145. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Diensthunde-Ausbildungsverordnung geändert wird
145. „Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres und der Zollverwaltung (Diensthunde-Ausbildungsverordnung – Diensthunde-AusbV)“
Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:
Die Diensthunde-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 94/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
2. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres und der Zollverwaltung gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) stehen und im Sinne des § 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969, gemäß §§ 17 f Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2002, oder § 14 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, eingesetzt werden.“
3. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Ergebnis der tierärztlichen Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.“
4. § 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. eine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive, beim Bundesheer oder bei der Zollverwaltung nachweisen können,“
5. § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 lautet:
- „3. eine positive Beurteilung durch den für das Ausbildungszentrum oder durch den für die Hundesausbildung im Bereich der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres oder der Zollverwaltung verantwortlichen Leiter vorweisen können,
- 4. an zumindest einem vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen durchzuführenden theoretischen und praktischen Lehrgang über Hundeausbildung erfolgreich teilgenommen haben und eine vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen durchzuführende kommissionelle Prüfung über Hundehaltung und Hundeausbildung erfolgreich abgelegt haben,
- 5. regelmäßig an vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen zu organisierenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und
- 6. vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Landesverteidigung oder vom Bundesminister für Finanzen schriftlich zu sachkundigen Hundeausbildnern im Sinne dieser Verordnung ernannt worden sind.“
6. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Finanzen haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die jeweils aktuelle Auflistung jener Dienststellen, in denen sachkundige Hundeausbildner Dienst versehen, zu übermitteln. Eine Liste dieser Dienststellen ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einmal jährlich in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu veröffentlichen.“
7. In § 6 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Änderung des Titels sowie die Änderung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Schumann
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