154. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Mindestanforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 – FH-MTD-AV 2026)
Auf Grund des § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Qualifikationsprofil und Ausbildung
§ 1 Qualifikationsprofil
§ 2 Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 3 Gestaltung der Ausbildung
2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, das Lehr- und Forschungspersonal, die Leitung und die Praxisanleitung
§ 4 Mindestanforderungen an die Studierenden
§ 5 Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung
§ 6 Mindestanforderungen an die Praxisanleitung
Anlagen
Anlage 1 Professionsspezifische Kompetenzen Biomedizinische Analytik
Anlage 2 Professionsspezifische Kompetenzen Diätologie
Anlage 3 Professionsspezifische Kompetenzen Ergotherapie
Anlage 4 Professionsspezifische Kompetenzen Logopädie
Anlage 5 Professionsspezifische Kompetenzen Orthoptik
Anlage 6 Professionsspezifische Kompetenzen Physiotherapie
Anlage 7 Professionsspezifische Kompetenzen Radiologietechnologie
Anlage 8 Professionsübergreifende Kompetenzen
Anlage 9 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Biomedizinische Analytik
Anlage 10 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Diätologie
Anlage 11 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Ergotherapie
Anlage 12 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Logopädie
Anlage 13 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Orthoptik
Anlage 14 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Physiotherapie
Anlage 15 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung Radiologietechnologie
1. Abschnitt
Qualifikationsprofil und Ausbildung
Qualifikationsprofil
§ 1. (1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
(2) Ein Qualifikationsprofil umfasst
- 1. die jeweiligen professionsspezifischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 und
- 2. professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 8.
Mindestanforderungen an die Ausbildung
§ 2. (1) Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
- 1. Ausbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und
- 2. Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
zu erfolgen.
(2) Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.
Gestaltung der Ausbildung
§ 3. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
- 1. fachlich-wissenschaftliche Grundlagen, professionsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
- 2. praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren (dritter Lernort, Simulation).
(3) Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- 1. Die praktische Ausbildung erfolgt patientinnen- und patienten- sowie klientinnen- und klientenorientiert bzw. -zentriert.
- 2. Die praktische Umsetzung der in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten wird kontinuierlich und aufbauend in der praktischen Ausbildung gefestigt und vertieft (Theorie-Praxis-Transfer).
- 3. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand).
- 4. Die Durchführung der angeführten Praktikumsbereiche ist sichergestellt.
- 5. Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
- 6. Die einzelnen Praktika einschließlich Praktikumsdokumentation werden beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
- 7. Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika einschließlich der erforderlichen Dokumentationen ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
- 8. Eine ausreichende Anzahl an facheinschlägigen Praktikumsstellen im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich, wie in Krankenanstalten, in Primärversorgungseinheiten, in ärztlichen Ordinationen, in Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen, in Gesundheits-, Pflege- und Sozialeinrichtungen sowie in sonstigen Einrichtungen (insbesondere des Bildungswesens, der Forschung, Wissenschaft und Industrie), sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
- 9. Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Ausbildungsinhalte sichergestellt sind.
- 10. Die Praxisanleitung erfolgt im Einvernehmen und unter Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
- 11. An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 6 höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
2. Abschnitt
Mindestanforderungen an die Studierenden, das Lehr- und Forschungspersonal, die Leitung und die Praxisanleitung
Mindestanforderungen an die Studierenden
§ 4. Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung im jeweiligen Beruf erforderliche berufsspezifische Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.
Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung
§ 5. (1) Als Lehrende medizinischer und fachlich-wissenschaftlicher Inhalte in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe sind Personen heranzuziehen, die eine Ausbildung in einem entsprechenden Gesundheitsberuf abgeschlossen haben, über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung, über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.
(2) Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(3) Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (§ 42 Abs. 2 MTDG).
Mindestanforderungen an die Praxisanleitung
§ 6. Die Praxisanleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 hat durch Berufsangehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, durch Ärztinnen bzw. Ärzte oder durch andere fachkompetente Personen zu erfolgen, die
- 1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Fachbereich sowie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und
- 2. zur Anleitung und Fachsupervision, vorzugsweise aufgrund einer einschlägigen Aus- oder Fortbildung, pädagogisch-didaktisch geeignet sind.
In- und Außerkrafttreten
§ 7. (1) § 5 Abs. 1 und § 6 treten mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006, betreffend die Qualifikation des Lehrpersonals und der Praktikumsanleitenden.
(2) Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die FH-MTD-AV tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können nach den Regelungen der FH-MTD-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.
Anlage 1
Schumann
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