194. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der die Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als Ausbildungsversuch“.
2. § 1 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.
3. Der erste § 4 samt Überschrift „Evaluierung“ entfällt.
4. Im zweiten § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„Inkrafttreten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige erste § 4 samt Überschrift außer Kraft.“
Hattmannsdorfer
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