146. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 14, 29, 31 Abs. 2 und 3 sowie § 31b Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:
Die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV), BGBl. II Nr. 139/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung regelt die Haltung von Tieren in einem Tierheim, einer Tierpension, einem Tierasyl oder einem Gnadenhof (§ 29 TSchG), im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 TSchG), die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht (§ 31b TSchG) sowie nähere Bestimmungen und Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht.“
2. In § 1 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Der 7. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2.
(6b) Der 8. Abschnitt enthält nähere Bestimmungen über Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht.“
3. In § 2 wird am Ende der Z 1 der Punkt durch einen Strichpunkt und am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 bis 5 werden angefügt:
- „3. „domestizierte Ziervögel“: Wellensittich (Melopsittacus undulatus), Nymphensittich (Nymphicus hollandicus), Kanarienvogel (Serinus canaria), Reisfink (Padda oryzivora), Zebrafink (Taeniopygia guttata forma domestica) und Japanisches Mövchen (Lonchura striata forma domestica);
- 4. „domestiziertes Geflügel“:
- a) Haushuhn (Gallus gallus domesticus),
- b) Haustruthuhn: domestizierte Form des Truthuhns (Meleagris gallopavo),
- c) Warzenente: domestizierte Form der Moschusente (Carina moschata),
- d) Hausente: domestizierte Form der Stockente (Anas platyrhynchos),
- e) Hausgans: domestizierte Form der Graugans (Anser anser) und Höckergans (Anser cygnoides forma domestica),
- f) Haustaube: domestizierte Form der Felsentaube (Columba livia domestica),
- g) Hauslachtaube: domestizierte Form der Lachtaube (Streptopelia risoria),
- h) Hausperlhuhn: domestizierte Form des Helmperlhuhns (Numida meleagris),
- i) Japanwachtel (Coturnix japonica);
- 5. „Kleinnager“: die in Anlage 1 Punkt 3 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, genannten Tierarten.“
4. § 5 Abs. 1 Z 5 lautet:
- „5. sichergestellt ist, dass Säugetiere, Vögel, Reptilien und Zierfische nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und“.
5. § 5 Abs. 2 entfällt.
6. § 8 samt Überschrift entfällt.
7. In § 9 Abs. 1 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 und Z 8 werden angefügt:
- „7. Information über die allfällig erforderliche Absolvierung eines Sachkundenachweises vor Aufnahme der Haltung.
- 8. Information über ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen.“
8. In § 9 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Hunde und Katzen angeboten“ die Wortfolge „ , die nicht in der Zoofachhandlung gehalten werden,“ eingefügt.
9. In § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b wird das Wort „Heimtierdatenbank“ durch das Wort „Datenbank“ ersetzt.
10. § 9 Abs. 2 Z 1 wird folgende lit. h angefügt:
„h) Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet zur Konfliktprävention zwischen Hunden und Weidetieren sowie Notfallmaßnahmen.“
11. In § 15 Abs. 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
12. § 15 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. Gesundheitszustand: Katzenwelpen aus einem Wurf sind gemeinsam in einem Raum zu halten. Eine weitere Vergesellschaftung mit anderen Katzen ist frühestens nach je einer Woche Aufenthalt, nach tierärztlicher Freigabe und unter Berücksichtigung des Ergebnisses von allfälligen veterinärmedizinisch begründeten weiterführenden Untersuchungen, wie beispielsweise der Testung auf Retrovirusinfektionen (Felines Leukose Virus – Antigentest sowie Felines Immundefiziens Virus – Antikörpertest), möglich) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Betriebsstätte oder in einer Pflegestelle und zum Zwecke einer Übergabe an Dritte geeignet sind,“
13. In § 15 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
14. § 17 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen oder im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau, wenn die Lehre in einem tierführenden Zoofachhandel erfolgt ist, verfügen oder“
15. Nach dem 6. Abschnitt werden folgende Abschnitte 7 und 8 eingefügt:
„7. Abschnitt
Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 27. (1) Wer Tiere zum Zwecke der Zucht hält, hat je nach Tierart ausreichend Räumlichkeiten oder Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen die Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten.
(2) Neben den Anforderungen des Abs. 1 haben Räumlichkeiten, in welchen Tiere im Rahmen einer bewilligungspflichtigen Zucht gemäß § 31b Abs. 2 TSchG gehalten werden, jedenfalls über Folgendes zu verfügen:
- 1. eine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung kranker Tiere;
- 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden, getrennten Haltung untereinander unverträglicher Tiere und
- 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete, leicht zu reinigende und zu desinfizierende Unterbringungsmöglichkeit zur vorübergehenden Haltung von neu eingebrachten Tieren.
Aufzeichnungen
§ 28. (1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die zum Zwecke der Zucht untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
- 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter der aktiv zur Verpaarung eingesetzten Zuchttiere;
- 2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer, bei anderen Tierarten eine Einzeltierkennzeichnung zur Identifizierung, soweit diese möglich ist;
- 3. Datum des Todes der aktiv zur Verpaarung eingesetzten Zuchttiere und Ursache, sofern bekannt;
- 4. Dokumentation über die durchgeführten Verpaarungen bei Hunden und Katzen;
- 5. Dokumentation der Geburten mit Geburtsdatum bzw. Würfe mit Wurfdatum, Anzahl der geborenen Tiere, Geschlecht und Aussehen der Jungtiere bei Hunden und Katzen;
- 6. Dokumentation der Aborte, Kaiserschnitte, tot geborenen Jungtiere und verstorbenen Jungtiere inklusive Datum und Ursache, sofern bekannt, bei Hunden und Katzen;
- 7. Dokumentation über medizinische Behandlungen, wie beispielsweise Impfungen oder Entwurmungen.
(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach dem Wurfdatum des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
(3) Erfolgt die Haltung von Katzen ausschließlich im Freien sind lediglich die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 7 zu führen.
Information bei Abgabe der Tiere
§ 29. (1) Die Züchterin bzw. der Züchter ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege, Melde- oder Registrierungspflichten, behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten, allenfalls notwendigen Sachkundenachweisen und individuellen Eigenschaften sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen aller von ihr bzw. ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten bereit zu halten und der Übernehmerin bzw. dem Übernehmer bei der Abgabe eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen der Übernehmerin bzw. dem Übernehmer nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter müssen zu folgenden Punkten entsprechende Informationen enthalten:
- 1. natürliches Vorkommen und Lebensraum;
- 2. Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge;
- 3. Ernährung;
- 4. Fortpflanzung (Zucht, Kastration);
- 5. allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten, wie insbesondere die Meldepflicht von Wildtieren, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen, gemäß § 25 Abs. 1 TSchG sowie die Melde- bzw. Bewilligungspflicht von Zuchten gemäß § 31b TSchG;
- 6. sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung;
- 7. Information über die allfällig erforderliche Absolvierung eines Sachkundenachweises vor Aufnahme der Haltung.
(2) Handelt es sich um eine Hunde- oder Katzenzucht, sind die Übernehmerinnen bzw. Übernehmer bei der Übergabe eines Tieres jedenfalls zusätzlich über Folgendes aufzuklären:
- 1. Hund:
- a) Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip;
- b) Verpflichtung zur Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG;
- c) Verpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren;
- d) Verbot von Eingriffen gemäß § 7 TSchG;
- e) Informationen über die Eingewöhnung in eine neue Umgebung;
- f) Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
- g) Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen;
- h) Information über spezifische Merkmale des Einzeltieres sowie ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG;
- i) Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet zur Konfliktprävention zwischen Hunden und Weidetieren sowie Notfallmaßnahmen.
- 2. Katze:
- a) Verpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigängerkatzen, die nicht zur Zucht verwendet werden;
- b) Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG;
- c) Hinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip;
- d) Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Abs. 11 der 2. Tierhaltungsverordnung;
- e) Informationen über die Eingewöhnung in eine neue Umgebung;
- f) Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
- g) Information über spezifische Merkmale des Einzeltieres sowie ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG.
(3) Züchterinnen bzw. Züchter sind bei der Abgabe von Tieren an Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen von der Informationspflicht gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen.
Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere
§ 30. (1) Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes.
(2) Für die Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und der Art der gehaltenen Tiere eine ausreichende Betreuung sichergestellt sein. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn
- 1. die Unterkünfte sauber gehalten werden;
- 2. die Tiere gesund und in einem gepflegten Zustand sind;
- 3. eine artspezifische Betreuung und Beschäftigung sichergestellt ist und
- 4. die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt sind.
(3) Bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer Zucht hat eine regelmäßige tierärztliche Betreuung nachweislich bei allen gehaltenen Tieren zu erfolgen.
Besondere Voraussetzungen für die Haltung von Hunden zum Zwecke der Zucht
§ 31. (1) Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Zucht von Hunden zusätzlich die nachstehenden Absätze.
(2) Für die Haltung gelten folgende Mindestanforderungen:
- 1. Werden Welpen ohne ständigen Zugang ins Freie in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung dem gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen dienen, gehalten, muss bis zu einem Gewicht der Hündin von 15 kg dieser und ihren Welpen ab dem Mobilwerden eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von mindestens 10 m² zur Verfügung stehen. Bei einem Gewicht der Hündin über 15 kg erhöht sich diese Mindestfläche auf 20 m² ab dem Mobilwerden ihrer Welpen.
- 2. Ab dem Mobilwerden, spätestens ab dem 28. Lebenstag, muss den Welpen zusätzlich mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer von mindestens einer Stunde Auslauf im Freien gewährt werden. Die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss mindestens 20 m² groß und der Rasse, Größe und Anzahl der Welpen entsprechend angemessen sein.
- 3. Besteht ein ständiger Zugang ins Freie, muss die gesamte zur Verfügung stehende Fläche (innen und außen) mindestens 20 m² betragen. Davon ausgenommen ist die Haltung von Welpen innerhalb der ersten vier Lebenswochen, sofern die Haltung in Wohnräumen erfolgt.
- 4. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen können.
(3) Im Rahmen der Zucht sind folgende gesundheitliche Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Hündinnen dürfen frühestens ab der zweiten Läufigkeit gedeckt werden, nicht jedoch vor einem Alter von 15 Monaten.
- 2. Hündinnen dürfen nach zwei erfolgten Kaiserschnitten nicht mehr zur Zucht verwendet werden.
- 3. Hündinnen dürfen ab Vollendung des achten Lebensjahres nicht mehr zur Zucht verwendet werden, außer eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt bestätigt schriftlich die Unbedenklichkeit einer Trächtigkeit für die Gesundheit der Hündin zum Zeitpunkt der Untersuchung.
- 4. Zwischen zwei Würfen ist ein Mindestzeitraum von zwölf Monaten einzuhalten.
- 5. Die Tiere sind vor Endo- und Ektoparasiten zu schützen.
- 6. Die Welpen sind spätestens in der zehnten Lebenswoche, jedenfalls aber vor der ersten Abgabe, tierärztlich zu untersuchen und nach Empfehlung der behandelnden Tierärztin bzw. des behandelnden Tierarztes zu entwurmen und zu impfen.
(4) Einer trächtigen Hündin ist spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis mindestens vier Wochen nach der Geburt eine Wurfbox zur Verfügung zu stellen. Die Haltung in einer Wurfbox hat unter folgenden Voraussetzungen zu erfolgen:
- 1. Die Wurfbox muss:
- a) unter Berücksichtigung der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein, so dass die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfbox liegen kann;
- b) genügend Liegefläche für alle Welpen bieten;
- c) so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen kontrolliert werden kann;
- d) an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
- e) eine leicht zu reinigende und zu desinfizierende Oberfläche haben.
- 2. Die Haltung der Hündin mit Welpen muss so erfolgen, dass die Hündin sich jederzeit von ihren Welpen zurückziehen und die Wurfbox verlassen kann.
- 3. Innerhalb einer Wurfbox ist von der Züchterin bzw. dem Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. In den ersten zwei Lebenswochen ist bei Bedarf eine zusätzliche Wärmequelle zur Verfügung zu stellen, um punktuell höhere Temperaturen für die Welpen zu gewährleisten.
(5) Erfolgt die Haltung im Freien, im Zwinger oder in nicht beheizbaren Räumen, kann eine Schutzhütte im Sinne der Anlage 1 Punkt 1.2. Abs. 2 und 3 der 2. Tierhaltungsverordnung die Anforderungen einer Wurfbox erfüllen. Für die Haltung in der Schutzhütte gelten die Voraussetzungen des Abs. 4 sinngemäß.
(6) Die Betreuung und Sozialisierung der Tiere muss folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Halten Züchterinnen bzw. Züchter gleichzeitig mehr als zwei Hündinnen mit Welpen, so ist sicherzustellen, dass für je weitere zwei Hündinnen mit Welpen eine zusätzliche Betreuungsperson vorhanden ist.
- 2. Ab einem Alter von drei Wochen müssen Welpen dem Alter angemessen täglich Möglichkeiten für sozialen Kontakt mit Artgenossen und Menschen und, wenn möglich und zumutbar, mit anderen Tierarten haben. Weiters sind die Welpen mit möglichst vielen Alltagssituationen, wie etwa Geräuschen und Bodenuntergründen, vertraut zu machen.
Besondere Voraussetzungen für das Halten von Katzen zum Zwecke der Zucht
§ 32. (1) Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Zucht von Katzen zusätzlich die nachstehenden Absätze.
(2) Im Rahmen der Zucht sind folgende gesundheitliche Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Kätzinnen dürfen frühestens ab einem Alter von zwölf Monaten, mit tierärztlicher Bestätigung und Freigabe ab einem Alter von zehn Monaten, zur Zucht eingesetzt werden.
- 2. Kätzinnen dürfen nach zwei erfolgten Kaiserschnitten nicht mehr zur Zucht verwendet werden.
- 3. Kätzinnen dürfen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres nicht mehr zur Zucht verwendet werden, außer eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt bestätigt schriftlich die Unbedenklichkeit einer Trächtigkeit für die Gesundheit der Kätzin zum Zeitpunkt der Untersuchung.
- 4. Eine Kätzin darf innerhalb von zwei Jahren nicht mehr als drei Würfe zur Welt bringen. Für Kätzinnen, die innerhalb von zwei Jahren drei Würfe, einschließlich Totgeburten, zur Welt gebracht haben, muss eine Erholungsphase von mindestens einem Jahr eingehalten werden.
- 5. Die Tiere sind vor Endo- und Ektoparasiten zu schützen.
- 6. Die Welpen sind spätestens in der zehnten Lebenswoche, jedenfalls aber vor der ersten Abgabe, tierärztlich zu untersuchen und nach Empfehlung der behandelnden Tierärztin bzw. des behandelnden Tierarztes zu entwurmen und zu impfen.
(3) Einer trächtigen Kätzin ist spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis mindestens vier Wochen nach der Geburt eine Wurfbox zur Verfügung zu stellen. Die Haltung in einer Wurfbox hat unter folgenden Voraussetzungen zu erfolgen:
- 1. Die Wurfbox muss:
- a) der Größe der Kätzin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein, so dass die Kätzin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfbox liegen kann;
- b) genügend Liegefläche für alle Welpen bieten;
- c) so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Kätzin und der Welpen kontrolliert werden kann und
- d) eine leicht zu reinigende und zu desinfizierende Oberfläche haben.
- 2. Die Haltung der Kätzin mit Welpen muss so erfolgen, dass die Kätzin sich jederzeit von ihren Welpen zurückziehen und die Wurfbox verlassen kann.
- 3. Innerhalb einer Wurfbox ist von der Züchterin bzw. dem Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Kätzinnen und ihrer Welpen verhindert. Bei Bedarf ist eine zusätzliche Wärmequelle zur Verfügung zu stellen, um punktuell höhere Temperaturen für die trächtige Kätzin bzw. ihre Welpen zu gewährleisten.
(4) Erfolgt die Haltung der Katzen ausschließlich im Freien sind der trächtigen Kätzin abweichend von Abs. 3 spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis mindestens vier Wochen nach der Geburt geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Betreuung und Sozialisierung der Tiere muss folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Halten Züchterinnen bzw. Züchter gleichzeitig mehr als drei Kätzinnen mit Welpen, so ist sicherzustellen, dass für je weitere drei Kätzinnen mit Welpen eine zusätzliche Betreuungsperson vorhanden ist.
- 2. Ab einem Alter von drei Wochen müssen Welpen dem Alter angemessen täglich Möglichkeiten für sozialen Kontakt mit Artgenossen und Menschen und, wenn möglich und zumutbar, mit anderen Tierarten haben. Weiters sind die Welpen mit möglichst vielen Alltagssituationen, wie etwa Geräuschen und Bodenuntergründen vertraut zu machen.
8. Abschnitt
Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht
Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 33. (1) Nicht meldepflichtig gemäß § 31b Abs. 1 TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht in folgenden Fällen:
- 1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht folgender Haus- und Heimtiere:
- a) Zierfische,
- b) domestizierte Ziervögel,
- c) domestiziertes Geflügel,
- d) Kleinnager und
- e) Kaninchen,
wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinnabsicht erfolgt;
- 2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
- 3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.
(2) Ebenfalls von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 TSchG ausgenommen ist die Haltung jener Tiere zum Zwecke der Zucht, für die bereits eine Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 an die Behörde ergangen ist.
Wildtiere
§ 34. Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.
Zuchtverbände und -vereine
§ 35. Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin bzw. des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin bzw. den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.
Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen
§ 36. (1) Personen, welche mit Hunden, Katzen oder bestimmten in der Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 TSchG genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Qualzucht erforderlich sind, züchten, haben anlässlich einer Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG der Behörde ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztlich diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorzulegen. Weiters ist darzulegen, wie dafür Sorge getragen wird, dass für diese Tiere die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird.
(2) Erfolgt die Zucht im Rahmen eines Vereins oder Verbandes, der nach § 22b Abs. 3 TSchG verpflichtet ist, sein Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm der gemäß § 22c Abs. 1 TSchG eingerichteten Kommission zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen, so ist das von der Kommission begutachtete Programm im Rahmen der Zuchtmeldung vorzulegen. Mit Vorlage eines von der Kommission als tauglich befundenen Programmes ist die Verpflichtung nach Abs. 1 erfüllt. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 bestehende Programme, die bis längstens 30. Juni 2025 der Kommission zur Begutachtung vorgelegt wurden und für die eine Entscheidung der Kommission noch aussteht, können mit dem Hinweis auf diesen Umstand ebenfalls als Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme vorgelegt werden und gelten damit die Verpflichtungen nach Abs. 1 sowie nach § 22a Abs. 1 Z 3 und 4 TSchG bis zur Entscheidung der Kommission als erfüllt.“
16. Die Bezeichnung des bisherigen 7. Abschnitts wird durch folgende Abschnittsbezeichnung ersetzt:
„9. Abschnitt“
17. Der bisherige § 27 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 37.“.
18. Dem § 37 (neu) wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 1, 6a und 6b, § 2 Z 1, 2, 3, 4 und 5, § 5 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 1 Z 6 und 7, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Z 3, der nunmehrige 7. Abschnitt mit Ausnahme des § 29 sowie der nunmehrige 8. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung des 9. Abschnitts sowie Punkt 4 der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig treten § 5 Abs. 2, § 8 samt Überschrift sowie die Anlage 4 außer Kraft. § 29 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Mit Inkrafttreten des nunmehrigen 8. Abschnitts dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs, BGBl. II Nr. 70/2016, außer Kraft.“
19. Der Anlage 1 wird folgender Punkt 4. angefügt:
„4. Zierfische
Bei Süßwasserfischen sind Aquarien mit mindestens 54 Liter Rauminhalt (Länge 60 cm x Breite 30 cm x Höhe 30 cm) zu verwenden. Bei Meerwasserfischen sind Aquarien mit mindestens 200 Liter Rauminhalt (Länge 100 cm x Breite 50 cm x Höhe 40 cm) zu verwenden. Zur Therapie und Aufzucht von Jungfischen bis zur stabilen Futteraufnahme dürfen die Mindestmaße vorübergehend unterschritten werden. Kleinere Aquarien sind nur stabil, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Aquarien der Mindestgröße stehen.“
20. Die Anlage 4 entfällt.
Schumann
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