101. Verordnung des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport über die Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission
Auf Grund des § 41 Abs. 3 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Jedem Mitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 320 Euro für die erste angefangene Stunde und 80 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.
§ 2. Jedem Ersatzmitglied der Post-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 160 Euro für die erste angefangene Stunde und 40 Euro für jede weitere angefangene halbe Stunde.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Post-Control-Kommission, BGBl. II Nr. 132/2015, außer Kraft.
Babler
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