100. Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten geändert wird
Auf Grund des § 57 Abs. 3 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. II Nr. 225/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel werden die Worte „des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ durch die Worte „der Bundesministerin für Landesverteidigung“ ersetzt.
2. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 67,69 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, pro Kalendermonat.
(2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 33,84 vH des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 GehG pro Kalendermonat.“
3. § 3 lautet:
„§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung zu ersetzen.“
4. In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Titel, § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 100/2026, treten mit dem Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Tanner
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