3. Änderungen des Anhangs II des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Gemäß Art. 18 Abs. 2 lit. c des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, BGBl. III Nr. 21/2016 idF BGBl. III Nr. 148/2024, hat der Gemischte Ausschuss anlässlich seiner 10. Tagung am 19. November 2025 die nachstehenden Änderungen des Anhangs II mit Wirkung vom 1. April 2026 beschlossen:
In Anhang II werden in der Liste der Empfangsstaaten, in denen die Übertragung konsularischer Aufgaben wahrgenommen wird, im Abschnitt „A) Übernahme durch Österreich“ unter „Vertretung durch HK“ die Standorte „Burgas (Bulgarien) und Fort-de-France (Frankreich)“ sowie unter „Ad-hoc/Notfall Vertretung“ „Anchorage (USA)“ hinzugefügt.
In Abschnitt „B) Übernahme durch die Schweiz“ werden „Monrovia (Liberia), Douala (Kamerun) und Bissau (Guinea-Bissau)“ gestrichen. Unter „Vertretung durch HK“ werden „Nouméa (Frankreich), Marrakesch (Marokko) und Ponta Delgada (Portugal)“ hinzugefügt.
Durch Notenwechsel vom 2. und 19. Dezember 2025 haben das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einander die Genehmigung der vorstehenden Änderungen mitgeteilt.
Stocker
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