4. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Wortlauts und der Anhänge II bis IX des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge X und XI
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Italien am 24. Dezember 2025 die Entscheidung 2012/2 zur Änderung des Wortlauts und der Anhänge II bis IX des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge X und XI (BGBl. III Nr. 139/2024) angenommen.
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