43. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 1. April 2001
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024, wird kundgemacht:
Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 1. April 2001, BGBl. III Nr. 241/2001, wurde gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit Note vom 27. Jänner 2022 mit Wirkung zum 1. Dezember 2031 von Oman gekündigt.
Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden, gelten die Bestimmungen der Art. 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zwanzig (20) Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens.
Stocker
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