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BGBl III 5/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

5. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen der Regierungen der Russischen Föderation und des Vereinigten Königreichs haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 248/1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 261/2013) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

San Marino

20. Jänner 2015

Somalia

11. März 2025

   

Einer weiteren Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs zufolge hat die Ukraine ihren Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 111 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974. des Übereinkommens mit Wirkung vom 20. Dezember 2022 zurückgezogen.

Ferner wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 261/2013 dahingehend berichtigt, dass die seitens der Volksrepublik China erklärte Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Macao anstatt mit 19. September 2002 mit 20. Dezember 1999 wirksam wurde.

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