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BGBl II 152/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

152. Verordnung: FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026
152. [CELEX-Nr.: 32005L0036 , 32024L0782 ]

152. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-GuK-AV 2026)

Auf Grund des § 28 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

Qualifikationsprofil und Ausbildung

§ 1. Qualifikationsprofil

§ 2. Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 3. Gestaltung der Ausbildung

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

§ 4. Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 5. Mindestanforderungen an das Lehrpersonal – Leitung

§ 6. Mindestanforderungen an die Praxisanleitung

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 7. Umsetzung von Unionsrecht

§ 8. In- und Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Professionsübergreifende Kompetenzen

Anlage 2 Professionsspezifische Kompetenzen

Anlage 3 Mindestinhalte der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege

Anlage 4 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung

1. Abschnitt

Qualifikationsprofil und Ausbildung

Qualifikationsprofil

§ 1. (1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Abs. 2 festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.

(2) Das Qualifikationsprofil umfasst

  1. 1. professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 1 und
  2. 2. professionsspezifische Kompetenzen gemäß der Anlage 2.

(3) Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß den Anlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.

Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 2. (1) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2 300 Stunden zu betragen.

(2) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den

  1. 1. Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung und
  2. 2. Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung

    zu erfolgen.

(3) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die Mindestinhalte der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß der Anlage 3 zu vermitteln.

(4) Die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 4 sind im Rahmen der praktischen Ausbildung einzuhalten.

(5) Die Ausbildung hat zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitentraining in Kleingruppen zu umfassen (Dritter Lernort, Simulation). Ein Fertigkeitentraining kann im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei dieses 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten darf.

Gestaltung der Ausbildung

§ 3. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt (Theorie-Praxis-Transfer). Die fachlichen Grundsätze gemäß Abs. 2 bis 4 sowie didaktische Grundsätze der Pflegepädagogik sind einzuhalten.

(2) Die Gesundheits- und Krankenpflege ist personenzentriert und bevölkerungsorientiert. Sie orientiert sich an den sich verändernden Gesundheitsbedürfnissen, bezogen auf das Gesundheits-, Krankheits- und Pflegespektrum sowie an den Pflegeverläufen. Die Ausbildung ist im Sinne eines generalistischen Kompetenzverständnisses durchzuführen.

(3) Die Gesundheits- und Krankenpflege

  1. 1. wendet sich an verschiedene Zielgruppen in allen Versorgungsformen und -stufen, an kranke und gesunde Menschen aller Altersstufen wie Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen, an Menschen mit vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen, an Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften sowie an Gemeinden und die Bevölkerung insgesamt;
  2. 2. orientiert sich am Pflegebedarf und der Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Zielgruppen unter Berücksichtigung des Alters, der Entwicklungsstufen und Lebensphasen sowie der geschlechtlichen und kulturellen Vielfalt;
  3. 3. wirkt gesundheitsfördernd, präventiv, kurativ, rehabilitativ, unterstützend, begleitend und palliativ;
  4. 4. bewältigt neben unmittelbar individuumsbezogenen Aufgaben auch organisatorische und gesellschaftsbezogene Aufgaben;
  5. 5. wird bei akuten oder chronischen Gesundheitsproblemen sowie bei somatischen oder psychischen Beschwerden insbesondere stationär, teilstationär, ambulant und mobil tätig;
  6. 6. ist durch eine ganzheitliche Sichtweise charakterisiert, die dazu führt, dass sich pflegerische und therapeutische Strategien und Interventionen auf physische, psychische, emotionale, soziokulturelle und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Bedürfnisse, Gegebenheiten, Aspekte, Lebensweisen und Präferenzen der jeweiligen Zielgruppe und deren Umfeld beziehen sowie religiöse und spirituelle Bedürfnisse respektieren;
  7. 7. berücksichtigt und nutzt den Beziehungsaspekt zwischen Individuum, seinem Bezugssystem und der Pflegeperson. Zuwendung, Wertschätzung, Empathie und Intuition werden bewusst eingesetzt, um insbesondere die Entfaltung von Ressourcen zu ermöglichen, den Genesungsprozess positiv zu beeinflussen und um die Situationsbewältigung zu unterstützen;
  8. 8. erfolgt in intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen, Sozialbetreuungsberufen und anderen Berufen;
  9. 9. sichert bei der Zusammenarbeit mit Laienbetreuerinnen und Laienbetreuern die Pflegequalität;
  10. 10. findet konzept- und theoriegeleitet anhand fachlich-wissenschaftlicher, insbesondere anhand evidenzbasierter Grundlagen statt.

(4) Für die Durchführung der praktischen Ausbildung gelten folgende Grundsätze:

  1. 1. Die Studierenden sind in das Pflegeteam zu integrieren und haben unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege.
  2. 2. Der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.
  3. 3. Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
  4. 4. Der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika wird strukturiert reflektiert und beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
  5. 5. Die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Praktika sowie eine vollständige Dokumentation sind Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
  6. 6. Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im stationären, teilstationären, ambulanten und mobilen Bereich sowie in sonstigen Einrichtungen mit Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Anlage 4, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
  7. 7. Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzvermittlung einschließlich medizinischer Diagnostik und Therapie aufgrund einer qualitativen und quantitativen Personal- und Sachausstattung sichergestellt ist.
  8. 8. An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine Person gemäß § 6 höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
  9. 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.
  10. 10. Die Praxisanleitung erfolgt unter Anwendung didaktischer Grundsätze der Pflegepädagogik im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
  11. 11. Die Qualitätssicherung für jeden an der praktischen Ausbildung beteiligten Bereich obliegt der Studiengangsleitung in Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen.

2. Abschnitt

Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

Mindestanforderungen an die Studierenden

§ 4. Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Absolvierung der Ausbildung und die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche berufsspezifische Eignung. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.

Mindestanforderungen an das Lehrpersonal – Leitung

§ 5. (1) Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die

  1. 1. eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege abgeschlossen haben,
  2. 2. über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und
  3. 3. pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.

(2) Als Lehrende der medizinischen Lehrinhalte der theoretischen Ausbildung sind Angehörige von Gesundheitsberufen heranzuziehen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine facheinschlägige Berufserfahrung verfügen und für die Vermittlung der Lehrinhalte pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.

(3) Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.

(4) Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Angehörige/ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 GuKG heranzuziehen, die/der über eine pädagogisch-didaktische Eignung verfügt.

Mindestanforderungen an die Praxisanleitung

§ 6. Die Praxisanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 4 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praxisanleitung vorgesehenen Personen müssen

  1. 1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
  2. 2. zur Anleitung und Fachsupervision aufgrund einer einschlägigen Fortbildung oder Weiterbildung gemäß § 64 GuKG pädagogisch-didaktisch geeignet sein.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht

§ 7. Durch diese Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187, ABl. Nr. L 2025/2187 vom 29.10.2025, und
  2. 2. die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung der Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers, ABl. Nr. L 2024/782 vom 31.05.2024,

    in österreichisches Recht umgesetzt.

In- und Außerkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Verordnung über Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (FH-Gesundheits-und und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – FH-GuK-AV), BGBl. II Nr. 200/2008, tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können noch nach den Regelungen der FH-GuK-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.

Anlage 1

Anlage 1: Anlagen

Schumann

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