135. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten (Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung – LFBAG-APO)
Auf Grund der §§ 47 bis 49 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2024 – LFBAG 2024, BGBl. I Nr. 42/2024, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung dient dazu, in einem allgemeinen Teil und in besonderen Teilen (Anlagen) die für die Durchführung der betrieblichen Ausbildungen und der Prüfungen zum Facharbeiter und zum Meister in den in § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 genannten Ausbildungsgebieten in der Land- und Forstwirtschaft notwendigen Anforderungen näher festzulegen. Dies schließt nähere Regelungen zur Vorgangsweise bei der Berücksichtigung von Anrechnungen gemäß § 17 LFBAG 2024, bei der Anwendung ergänzender Zulassungsbestimmungen gemäß § 35 LFBAG 2024 und bei der Anwendung von § 36 LFBAG 2024 betreffend den Ersatz der Facharbeiterprüfung mit ein.
(2) Diese Verordnung enthält als besondere Teile der Ausbildungsordnung in den folgenden Anlagen die Beschreibung der in allen Ausbildungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 16 LFBAG 2024) vorausgesetzten Gegenstände des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ (Anlage A) sowie in der Anlage 1 den Ausbildungsrahmenplan für das jeweilige Ausbildungsgebiet:
1. | Allgemeinbildung | (Anlage A) |
2. | Berufsjagdwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Z 16 LFBAG 2024) | (Anlage 1) |
(3) Auch die im Einzelnen zu beachtenden Regelungen für Ausbildungen und Prüfungen in den Schwerpunktausbildungen gemäß § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 bilden, soweit Ausbildungsschwerpunkte für bestimmte Ausbildungsgebiete festgelegt sind, einen Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Anlagen umfassen als besondere Teile der Prüfungsordnung auch die Prüfungspläne (§ 49 Abs. 1 LFBAG 2024) mit den entsprechenden Festlegungen zu den Prüfungen.
(5) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.
(6) Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundes- oder Landesgesetze beziehen sich jeweils auf jene Fassung des angeführten Gesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Geltung stand.
Ziele der Facharbeiter- und Meisterausbildung
§ 2. (1) Die Berufsausbildung in den land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsgebieten hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter oder Meister in den Ausbildungsgebieten notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, unter Berücksichtigung einer zukunftsorientierten, nachhaltig ressourcenschonenden Bewirtschaftung, zu vermitteln. Insbesondere haben dabei die für die Ausbildung in der betrieblichen Praxis verantwortlichen Lehrberechtigten bzw. Ausbilder (§ 9 Abs. 4 bzw. § 10 LFBAG 2024) dafür zu sorgen, dass durch die praktische Ausbildung in den Betrieben diejenigen Ausbildungsinhalte, die in der Berufsschule oder in Fachkursen vermittelt werden, ergänzt und vertieft werden.
(2) Ziel der Ausbildung zum Facharbeiter im Sinne des § 7 LFBAG 2024 ist das Erlangen der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die zur Ausübung der berufsspezifischen Tätigkeiten und Aufgaben in den Ausbildungsgebieten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung erforderlich sind.
(3) Ziel der Ausbildung zum Meister ist das Erlangen der umfassenden, vertieften Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die zur selbständigen und ordnungsgemäßen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder zur eigenverantwortlichen Besorgung besonderer Aufgaben innerhalb eines solchen Betriebes sowie zur Ausbildung von Lehrlingen im jeweiligen Ausbildungsgebiet erforderlich sind.
(4) Soweit die Ausbildung auch eine Schwerpunktausbildung im Sinne der § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 beinhaltet, haben die gegebenenfalls verantwortlichen Lehrberechtigten, Ausbilder bzw. Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diejenigen Lehrlinge bzw. angehenden Facharbeiter oder Meister, die die Schwerpunktausbildung im Betrieb durchlaufen, in ausreichendem Maße im Ausbildungsschwerpunkt verwendet und auf die Zusatzprüfung vorbereitet werden.
2. Abschnitt
Allgemeine Ausbildungsanforderungen für die Erlangung einer Qualifikation als Facharbeiter bzw. Meister
Allgemeine Grundsätze für die Facharbeiter- und Meisterausbildung
§ 3. (1) Die Ausbildung hat für das jeweilige Ausbildungsgebiet die dazu in den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen) vorgesehenen wesentlichen Ausbildungsinhalte aufzuweisen und muss die dort jeweils vorgesehene Mindestanzahl an Unterrichtseinheiten umfassen, sofern eine Ausbildung im Sinne § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 LFBAG 2024 absolviert wird.
(2) Es ist durch die Schaffung der entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen sicherzustellen, dass die Lehrbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Ausbildungen durchführen (Ausbildungsanbieter), gewährleisten können, dass diese Ausbildungen dazu geeignet sind, die für das jeweilige Ausbildungsgebiet im Ausbildungsrahmenplan beschriebenen Inhalte zu vermitteln und dass dabei die geforderten Kompetenzen erworben werden können.
(3) Die Ausbildungen zum Facharbeiter müssen alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass die Lehrlinge und andere angehende Facharbeiter am Ende ihrer Ausbildung zuverlässig in der Lage sind, im jeweiligen Ausbildungsgebiet selbstständig die vorgesehenen Arbeiten zu verrichten und die üblichen Aufgabenstellungen zu lösen, auch wenn sich einzelne Arbeitsanforderungen und Problemstellungen immer wieder verändern.
(4) Die Ausbildungen zum Meister müssen alle Voraussetzungen dafür erfüllen, dass die angehenden Meister am Ende ihrer Ausbildung vertiefte Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen über das jeweilige Ausbildungsgebiet erworben haben. Sie müssen zuverlässig dazu in der Lage sein, im jeweiligen Ausbildungsgebiet Verantwortung für die Lösung komplexer fachlicher, auch nicht vorhersehbarer Fragestellungen, für die Leitung von Projekten sowie für die Ausbildung und berufliche Entwicklung von Mitarbeitern zu tragen.
(5) Sofern in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von bestimmten Ausbildungsinhalten in bestimmten Lehrjahren (§ 7 Abs. 1 Z 1 LFBAG 2024) enthalten sind, sind diese dann nicht maßgeblich, wenn es aufgrund äußerer Umstände (insbesondere saisonaler oder betriebsbedingter Gegebenheiten) nicht möglich ist, die zeitlichen Vorgaben einzuhalten. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass von den Lehrberechtigten bzw. Ausbildern oder Ausbildungsanbietern alle Ausbildungsinhalte, die Gegenstand der betrieblichen Praxis sind, vermittelt werden, und dass die Ausbildungszeit durchlaufen wird.
(6) Erfolgt die Facharbeiterausbildung in Rahmen einer Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 bis 3 LFBAG 2024, so sind die in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen gegebenenfalls enthaltenen zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Vermittlung von bestimmten Ausbildungsinhalten in bestimmten Lehrjahren nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass von den Ausbildungsanbietern alle Ausbildungsinhalte entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vermittelt werden, und dass die vorgesehene Ausbildungszeit durchlaufen wird.
(7) Können von einzelnen Ausbildungsanbietern nicht alle Ausbildungsinhalte, die zur Erfüllung der Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsrahmenplanes jedenfalls erforderlich wären, angeboten werden, so hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Ausbildungsinhalte durch das Zusammenwirken mehrerer geeigneter Ausbildungsanbieter abgedeckt werden. Gegebenenfalls haben die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sich hierbei im Sinne des Art. 22 B-VG gegenseitig zu unterstützen.
(8) Der in Anlage A beschriebene Teillehrgang (das Modul) „Allgemeinbildung“ enthält die Ausbildungsinhalte in den Gegenständen „Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ und „Politische Bildung“. Die Absolvierung dieses Teillehrganges (Moduls) in Form eines Fachkurses, fachlich verwandten Kurses oder eines Vorbereitungslehrganges ist nur für jene angehenden Facharbeiter oder Meister vorgesehen, die diese Gegenstände nicht im Rahmen der Berufsschule, einer Fachschule, einer höheren Schule oder einer schulischen oder beruflichen Ausbildung von mindestens gleichwertigem Niveau absolvieren oder bereits früher absolviert haben. Hinsichtlich der Durchführung des Teillehrganges (Moduls) „Allgemeinbildung“ (Anlage A) ist gemäß Abs. 7 vorzugehen.
Sachliche und persönliche Eignungsbedingungen an Lehrlinge
§ 4. (1) Die Erfüllung der in § 8 Abs. 1 und 2 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen, um eine Lehre im Sinne von § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 antreten zu dürfen, ist unbeschadet des Abs. 2 und des Abs. 3 durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses der Pflichtschule oder durch eine entsprechende Schulbesuchsbestätigung nachzuweisen.
(2) Stellt der Lehrberuf gemäß den in dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan angeführten sachlichen und persönlichen Eignungsbedingungen besondere Anforderungen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle insbesondere auf der Grundlage von Augenschein oder der Vorlage geeigneter Zeugnisse oder Gutachten festzustellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.
(3) Für den Antritt einer Lehre im Lehrberuf „Berufsjagdwirtschaft“ (§ 5 Abs. Z 16 LFBAG 2024) gelten die in § 8 Abs. 3 bis 5 LFBAG 2024 genannten Voraussetzungen dann als erfüllt:
- 1., wenn die persönliche und körperliche Eignung durch ein amts- oder fachärztliches Zeugnis und ein fachpsychologisches Zeugnis nachgewiesen wird, aus welchen insbesondere auch hervorgeht, dass gegen den Umgang und Besitz des Lehrlings mit Schusswaffen keine Bedenken bestehen. Die Vertrauenswürdigkeit ist durch einen Strafregisterauszug zu bescheinigen, der nicht älter als drei Monate ist, und
- 2., wenn die sachliche Eignung durch die Vorlage einer in einem österreichischen Bundesland gültigen Jagdkarte, die aktuell zum Jagen in einem Bundesland in Österreich berechtigt, und durch ein positives Abschlusszeugnis einer forstkundlichen Ausbildung, die den Anforderungen des § 8 Abs. 4 LFBAG 2024 entspricht, nachgewiesen wird. Sofern keine Jagdkarte vorgelegt werden kann, die Zeugnisse gemäß Z 1 und die forstliche Vorbildung gemäß Satz 1 jedoch vorliegen, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben, dass eine gültige Jagdkarte längstens bis zum Ende des ersten Lehrjahres vorzulegen ist und dass der Lehrberechtigte dafür Sorge trägt, dass der Lehrling umgehend und laufend zu den Gefahren im Umgang mit Waffen unterwiesen wird. Die § 55 und § 56 LFBAG 2024 sind anzuwenden.
Aufzeichnungen und schriftliche Arbeiten
§ 5. (1) Der Lehrling hat während der Lehrzeit fortlaufende Aufzeichnungen über seine Tätigkeit zu führen, zB in Form einer Ausbildungsmappe (eines Arbeitsbuches oder Lehrlingstagebuches). Soweit eine Ausbildung gemäß dem LFBAG 2024 in einem Lehrverhältnis in einem Betrieb erfolgt, so ist es auch Aufgabe der für die jeweilige Ausbildung verantwortlichen Lehrberechtigten bzw. Ausbilder, darauf hinzuwirken, dass der Lehrling diese Aufzeichnungen führt, bei der Führung der Aufzeichnungen behilflich zu sein und diese zu kontrollieren. Die Durchführung dieser Kontrolle ist in den Aufzeichnungen mindestens einmal im Quartal durch die Unterschrift des Lehrberechtigten bzw. des Ausbilders zu bestätigen. Das Führen der Aufzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung im Rahmen der Arbeitszeit ist zu ermöglichen.
(2) Diese Aufzeichnungen müssen so gestaltet sein, dass die wesentlichen Betriebsverhältnisse, wie die betriebliche Ausstattung, die Betriebszweige, das Produktionsverfahren und gegebenenfalls die Maschinen- und Geräteausstattung sowie die Arbeitsabläufe beschrieben werden bzw. daraus hervorgehen.
(3) Diejenigen Aufzeichnungen, die ein Lehrling im Betrieb führt (Abs. 1), sind vom Lehrling der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule sowie Vortragenden von Fachkursen, die der Lehrling besucht, auf deren Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Einsicht ist jeweils zu vermerken. Andere Aufzeichnungen im Sinne dieser Bestimmung sind in der im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgesehenen Art und Weise bzw. nach Maßgabe allfälliger Anforderungen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen.
(4) Diejenigen Aufzeichnungen, die ein Lehrling im Betrieb führt (Abs. 1), sind vom Lehrling tunlichst zu Beginn jeder Schulstufe der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule, bei Fachkursen sowie im Falle eines Ansuchens um Zulassung zur Facharbeiterprüfung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen und von diesen zu kontrollieren.
(5) Lehrlinge bzw. andere angehende Facharbeiter oder angehende Meister sind verpflichtet, die in den jeweiligen Ausbildungsrahmenplänen vorgesehenen Aufzeichnungen und schriftlichen Arbeiten (zB Transferaufgabe, gesamtbetriebliche Aufzeichnungen, Meisterarbeit) auszuarbeiten. Lehrlinge sind dabei jedenfalls vom Lehrberechtigten bzw. Ausbilder bzw. anderen Vertretern des jeweiligen Betriebes hinsichtlich der Bereitstellung der dafür notwendigen Informationen zum Betrieb zu unterstützen.
Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge
§ 6. (1) Sofern keine Berufsschule für das jeweilige Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1 LFBAG 2024) eingerichtet ist, sind von Lehrlingen als Teil der Ausbildung Fachkurse oder fachlich verwandte Kurse nach Maßgabe der Anforderungen im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan verpflichtend zu absolvieren (§ 30 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Z 2 LFBAG 2024).
(2) Die für das jeweilige Ausbildungsgebiet im Rahmen einer Ausbildung gemäß dem LFBAG 2024 vorgesehenen Vorbereitungslehrgänge (§ 35 bzw. § 39 LFBAG 2024) sind Teil der Ausbildung und von den angehenden Facharbeitern (§ 35 LFBAG 2024) oder angehenden Meistern (§ 39, § 40 LFBAG 2024) im jeweiligen Ausbildungsgebiet verpflichtend zu absolvieren.
(3) Die Termine und Veranstaltungsorte der Fachkurse bzw. der Vorbereitungslehrgänge sind von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mindestens sechs Wochen vor der tatsächlichen Durchführung unter Bekanntgabe einer angemessenen Anmeldefrist in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die Verlautbarung sollte es den Lehrlingen, den anderen angehenden Facharbeitern bzw. angehenden Meistern ermöglichen, rechtzeitig Kenntnis über die für sie bestimmten Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge zu erlangen.
(4) Die Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge sind nach Bedarf und bei entsprechender Teilnahmezahl unter der inhaltlichen und organisatorischen Verantwortung einer Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durchzuführen. Die angemeldeten Teilnehmer sind rechtzeitig einzuberufen.
(5) Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn der Teilnehmer zumindest 80% der Unterrichtszeit anwesend war, worüber dem Lehrling bzw. angehenden Facharbeiter bzw. dem angehenden Meister vom Kurs- bzw. Lehrgangsleiter eine Bestätigung auszustellen ist.
(6) Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang kann aus organisatorischen Gründen auch in Teillehrgängen (Modulen) geführt werden, wobei von der Gliederung in Modulen gemäß dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan auch abgewichen werden kann, wenn eine andere modulare Gliederung besser geeignet erscheint, die Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang, der in Teillehrgängen (Modulen) geführt wird, gilt dann als erfolgreich absolviert, wenn der Teilnehmer die vorgesehenen Teillehrgänge (Module) innerhalb von zehn Jahren nach Ende des ersten Teillehrganges (Moduls) erfolgreich absolviert. Wird ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen (Modulen) geführt, muss der Teilnehmer bei jedem Teillehrgang (Modul) zumindest zu 80% der Unterrichtszeit anwesend sein. Abs. 5 letzter Halbsatz ist für jeden Teillehrgang (jedes Modul) sinngemäß anzuwenden.
(7) Für einzelne Ausbildungsinhalte kann dem Lehrling bzw. angehenden Facharbeiter bzw. dem angehenden Meister von der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine gesonderte Mindestanwesenheit im Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang vorgeschrieben werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles oder aufgrund einschlägiger Bestimmungen notwendig ist.
(8) Fachkurse bzw. Vorbereitungslehrgänge dürfen bis zu 25% der Unterrichtszeit über digitale Lernmethoden als Online-Lehrgänge geführt werden. Das genaue Ausmaß und den Umfang der digitalen Lernmethoden hat die verantwortliche Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des entstehenden Aufwandes zu bestimmen.
Schwerpunktausbildungen
§ 7. (1) Sofern für einzelne Ausbildungsgebiete im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan (Anlage) sowie im jeweiligen Prüfungsplan (Anlage) Ausbildungen und Prüfungen in Bezug auf schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen festgelegt sind (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024), ist es für die Lehrlinge bzw. anderen Prüfungskandidaten notwendig, dass sie die mindestens einjährige besondere Verwendung durchlaufen und den entsprechenden Vorbereitungslehrgang bzw. die entsprechende Spezialausbildung erfolgreich absolviert haben um zur vorgesehenen Zusatzprüfung im Ausbildungsschwerpunkt (§ 9 Abs. 8) zugelassen zu werden.
(2) Der Nachweis über eine mindestens einjährige besondere Verwendung gilt auch dann als erbracht, wenn einzelne Elemente der besonderen Verwendung aufgrund saisonaler Gegebenheiten nicht das ganze Jahr über, aber zumindest acht Monate lang, ausgeführt werden können.
3. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen betreffend Prüfungen für den Erwerb der Facharbeiter- bzw. Meisterqualifikation
Prüfungstermine, Rahmenbedingungen für Prüfungen
§ 8. (1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Anzahl von Prüfungskandidaten regelmäßig wiederkehrende Prüfungstermine (Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungen sowie Schwerpunktprüfungen) für alle Ausbildungsgebiete anzuberaumen. Einen solchen Prüfungstermin muss es mindestens einmal im Jahr geben, es sei denn, es ist abzusehen, dass kein Kandidat, für dessen Ausbildung die jeweilige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig ist, die jeweiligen Prüfungen bei der betreffenden Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ablegen wird.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat zudem die Abhaltung von Prüfungen (Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungen sowie Schwerpunktprüfungen) für die einzelnen Ausbildungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 LFBAG 2024 in bestimmten Zeitabständen und unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Personenkreises, der bereits angemeldeten Prüfungskandidaten sowie der Terminvorgaben, die eine zeitliche Abstimmung mit dem Abschluss von Fachkursen bzw. Vorbereitungslehrgängen ermöglichen, festzusetzen.
(3) Jedenfalls ist dann innerhalb angemessener Frist ein Termin für die Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungen sowie Schwerpunktprüfungen für ein Ausbildungsgebiet festzusetzen, wenn auf Grund erfolgter Zulassungen und eingezahlter Prüfungsgebühren die Teilnahme von mindestens fünf Prüfungskandidaten erwartet werden kann und wenn diesen Prüfungskandidaten kein anderer, bereits terminlich fixierter Prüfungstermin zur Verfügung steht.
(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils die genauen Termine und Orte der jeweiligen Prüfungen rechtzeitig, jedoch spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Durchführung, festzusetzen und unter Bekanntgabe einer angemessenen Anmeldefrist in geeigneter Weise zu verlautbaren.
(5) Die Abhaltung und Durchführung der Prüfungen ist Aufgabe der jeweiligen bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten Prüfungskommission (§ 50 LFBAG 2024). Dies gilt auch dann, wenn die Prüfungen im Sinne des LFBAG 2024, etwa aus organisatorischen oder technischen Gründen, örtlich an land- und forstwirtschaftlichen Schulen oder bei sonstigen Bildungseinrichtungen bzw. bei sonstigen Ausbildungsanbietern abgehalten werden. Die jeweilige Prüfungskommission ist für alle Prüfungskandidaten, die ihr zur Prüfung gemeldet worden sind, zuständig. Dies gilt unabhängig vom Wohnsitz des Prüfungskandidaten und davon, von welcher zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der jeweilige Kandidat zur Prüfung zugelassen worden ist. Soweit gemäß § 50 Abs. 2 und 4 LFBAG 2024 von der Bildung einer Prüfungskommission abgesehen worden ist, gehen die Aufgaben der Prüfungskommission jeweils auf den bzw. die Prüfer über.
(6) Bei den Prüfungen können aus organisatorischen Gründen Teilprüfungen über einzelne Teile des Ausbildungsgebietes abgehalten werden. Die Termine und Orte für Teilprüfungen dürfen im Einvernehmen zwischen den Prüfungskandidaten und den Prüfern unter Zustimmung der für die Durchführung der Teilprüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auch innerhalb kürzerer Fristen anberaumt werden. Die Ergebnisse der Teilprüfungen sind vom Prüfer oder, wenn eine Prüfungskommission eingerichtet ist, vom Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission ohne unnötigen Aufschub jedenfalls der für die Durchführung der Teilprüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu übermitteln.
(7) Soweit dies nach Art, Dauer, Inhalten und Anforderungen der jeweiligen Prüfung bzw. Teilprüfung als zielführend zu erachten ist, kann die jeweilige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bestimmen, dass Prüfungen bzw. Teilprüfungen auch über geeignete digitale, EDV-gestützte Systeme abgenommen werden.
Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zu Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung
§ 9. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (§ 34, § 35, § 40 LFBAG 2024) sowie zur Schwerpunktprüfung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) ist vom Prüfungskandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die für den Kandidaten zuständig ist, einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
(2) Eine Anmeldung zu einer Teilprüfung ist formlos zulässig und bedarf keines eigenen Antrages. Voraussetzung dafür ist, dass die vorbereitende Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes erfolgreich abgeschlossen worden ist (§ 37 Abs. 3, § 41 Abs. 3 LFBAG 2024).
(3) Der Antrag auf Prüfungszulassung hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. Familienname und Vorname;
- 2. akademische Grade, Titel und Standesbezeichnungen;
- 3. Geschlecht;
- 4. Geburtsdatum;
- 5. Adresse (Postanschrift des Hauptwohnsitzes, allfällige weitere Anschriften);
- 6. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
- 7. Sozialversicherungsnummer.
(4) Prüfungskandidaten haben einem Antrag im Sinne der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 34 LFBAG 2024 Folgendes beizulegen:
- 1. den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule (positives Abschlusszeugnis) oder die erfolgreiche Absolvierung der Fachkurse,
- 2. den Nachweis über die Zurücklegung der geforderten Lehrzeit (§ 34 LFBAG 2024) und
- 3. die geforderten Aufzeichnungen während der Lehrzeit (zB Ausbildungsmappe).
(5) Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
- 1. einen Nachweis über den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit damit die erfolgreiche Absolvierung der Berufsschulen erfüllt wird, sowie über die Erbringung praktischer Tätigkeiten im Ausmaß von mindestens drei Jahren im einschlägigen Ausbildungsgebiet nach Absolvierung der gesetzlichen Schulpflicht;
- 2. soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Ausbildungsmappe, Transferaufgabe oder gesamtbetriebliche Aufzeichnungen), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.
(6) Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
- 1. den Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, eine Bestätigung über mindestens dreijährige bzw. entsprechende zweijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet,
- 2. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrganges im Ausmaß von mindestens 200 Unterrichtseinheiten,
- 3. Abschlussdokumente der jeweils höchsten abgeschlossenen Schul-, Hochschul-, Universitäts- oder Berufsausbildung (für die Beurteilung der Anrechnung von Prüfungsgegenständen) und
- 4. soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Ausbildungsmappe, Transferaufgabe), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.
(7) Prüfungskandidaten, die die Zulassung zur Meisterprüfung im Sinne des § 40 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:
- 1. den Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung im einschlägigen Ausbildungsgebiet als Facharbeiter und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
- 2. den Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
- 3. den Nachweis einer mindestens siebenjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im einschlägigen Ausbildungsgebiet und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
- 4. den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im einschlägigen Ausbildungsgebiet und der erfolgreichen Absolvierung einer einschlägigen Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und
- 5. soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Transferaufgabe, gesamtbetriebliche Aufzeichnungen, Meisterarbeit), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.
(8) Prüfungskandidaten, die die Ablegung einer Zusatzprüfung in einer Schwerpunktausbildung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) beantragen, haben geeignete Belege dafür vorzulegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die besonderen Verwendungen und Ausbildungen im Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich absolviert worden sind.
(9) Mit der Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfungskandidaten gegebenenfalls die festgesetzte Prüfungsgebühr durch die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben. Dabei ist der Prüfungskandidat darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsgebühr mit der Anmeldung zur Prüfung fällig wird. Die zu entrichtende Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung, an die für die Zulassung des Kandidaten zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzuzahlen.
Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung
§ 10. (1) Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung (§ 36 LFBAG 2024) ist vom Kandidaten schriftlich bei der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
(2) Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. Familienname und Vorname;
- 2. akademische Grade, Titel und Standesbezeichnungen;
- 3. Geschlecht;
- 4. Geburtsdatum;
- 5. Adresse (Postanschrift des Hauptwohnsitzes, allfällige weitere Anschriften);
- 6. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
- 7. Sozialversicherungsnummer.
(3) Personen, die eine mindestens dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder die Forstfachschule Traunkirchen erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung das Abschlusszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule bzw. der Forstfachschule Traunkirchen beizulegen.
(4) Personen, die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der einschlägigen Fachrichtung das Reifeprüfungszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt in der einschlägigen Fachrichtung beizulegen.
Einberufung zur Prüfung
§ 11. (1) Der zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat ist von der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zeitgerecht, jedoch mindestens drei Wochen vorher, zur Prüfung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für den Prüfungskandidaten zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten. Die Einberufung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
(2) Die schriftliche Einberufung zu einer Teilprüfung kann entfallen, wenn die Teilprüfung im Einvernehmen zwischen den Prüfungskandidaten einerseits und dem Prüfer bzw. der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle andererseits festgesetzt wird.
Rücktritt von bzw. Nichtteilnahme an einer Prüfung
§ 12. (1) Jedem zur Prüfung angemeldeten Prüfungskandidaten steht es frei, vor Prüfungsbeginn seinen Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben, jedoch muss die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben worden sein oder nachweislich auf sonstige Weise 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingelangt sein, damit die Anmeldung zur Prüfung rückwirkend als nicht vorgenommen gilt.
(2) Jeder zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat kann unbeschadet des Abs. 1 bis unmittelbar vor Prüfungsbeginn mit der in Abs. 1 beschriebenen Wirkung seinen Rücktritt bekannt geben, sofern dieser Kandidat in der Bekanntgabe glaubhaft machen kann, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.
(3) Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder nimmt er nicht teil, muss er sich erneut selbstständig anmelden (§ 9), wenn er die Prüfung ablegen will.
Prüfungsarten
§ 13. (1) Die Prüfungen bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind so durchzuführen, dass sie einer der im Folgenden angeführten Arten von Prüfungen entsprechen:
- 1. schriftliche Prüfungen bzw. Teilprüfungen, mit einer Dauer für jeden einzelnen Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand von 30 Minuten bis höchstens 120 Minuten. Bei solchen Prüfungen kann die Prüfungsdauer im Einzelfall jeweils um die Hälfte der vorgesehenen Prüfungsdauer, jedoch nicht um mehr als 45 Minuten, verlängert werden, wenn sich während der Prüfung zeigt, dass mit der vorgesehenen Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann, oder wenn ohne Verlängerung eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich erscheint;
- 2. schriftliche Meisterprüfungen mit einer Höchstdauer von fünf Stunden (300 Minuten);
- 3. mündliche Prüfungen bzw. Teilprüfungen mit einer Höchstdauer von 30 Minuten für jeden einzelnen Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand. Bei solchen Prüfungen kann die Prüfungsdauer im Einzelfall um höchstens 15 Minuten verlängert werden, wenn ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich erscheint;
- 4. mündliche kommissionelle Abschlussprüfungen (§ 41 Abs. 4 LFBAG 2024) mit einer Höchstdauer von einer Stunde (60 Minuten). Solche Prüfungen können im Einzelfall um höchstens 30 Minuten verlängert werden, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich erscheint;
- 5. praktische Prüfungen bzw. Teilprüfungen mit einer Höchstdauer von drei Stunden (180 Minuten) für jeden einzelnen Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand. Bei solchen Prüfungen kann die Prüfungsdauer im Einzelfall um höchstens eine Stunde (60 Minuten) verlängert werden, wenn ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten nicht möglich erscheint.
(2) Im Ausbildungsgebiet „Berufsjagdwirtschaft“ (§ 5 Abs. 1 Z 16 LFBAG 2024) hat der Prüfungskandidat als Teil der praktischen Prüfung den sicheren Umgang mit der Jagdwaffe nachzuweisen und die Treffsicherheit zu zeigen (Schießprüfung). Eine Bestätigung durch die Berufsschule über die Treffsicherheit ersetzt diesen Teil der praktischen Prüfung. Für den erfolgreichen Abschluss der Schießprüfung sind gemäß den dafür in der Anlage 1 festgelegten technischen Anforderungen mit der Jagdwaffe „Flinte“ mindestens drei von zehn Zielen und mit der Jagdwaffe „Büchse“ auf 100 Meter fünf Schuss mit mindestens fünf „Achter-Treffer“ zu treffen. Mit der Faustfeuerwaffe sind zehn Schuss abzugeben.
Prüfungsgegenstände (Prüfungspläne)
§ 14. (1) Für jedes Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1 LFBAG 2024) sind, gegliedert nach Facharbeiter- und Meisterausbildung, diejenigen Prüfungen abzuhalten, die im jeweiligen Prüfungsplan (Anlagen), beschrieben sind.
(2) Die Prüfungskandidaten haben die im jeweiligen Prüfungsplan für die Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände vorgesehenen Prüfungen gemäß der festgelegten Prüfungsart (schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen) der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung und die allfällige Zusatzprüfung im Rahmen einer Schwerpunktausbildung für das jeweilige Ausbildungsgebiet abzulegen, um die Ausbildung abzuschließen, es sei denn, Prüfungen bzw. Teilprüfungen können in Anwendung von § 35 oder § 36 Abs. 3 oder Abs. 4 LFBAG 2024 für Facharbeiterprüfungen gemäß § 15 angerechnet werden.
(3) Für Meisterprüfungen gilt, dass Prüfungen bzw. Teilprüfungen von der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle dann in Anwendung des § 44 Abs. 1 Z 22 LFBAG 2024 gemäß § 15 angerechnet werden können, wenn der Kandidat durch die Vorlage geeigneter Zeugnisse oder sonstiger Nachweise bzw. Belege zu einschlägigen Meisterprüfungsgegenständen sein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen kann, dass die Einschlägigkeit der von ihm bereits absolvierten Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen bzw. erfolgreich abgelegten Prüfungen in den betreffenden Prüfungsgegenständen festgestellt wird.
Anrechnung von Prüfungsgegenständen bzw. Übernahme von Noten
§ 15. (1) Auf Antrag eines Prüfungskandidaten hat die für die Zulassung zur Prüfung zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für einzelne Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände bereits abgelegte Prüfungen anzurechnen (§ 44 Abs. 1 Z 22 LFBAG 2024), wenn der Prüfungskandidat nachweisen kann, dass er eine Prüfung des gleichen Inhaltes und mit mindestens dem gleichen Umfang, Schwierigkeitsgrad und von gleicher Art und Dauer im Rahmen einer gleich- oder höherwertigen Ausbildung erfolgreich abgelegt hat.
(2) Im Prüfungsprotokoll sowie im Zeugnis ist bei erfolgter Anrechnung beim jeweiligen Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand der Wortlaut „Anrechnung“ bzw. „A“ zu vermerken.
(3) Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, hat die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Noten von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die im Rahmen von Ausbildungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen oder an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten abgelegt worden sind, wie folgt in das Prüfungsprotokoll sowie in das Zeugnis zu übernehmen:
- 1. bei Facharbeiterprüfungen von Lehrlingen, wenn der land- und forstwirtschaftliche Berufsschulabschluss nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, der Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand im einschlägigen Prüfungsplan angeführt ist und die Prüfung, für die die Noten übernommen werden sollen, vom Umfang des Prüfungsstoffes und von den Anforderungen in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Art und Dauer zur Prüfung gemäß Prüfungsplan als gleichwertig zu betrachten ist;
- 2. bei allen anderen Prüfungen bzw. Teilprüfungen, wenn eine vom Umfang des Prüfungsstoffes und von den Anforderungen in Bezug auf den Schwierigkeitsgrad und Art und Dauer der Prüfung als gleichwertig zu betrachtende Prüfung im Rahmen einer anderen gleich- oder höherwertigen einschlägigen Ausbildung an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen bzw. an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nachweislich erfolgreich abgelegt worden ist. Die Ablegung der entsprechenden Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und der Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand muss im einschlägigen Prüfungsplan angeführt sein. Die zu übernehmenden Noten müssen im Prüfungsplan definiert sein.
(4) Abgelegte Prüfungen in den in der in Anlage A beschriebenen Gegenständen des Teillehrganges (des Moduls) „Allgemeinbildung“ („Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ und „Politische Bildung“) sind jedenfalls dann anzurechnen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass der angehende Facharbeiter oder Meister diesen Teillehrgang (dieses Modul) gemäß § 3 Abs. 8 nicht absolvieren musste.
Durchführung der Prüfung
§ 16. (1) Die Prüfungen im Sinne des § 37 (Facharbeiterprüfung) und des § 41 (Meisterprüfung) bzw. des § 38 und des § 42 (Zusatzprüfungen in Ausbildungsschwerpunkten) des LFBAG 2024 sind vor der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten Prüfungskommission (§ 50 LFBAG 2024) abzulegen.
(2) Die Prüfungen hat der jeweilige Vorsitzende der Prüfungskommission zu leiten. Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen sowie für die Einhaltung der für die Durchführung der Prüfungen maßgeblichen Bestimmungen zu sorgen. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob Ausschlussgründe gemäß § 50 Abs. 8 und 9 LFBAG 2024 vorliegen.
(3) Die Prüfungen sind öffentlich, sofern vom Prüfungskandidaten bzw. von einem der Prüfungskandidaten kein Einspruch erhoben wird. Der Vorsitzende der Prüfungskommission darf nach Anhörung des Prüfungskandidaten die Anzahl der Zuhörer nur insoweit einschränken, als dies aufgrund der räumlichen Verhältnisse unbedingt notwendig ist, um eine Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes zu verhindern.
(4) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüfungskandidaten vom Vorsitzenden über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren.
(5) Bei der Durchführung der Prüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Prüfungskandidat die Möglichkeit hat, kompetenzorientiert sowohl seine theoretischen Kenntnisse als auch seine praktischen Fertigkeiten in gebührendem Ausmaß unter Beweis zu stellen.
(6) Prüfungskandidaten, die nachweislich eine auf Täuschung angelegte Handlung begehen, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, soweit dies erforderlich erscheint, um den vorgesehenen Ablauf und die Qualität der Ergebnisse der Prüfung zu gewährleisten. Das gleiche gilt, wenn sich ein Prüfungskandidat eines grob ungebührlichen Verhaltens gegenüber der Prüfungskommission schuldig gemacht hat. Im Falle eines Ausschlusses von der Prüfung gilt die Prüfung bzw. Teilprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(7) Bei Abbruch der Prüfung durch einen Prüfungskandidaten während der Prüfung bzw. Teilprüfung gilt, wenn nicht wichtige Gründe für den Abbruch vorliegen, diese Prüfung bzw. Teilprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(8) In den Fällen gemäß Abs. 6 und 7 hat die Prüfungskommission über einen allfälligen Ausschluss bzw. über das Gewicht der Gründe für den Abbruch zu entscheiden. § 17 Abs. 1 ist anzuwenden.
Bewertung der Prüfungsleistung und Festlegung der Prüfungsergebnisse
§ 17. (1) Die jeweilige Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Prüfung in einer nicht öffentlichen Sitzung zu beraten und abzustimmen. Die Prüfungskommission beschließt dabei mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ergebnis der Prüfung. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, die der Vorsitzende geteilt hat.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben gegenüber Dritten hinsichtlich aller Prüfungsvorgänge Geheimhaltung zu wahren, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(3) Die Leistung des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen bzw. Teilprüfungsgegenständen ist mit folgenden Beurteilungsstufen (Noten) zu bewerten:
- 1. mit „Sehr gut“ (1), wenn die Leistungen des Prüfungskandidaten zeigen, dass er die nach Maßgabe des jeweiligen Ausbildungsrahmenplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Prüfungsstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und er, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw. die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens zeigt;
- 2. mit „Gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben nahezu vollständig und in den wichtigen Punkten gelöst worden sind;
- 3. mit „Befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben überwiegend und in den wesentlichen Punkten gelöst worden sind;
- 4. mit „Genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber teilweise gelöst worden sind und erwartet werden kann, dass der Prüfungskandidat trotz der aufgetretenen Mängel den im Ausbildungsgebiet gestellten Anforderungen entsprechen wird;
- 5. mit „Nicht genügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, dass der Prüfungskandidat den im Ausbildungsgebiet gestellten Anforderungen entsprechen wird.
(4) Wenn der Prüfungskandidat den Erfolg in einem Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand durch Anwendung unzulässiger Arbeitsbehelfe beeinflusst hat, ist dies durch die Prüfungskommission bei der Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten in diesem Prüfungsgegenstand bzw. Teilprüfungsgegenstand zu berücksichtigen. § 16 Abs. 6 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Bei Prüfungsgegenständen bzw. Teilprüfungsgegenständen, für die keine Beurteilung durch Noten vorgesehen ist, sind die Bewertungen „erfolgreich teilgenommen“ („et“) bzw. „bestanden“ („b“) oder „nicht erfolgreich teilgenommen“ („net“) bzw. „nicht bestanden“ („nb“) zu vergeben.
(6) Wird das Prüfungsergebnis für einen bestimmten Prüfungsgegenstand durch Teilprüfungen ermittelt, so hat die Prüfungskommission ein Durchschnittsnotenergebnis für diesen Prüfungsgegenstand zu beschließen. Wenn dies erforderlich erscheint, sind die einzelnen Teilprüfungsergebnisse, je nach ihrer Bedeutung, durch die zuständige Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verschieden zu gewichten. Wenn eine Gewichtung erfolgt ist, ist das Prüfungsergebnis unter Berücksichtigung der vorgenommenen Gewichtung mit folgenden Beurteilungsstufen (Noten) zu bewerten:
- 1. für einen Durchschnitt, der unter eineinhalb (1,5) liegt, mit der Note „Sehr gut“ (1);
- 2. für einen Durchschnitt, der unter zweieinhalb (2,5) liegt, mit der Note „Gut“ (2);
- 3. für einen Durchschnitt, der unter dreieinhalb (3,5) liegt, mit der Note „Befriedigend“ (3);
- 4. für einen Durchschnitt, der kleiner oder gleich vier (4,0) ist, die Note „Genügend“ (4) und
- 5. für einen Durchschnitt über vier (4,0) liegt, mit der Note „Nicht genügend“ (5).
Eine positive Durchschnittsnote eines Prüfungsgegenstandes darf nur dann vergeben werden, wenn alle Teilprüfungsnoten positiv sind.
(7) Auf Basis der ermittelten Noten in den einzelnen Prüfungsgegenständen hat die Prüfungskommission den Gesamterfolg einer Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung festzustellen. Die Prüfung ist
- 1. mit „ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn der Notendurchschnitt zwischen eins (1,0) und eineinhalb (1,5) liegt und kein „Genügend“ (4) in einem einzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint,
- 2. mit „gutem Erfolg bestanden“, wenn der Notendurchschnitt zwar nicht im Bereich der in Z 1 genannt ist, aber nicht über zwei (2,0) liegt und kein „Genügend“ (4) in einem einzelnen Prüfungsgegenstand aufscheint,
- 3. „bestanden", wenn kein Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ (5) bewertet worden ist,
- 4. „nicht bestanden", wenn ein oder mehrere Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ (5) bewertet wurden,
zu bewerten.
(8) Zwischennoten sind bei Zeugnisnoten unzulässig. Zeichen und Worte, die Zwischennoten zum Ausdruck bringen sollen, gelten als nicht beigesetzt.
Protokollierung der Prüfung
§ 18. (1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift (Prüfungsprotokoll) zu führen. Diese hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:
- 1. Termin und Ort der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (bzw. Schwerpunktprüfung);
- 2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission;
- 3. die Daten des Prüfungskandidaten (Name, Geburtsdatum, Adresse des Hauptwohnsitzes);
- 4. die Leistungen bzw. Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen bzw. Teilprüfungsgegenständen sowie den Gesamterfolg;
- 5. die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit eine solche eingerichtet ist, ansonsten die des Prüfers.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, bei der die betreffende Prüfungskommission eingerichtet war bzw. der Prüfer bestellt war, hat die Niederschriften von Abschlussprüfungen mindestens 60 Jahre aufzubewahren.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten nach Abschluss der Abstimmung der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(4) Gegen das Ergebnis einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Zeugnis der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung
§ 19. (1) Über die erfolgreich abgelegte Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (bzw. Schwerpunktprüfung) ist dem Prüfungskandidaten von derjenigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, bei der die Prüfungskommission eingerichtet war bzw. die Prüfer bestellt waren, ein Zeugnis auszustellen.
(2) Im Zeugnis ist jedenfalls Folgendes ausdrücklich anzuführen:
- 1. der Name und das Geburtsdatum des Prüfungskandidaten,
- 2. der Wortlaut, dass sich der Prüfungskandidat nach den Vorschriften des LFBAG 2024 einer Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung unterzogen hat und diese mit dem zutreffenden Gesamterfolg gemäß § 17 Abs. 7 abgelegt hat,
- 3. bei positiver Ablegung der Prüfung der Wortlaut, dass der Prüfungskandidat zur Führung der zutreffenden Berufsbezeichnung gemäß § 37 bzw. § 41 LFBAG 2024 berechtigt ist,
- 4. der Prüfungstermin und Prüfungsort und
- 5. die einzelnen Prüfungsgegenstände und die erzielten Prüfungsergebnisse (Noten).
(3) Weitere Berechtigungen, die durch die Ablegung der Prüfung erworben worden sind, dürfen im Prüfungszeugnis zusätzlich ebenso angeführt werden wie eine Zuordnung des Abschlusses im Nationalen Qualifikationsrahmen.
(4) Soweit ein Ausbildungsschwerpunkt im jeweiligen Ausbildungsrahmen- und Prüfungsplan vorgesehen ist, ist im Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungszeugnis die erfolgreich absolvierte Schwerpunktausbildung gemäß § 38 bzw. § 42 LFBAG 2024 ausdrücklich anzuführen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Wenn bereits ein Facharbeiter- bzw. Meisterprüfungszeugnis ausgestellt worden ist, und eine erfolgreich absolvierte Schwerpunktausbildung infolge eines späteren Abschlusses nachträglich zu berücksichtigen ist, so ist das entsprechende Zeugnis unter ausdrücklicher Anführung der zwischenzeitlich erfolgreich absolvierten Schwerpunktausbildung neu auszustellen.
(5) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit eine solche eingerichtet war, sonst aber vom Geschäftsführer derjenigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die für die Durchführung der Prüfung bzw. die Bestellung der Prüfungskommission oder der Prüfer zuständig war, zu unterfertigen. Das Zeugnis ist mit dem Dienstsiegel der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle amtlich zu siegeln.
Wiederholungsprüfung
§ 20. (1) Eine Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung, eine Teilprüfung einer solchen Prüfung (§ 37bzw. § 41 LFBAG 2024) sowie eine Schwerpunktprüfung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) darf, wenn sie nicht bestanden worden ist, dreimal wiederholt werden.
(2) Eine Abschlussprüfung gemäß § 37 Abs. 4 bzw. kommissionelle Abschlussprüfung gemäß § 41 Abs. 4 LFBAG 2024 muss zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit „Nicht genügend“ (5) bewertet worden sind, anderenfalls ist die Prüfung nur in den Prüfungsgegenständen zu wiederholen, in denen sie nicht bestanden worden ist.
(3) Bei einer gänzlichen Wiederholung von Abschlussprüfungen gemäß Abs. 2 ist ein neuerliches Antreten zur Prüfung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem oder zwei Prüfungsgegenständen frühestens nach zwei Wochen zulässig.
(4) Die Prüfungskommission ist dazu befugt, auf der Grundlage der Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung im Einzelfall eine Verkürzung der Wartefristen gemäß Abs. 3 zu gewähren.
4. Abschnitt
Inkrafttreten, Anwendung und Hinweis
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 59 Abs. 7 LFBAG 2024 diejenigen als Bundesgesetze geltenden Vorschriften, die die Länder als allgemeine Teile von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen haben sowie jene Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die sich auf die Gegenstände „Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ sowie „Politische Bildung“ beziehen, außer Kraft.
Anlage 1
Anlage 2
Totschnig
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