122. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Gütereinsatzstatistik – Verordnung geändert wird
122. “Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft über die Statistik des Gütereinsatzes im Produzierenden Bereich (Gütereinsatzstatistik – Verordnung)"
Auf Grund der §§ 4 bis 9, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Gütereinsatzstatistik – Verordnung, BGBl. II Nr. 349/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 317/2023, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
- 1. der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und
- 2. der Verordnung (EG) 1099/2008 über die Energiestatistik sowie der Richtline (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)
gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über den Gütereinsatz im „Produzierenden Bereich“ zu erstellen.“
3. In § 3 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „ÖNACE 2008“ jeweils durch die Wortfolge „ÖNACE 2025“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 wird angefügt:
- „5. Menge an Wasserstoff und erneuerbarem Brenn- und Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs in 1000 m3
- a. aus Produktion am Standort nach eingesetzten Energieträgern,
- b. weitergeführt an ein anderes Unternehmen,
- c. nach Produktionsart für nichtenergetische Zwecke und für Endenergieverbrauchszwecke, davon jeweils Menge der Zwischenprodukte zur Herstellung konventioneller Verkehrskraftstoffe und Biokraftstoffe.“
5. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Ausgenommen von der Erhebung der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind statistische Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die eine Wirtschaftstätigkeit gemäß den Abteilungen 37 und 39 sowie den Gruppen 38.1 und 38.2 – der ÖNACE 2025 oder eine mit dieser Wirtschaftstätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.“
6. § 6 Abs. 1 Z 2 bis 4 lauten:
- „2. alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (§ 3 Abs. 3) mit durchschnittlich mehr als 19 Beschäftigten (ohne Lehrlinge) und einer Wirtschaftsleistung von 11 Millionen Euro und mehr in der Berichtsperiode,
- 3. alle während der Berichtsperiode neu gegründeten oder durch Umstrukturierung entstandenen Betriebe gemäß Z 1 und Mehrbetriebsunternehmen gemäß Z 2 und
- 4. alle Betriebe, die den Wasserstoff als Energie- oder Gütercode angegeben haben, hinsichtlich der Merkmale in § 4 Abs. 1 Z 5.“
7. § 12 lautet:
„(1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2024: 7 642 Euro
- 2. im Jahr 2025: 7 871 Euro
- 3. im Jahr 2026: 8 107 Euro
- 4. im Jahr 2027: 8 350 Euro
- 5. im Jahr 2028: 8 601 Euro.“
(2) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in folgender Höhe:
- 1. im Jahr 2026: 19 469 Euro
- 2. im Jahr 2027: 10 785 Euro
- 3. im Jahr 2028: 11 120 Euro
(3) Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.“
8. § 13 lautet:
- „1. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/734 , ABl. Nr. L 97 vom 05.04.2023 S. 1;
- 2. Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 132/2022 , ABl. Nr. L 20 vom 31.01.2022 S. 208, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/264, ABl. L 2024/264 vom 18.01.2024;
- 3. Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
- 4. Verordnung (EG) Nr. 451/2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/1993, ABl. Nr. L 145 vom 4.6.2008 S. 65 zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3103 , ABl. L 2024/3103 vom 12.12.2024;
- 5. Richtline (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 , ABl. L 2024/1711 vom 26.06.2024;
- 6. Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025;
- 7. Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025;
- 8. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2024.“
9. In § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Titel, § 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie §§ 12 und 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Hattmannsdorfer Totschnig
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