196. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Die Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 135/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände „Basiskompetenzen“, „Farbveränderung und Haarschnitt“, „Damenservice“, „Herrenservice“ und „Fachgespräch“.“
2. Die bisherigen §§ 10 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 14.“ bis „§ 17.“; § 9 samt Überschrift wird durch folgende §§ 9 bis 13 samt Überschriften ersetzt:
„Gegenstand „Basiskompetenzen“
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen, welche kurze begleitende Gesprächsphasen beinhalten, durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
- 1. verschiedene Einlege- und Wickeltechniken am Technikkopf anzuwenden (zB durch Haare einlegen, Wellen legen, Papillotieren, Dauerwellenwickler setzen),
- 2. Haut mit geeigneten Produkten sowie mit verschiedenen Reinigungsmassagen zu reinigen und zu pflegen,
- 3. ein Tages-Make-up mit unterschiedlichen Techniken zu gestalten sowie Augenbrauen und Wimpern zu färben und Augenbrauen zu formen,
- 4. den Zustand und die Beschaffenheit von einer Hand inklusive Fingernägel zu beurteilen sowie die Maniküre (Pflegen, Formen von Fingernägeln) und Gestalten (Polieren und Designen) von Fingernägeln) durchzuführen,
- 5. Bärte zu rasieren (zB Vollrasur) sowie die Haut vor- und nachzubehandeln.
(3) Die zur Prüfung antretende Person hat für den Arbeitsauftrag gemäß Abs. 2 Z 2 ein ausgefülltes Hautbeurteilungsblatt des zu verwendenden Modells zur Prüfung mitzubringen.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden und zehn Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 20 Minuten zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Richtigkeit der Beurteilung der Haut,
- 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente,
- 3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.“
„Gegenstand „Farbveränderung und Haarschnitt“
§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
- 1. mittels verschiedener Applikationstechniken eine Farbveränderung von Haaren (zB Mehrfarbentechnik, unterschiedliche Farbnuancen, Strähnentechniken) durchzuführen,
- 2. den geplanten Haarschnitt zeichnerisch darzustellen,
- 3. personalisierende Schneidetechniken auszuführen und Frisuren mittels thermischer Geräte zu gestalten (zB modischer Haarschnitt mit Föhnstyling),
- 4. Styling- und Finish-Produkte anzuwenden.
(3) Die zur Prüfung antretende Person hat für die Arbeitsaufträge gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ein ausgefülltes Farbveränderungs- und Haarschnittblatt des zu verwendenden Technikkopfes oder Modells zur Prüfung mitzubringen.
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden und 30 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 40 Minuten zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
- 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
- 3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.
Gegenstand „Damenservice“
§ 11. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
- 1. eine Hochsteckfrisur zu gestalten,
- 2. ein Make-up mit unterschiedlichen Techniken für verschiedene Anlässe zu gestalten (zB Abend- Make-up, Event-Make-up).
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 20 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 30 Minuten zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare,
- 2 richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
- 3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.
Gegenstand „Herrenservice“
§ 12. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
(2) Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
- 1. die Kopfhaut und das Haar mit geeigneten Produkten zu reinigen und zu pflegen sowie die Kopfhaut mit verschiedenen Techniken zu massieren,
- 2. personalisierende Schneidetechniken (zB klassischer Verlauf) auszuführen,
- 3. Frisuren mittels thermischer Geräte (zB Föhnstyling) zu gestalten,
- 4. Styling- und Finishprodukte anzuwenden.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 50 Minuten zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
- 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
- 3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.
Prüfung vor einer zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer
§ 13. Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen des Gegenstandes „Basiskompetenz“ gemäß § 9 positiv abgelegt hat, reduziert sich die Lehrabschlussprüfung am Ende der Ausbildung um diesen Gegenstand. Für diese Prüfung gilt § 9 sinngemäß.“
3. Die bisherigen §§ 10 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnungen 14 bis 17.
4. Dem neuen § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 4 Abs. 4, die §§ 9 bis 13 samt Überschriften und die Paragraphenbezeichnungen der nunmehrigen §§ 14 bis 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
Hattmannsdorfer
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