, Gasschmelzschweißen, Widerstandspunktschweißen)) herzustellen,
    5. e) Fehler bzw. Schäden an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Nutzfahrzeugen und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    6. f) Fehler bzw. Schäden an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Nutzfahr- zeugen und deren Einzelbaugruppen (zB Kardanwellen, Achsantriebe, Radantriebe, Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    7. g) Fehler bzw. Schäden an EU-Kontrollgeräten (analog/ digital) und Geschwindigkeitsbegrenzern von Nutzfahrzeugen mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    8. h) Fehler bzw. Schäden am Fahrwerk von Nutzfahrzeugen und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Druckluftbremsanlage, kombinierte Bremse, Zusatzbremse, Räder, Reifen) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    9. i) Fehler bzw. Schäden an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) von Nutzfahrzeugen mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    10. j) Fehler bzw. Schäden an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme) von Nutzfahrzeugen sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    11. k) Fehler bzw. Schäden an pneumatischen und hydraulischen (zB Druckluftbremsanlage, Kippantrieb) Systemen von Nutzfahrzeugen sowie deren Einzelbaugruppen (Kompressor, Leitungen, Ventile, Zylinder) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen.
  1. 3. Schwerpunkt „Motorradtechnik“

    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

    1. a) technische Unterlagen (zB Werkstattinformationssysteme, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) zu lesen und daraus benötigte Informationen (zB einzuhaltende Arbeitsschritte) zu entnehmen und anzuwenden,
    2. b) einfache oder komplexe Messgeräte oder Lehren für die Messung oder Prüfung berufstypischer mechanischer und elektrischer Größen anzuwenden und ermittelte Daten zu dokumentieren und auf Plausibilität zu prüfen,
    3. c) manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen auszuführen,
    4. d) lösbare oder unlösbare (zB Klebeverbindungen, Nietverbindungen, Lötverbindungen oder Schweißverbindungen (zB MAG-Schweißen, Gasschmelzschweißen, Widerstandspunktschweißen)) herzustellen,
    5. e) Fehler bzw. Schäden an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Ottomotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Motorrädern und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Auspuff- und Abgasanlage mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    6. f) Fehler bzw. Schäden an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Motorrädern und deren Einzelbaugruppen (zB Kettenantriebe, Kardanwellen, Riementriebe, Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    7. g) Fehler bzw. Schäden am Fahrwerk von Motorrädern und dessen Einzelbaugruppen (Motorrad- rahmen, Radführung, Lenkung, Federung, Dämpfung, Bremsen, Räder, Reifen) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    8. h) Fehler bzw. Schäden an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) von Motorrädern mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    9. i) Fehler bzw. Schäden an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB ABS, kurventaugliches ABS, kurventaugliche Traktionskontrolle, Tempomat, einstellbare Feder-Dämpfer-Systeme, Heizung, Diebstahlschutzsysteme) von Motorrädern sowie deren Einzelbaugruppen (zB Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Navigationssystem) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
    10. j) Fehler bzw. Schäden an pneumatischen und hydraulischen (zB pneumatische Stoßdämpfer, hydraulischen Kupplungssystem) Systemen von Motorrädern sowie deren Einzelbaugruppen (Leitungen, Ventile, Zylinder) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen.
  1. 4. Schwerpunkt „Karosserietechnik“

    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

    1. a) technische Unterlagen (zB Werkstattinformationssysteme, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) zu lesen und daraus benötigte Informationen (zB einzuhaltende Arbeitsschritte) zu entnehmen und anzuwenden,
    2. b) einfache oder komplexe Messgeräte oder Lehren für die Messung oder Prüfung berufstypischer mechanischer und elektrischer Größen anzuwenden und ermittelte Daten zu dokumentieren und auf Plausibilität zu prüfen,
    3. c) manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen auszuführen,
    4. d) lösbare oder unlösbare (zB Klebeverbindungen, Nietverbindungen, Lötverbindungen oder Schweißverbindungen (zB MAG-Schweißen, Gasschmelzschweißen, Widerstandspunktschweißen)) mit den geeigneten Werkzeugen herzustellen,
    5. e) manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren insbesondere Richten, Stauchen, Schweifen, Treiben, Schlichten, Bördeln, Abkanten, Absetzen, Spannen, Sicken, Runden und Einziehen, auswählen und mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen auszuführen,
    6. f) Schäden bei den Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen) des Fahrzeugaufbaus durch Sichtprüfung oder mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie schadhafte Teile zu demontieren oder auszutrennen, rückzuverformen und ohne Lackschaden auszubeulen oder Neuteile herzu- stellen und reparierte Teile oder hergestellte Neuteile zu montieren,
    7. g) Schäden an der Fahrzeugverglasung durch Sichtprüfung festzustellen, zu dokumentieren sowie schadhafte Fahrzeugverglasung zu demontieren und zu reparieren und reparierte Fahrzeugverglasung oder Neuteile zu montieren,
    8. h) Fehler an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbau- gruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) mit geeigneten Messgeräten (zB Multimeter, Fahrzeugsystemtester) festzustellen, zu dokumentieren sowie Reparaturarbeiten durchzuführen,
    9. i) Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf Oberflächen aufbringen,
    10. j) Korrosionsschäden an Karosserie- und Fahrzeugbauteile reparieren.

(5) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechter Umgang mit Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen,
  2. 2. Finden von Fehlern und deren fachgerechte Behebung,
  3. 3. fachgerechtes Dokumentieren,
  4. 4. Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.

Gegenstand „Fachgespräch“

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs und der Schwerpunktausbildung der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte aus den Bereichen Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(4) Das Fachgespräch dauert im Regelfall für jede zur Prüfung antretende Person 15 Minuten und ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung an-tretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Schwerpunkt des Lehrberufes Fahrzeugtechnik, einem Hauptmodul des Lehrberufs Kraftfahrzeugtechnik gemäß Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 408/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2020 oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik gemäß Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 335/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2013, kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Fahrzeugtechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 9 bis 11.

(2) Eine Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß Abs. 3 geführt werden darf, ist nicht möglich.

(3) Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:

  1. 1. Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Personenkraftwagentechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Personenkraftwagentechnik,
  2. 2. Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Nutzfahrzeugtechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Nutzfahrzeugtechnik,
  3. 3. Kraftfahrzeugtechnik – Hauptmodul Motorradtechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Motorradtechnik,
  4. 4. Karosseriebautechnik: Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik.

Doppellehre und Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13. (1) Eine Doppellehre ist in der Kombination der Lehrberufe Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik und Lackiertechnik ausgeschlossen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lackiertechnik kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Schwerpunkt Karosserietechnik des Lehrberufs Fahrzeugtechnik abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 9 Abs. 4 Z 4 und Fachgespräch zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 9 bis 11.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Jänner 2031 in Kraft.

(3) Die Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 408/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2020, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 15 und nach Maßgabe des Abs. 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 15 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 und nach Maßgabe des Abs. 7 außer Kraft.

(5) Die Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 335/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2013, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und nach Maßgabe des Abs. 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(6) Die §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 335/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2013, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 und nach Maßgabe des Abs. 7 außer Kraft.

(7) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. In die Ausbildung gemäß dieser Verordnung kann nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden: Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2028, deren zweites Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2029 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 1. Jänner 2030 enden würde, sind gemäß der in Abs. 3 oder gemäß der in Abs. 5 genannten Verordnung auszubilden.
  2. 2. Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3 oder gemäß der in Abs. 5 genannten Verordnung ausgebildet werden oder gemäß Z 1 nicht in die Ausbildung nach dieser Verordnung eintreten können, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3 oder gemäß der in Abs. 5 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß den in Abs. 3 oder 5 genannten Verordnungen zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
  3. 3. Lehrlinge, die gemäß den in den Abs. 3 oder 5 genannten Verordnungen ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2008 oder gemäß den §§ 4 bis 12 der Verordnung BGBl. II Nr. 335/1999 antreten.

Hattmannsdorfer

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