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§ 17 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Mittel zur Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 17.

Militärische Organe im Wachdienst dürfen unmittelbare Zwangsgewalt ausüben durch

  1. 1. körperliche Gewalt in Form unmittelbarer körperlicher Einwirkung auf Personen und Sachen,
  2. 2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt einschließlich technischer Sperren und Diensthunde sowie Computersysteme,
  3. 3. dienstlich zugelassene Waffen und
  4. 4. sonstige Waffen sowie Mittel, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, sofern eine geeignet erscheinende Waffe nach Z 3 nicht zur Verfügung steht.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40218315