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BGBl II 153/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

153. Verordnung: Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

153. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 – GuK-SV 2026)

Auf Grund des § 65b Abs. 4 und § 30 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die für die Ausübung der setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege in den Spezialisierungsausbildungen zu vermittelnden Qualifikationsprofile,
  2. 2. die Mindestanforderungen an eine qualitätsgesicherte Ausbildung und die Zugangsvoraussetzungen zu den Spezialisierungsausbildungen sowie
  3. 3. nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen

    festgelegt.

Verweisungen

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025,
  2. 2. Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2025,
  3. 3. Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024,
  4. 4. Privathochschulgesetz – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024.

Qualifikationsprofile – Höherqualifizierung

§ 3. (1) Spezialisierungsausbildungen für zielgruppen- und settingspezifische Spezialisierungen haben den Erwerb der in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Qualifikationsprofile sicherzustellen.

(2) Jedes Qualifikationsprofil hat jene Kompetenzen zu beinhalten, über die die Absolventinnen und Absolventen nach positivem Abschluss einer Spezialisierungsausbildung für die Ausübung der jeweiligen Spezialisierung verfügen müssen.

(3) Die Qualifikationsprofile folgender setting- und zielgruppenspezifischer Spezialisierungen haben einen spezialisierungsübergreifenden erweiterten pflegerischen Teil (Anlage 1) und einen spezialisierungsspezifischen Teil (Anlagen 2 bis 7) zu umfassen:

  1. 1. Kinder- und Jugendlichenpflege
  2. 2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
  3. 3. Intensivpflege
  4. 4. Kinderintensivpflege
  5. 5. Anästhesiepflege
  6. 6. Pflege bei Nierenersatztherapie

(4) Das Qualifikationsprofil für die Spezialisierung Infektionsprävention und Hygiene (Anlage 8) hat Kompetenzen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von gesundheitssystem-assoziierten Infektionen sowie Sicherstellung der Hygiene und einen erweiterten pflegerischen Teil zu umfassen.

(5) Die Qualifikationsprofile sind als Grundlage bei der curricularen Festlegung der Lehrpläne oder Studienpläne der Spezialisierungsausbildungen heranzuziehen und in diesen umzusetzen.

Mindestanforderungen – Ausbildungsumfang

§ 4. (1) Eine Spezialisierungsausbildung ist nach hochschulrechtlichen Regelungen an

  1. 1. Universitäten gemäß UG,
  2. 2. Fachhochschulen gemäß FHG oder
  3. 3. Privathochschulen oder Privatuniversitäten gemäß PrivHG

    durchzuführen.

(2) Eine Spezialisierungsausbildung hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Bei der Festlegung des Umfangs der Spezialisierungsausbildung ist dem Erfordernis der zu erwerbenden Kompetenzen des jeweiligen Qualifikationsprofils Rechnung zu tragen.

(3) Eine Spezialisierungsausbildung hat einen theoretischen und praktischen Teil zu beinhalten. Mindestens 60% des Gesamtausbildungsumfanges hat die theoretische Ausbildung und mindestens 25% des Gesamtausbildungsumfanges die praktische Ausbildung zu umfassen. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt (Dritter Lernort, Simulation) können sowohl im Rahmen der theoretischen wie auch der praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei diese 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten dürfen.

Mindestanforderungen – Gestaltung der Ausbildung

§ 5. (1) Die Gestaltung einer Spezialisierungsausbildung hat auf Grundlage von im tertiären Bildungsbereich anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und didaktischen Grundsätzen sowie vorgesehenen Methoden der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu erfolgen.

(2) Eine Spezialisierungsausbildung ist an den Aufgabenfeldern der jeweiligen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszurichten. Ausbildungsziel ist die Vermittlung des jeweiligen Qualifikationsprofils gemäß § 3, das die Auszubildenden zur Übernahme und Durchführung der Aufgaben, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialisierung erforderlich sind, befähigen soll.

(3) Spezialisierungsausbildungen können als in sich geschlossene Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen im Sinne einer modularen Gestaltung angeboten werden. Bei Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können diese auch getrennt in Fachbereichen angeboten und absolviert werden, sie gelten jedoch als eine absolvierte Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege nur bei Absolvierung aller vorgesehenen Fachbereiche.

(4) In der Urkunde bzw. dem Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierungsausbildung ist auf die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß § 65b GuKG hinzuweisen.

Mindestanforderungen – Lehr- und Fachpersonal, Praxisanleitung, Leitung

§ 6. (1) Die Auswahl des Lehrpersonals im Rahmen der Spezialisierungsausbildungen hat neben den hochschulrechtlichen Anforderungen dem Ausbildungsziel der Spezialisierung Rechnung zu tragen. Mindestens zwei Personen des Lehrpersonals müssen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sein und müssen über eine mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen sowie pädagogisch-didaktisch geeignet sein. Mindestens eine Angehörige oder ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat zusätzlich über einen Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung oder über die im jeweiligen Spezialbereich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen.

(2) Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einem Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung oder durch andere im jeweiligen Fachbereich tätige fachkompetente Personen zu erfolgen, die über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung im Aufgabenfeld der jeweiligen Spezialisierung verfügen sowie pädagogisch-didaktisch geeignet sind.

(3) Die Praxisanleitung hat durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einem Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung zu erfolgen. Die dafür herangezogenen Personen müssen

  1. 1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung im Aufgabenfeld der jeweiligen Spezialisierung verfügen und
  2. 2. zur Anleitung und Fachsupervision, aufgrund einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung, pädagogisch-didaktisch geeignet sein.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).

(5) Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Zugangsvoraussetzungen

§ 7. (1) In eine Ausbildung für eine setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierung können Personen aufgenommen werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.

(2) Eine Spezialisierungsausbildung kann auch als interprofessioneller Studiengang, Universitätslehrgang oder Hochschullehrgang durchgeführt werden und neben den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch anderen Berufen zugänglich sein. Bei der Aufnahme ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche Auszubildende auf Grund ihrer Qualifikation für die Spezialisierungsausbildung oder Teile derselben geeignet sind. Nach Absolvierung eines Studiengangs, Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs erwerben nur Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einen Qualifikationsnachweis, der sie für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung gemäß GuKG berechtigt.

EWR-Anerkennung – Ausgleichsmaßnahmen

§ 8. (1) Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 30 Abs. 2 GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 1, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.

(2) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 30 Abs. 3 GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.

(3) Eine Eignungsprüfung gemäß § 30 Abs. 4 GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.

(4) Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Über den absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.

(6) Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.

In- und Außerkrafttreten

§ 9. (1) § 6 Abs. 1 bis 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, betreffend die Qualifikation der Lehr- und Fachkräfte.

(2) Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft. Sonderausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2033 nach den Regelungen der GuK-SV begonnen wurden, können nach den Regelungen der GuK-SV fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Anlage 1

Anlage 1: Anlagen

Schumann

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