9. Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 98 Abs. 5 entfällt die Wendung „erster und zweiter Satz“.
2. Dem § 265 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 98 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 3. Abschnitt wie folgt:
„3. Abschnitt
Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977
§ 5. Informationsersuchen und Übermittlung von Informationen
§ 6. Ablehnung der Bereitstellung von Informationen
§ 7. Verwendung der übermittelten Daten
§ 8. Befugnisse der Abgabenbehörde“
2. In § 1 Abs. 2 wird Z 3 zu Z 2, wobei der Punkt zum Strichpunkt wird; folgende neue Z 3 wird angefügt:
- „3. Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, ABl. Nr. L 134 vom 22.5.2023 S. 1-24, (im Folgenden Richtlinie (EU) 2023/977 ).“
3. In der Abschnittsüberschrift des 3. Abschnitts wird die Wendung „des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates“ durch die Wendung „der Richtlinie (EU) 2023/977 “ ersetzt.
4. § 5 samt Überschrift lautet:
„Informationsersuchen und Bereitstellung von Informationen
§ 5. (1) Die Finanzstrafbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen einer zentralen Kontaktstelle oder einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen bereitzustellen oder um diese zu ersuchen, wenn der Informationsaustausch der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Finanzvergehen dient und erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Die Bereitstellung von Informationen im Sinne des Abs. 1, die nach den Bestimmungen der StPO ermittelt wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 4 StPO vorliegen.
(3) Die Finanzstrafbehörden können Informationsersuchen über die beim Bundesminister für Inneres eingerichtete inländische zentrale Kontaktstelle oder direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates übermitteln. Ebenso können Informationen an einen ersuchenden Mitgliedstaat über die inländische zentrale Kontaktstelle oder direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaates bereitgestellt werden.
(4) Richtet die Finanzstrafbehörde ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder stellt sie einer solchen aufgrund eines derartigen Ersuchens oder ohne Ersuchen (Abs. 9) direkt Informationen bereit, hat sie gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens oder dieser Informationen an die inländische zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln. Eine Übermittlung der Kopie des Ersuchens oder der Informationen kann unterbleiben, wenn dadurch eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert, oder die Sicherheit einer Person gefährdet wäre.
(5) Die inländische zentrale Kontaktstelle ist ermächtigt, die nach dieser Bestimmung übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977 erforderlich ist.
(6) Informationsersuchen haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- a) eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist;
- b) eine Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat;
- c) die objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen;
- d) gegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen;
- e) gegebenenfalls die Gründe, aus denen das Ersuchen als dringend erachtet wird;
- f) etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Informationsersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als zu denen, für die sie übermittelt wurden.
(7) In die Erledigung des Informationsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen.
(8) Es dürfen nur richtige, vollständige und aktuelle personenbezogene Daten übermittelt werden. Die Erledigung von Informationsersuchen hat auch Angaben betreffend die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu enthalten.
(9) Die Finanzstrafbehörden können den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten vorhandene Informationen ohne Ersuchen bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten und dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Bestimmungen der Abs. 2,3,4,7 und 8 sind anzuwenden.
(10) Die Abs. 1 bis 9 sind auch auf den Informationsaustausch mit jenen Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.“
5. § 6 samt Überschrift lautet:
„Ablehnung der Bereitstellung von Informationen
§ 6. (1) Die Bereitstellung von Informationen nach § 5 kann unterbleiben, wenn
- 1. dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
- 2. die Bereitstellung unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie bereitgestellt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
- 3. das Ersuchen die in § 5 Abs. 6 genannten Angaben nicht enthält, oder
- 4. es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten als jene handelt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien personenbezogener Daten fallen, oder
- 5. die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, und dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat, oder
- 6. grundlegende nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
(2) Die ersuchende Behörde ist über die Ablehnung zu informieren. Bei Bedarf ist diese unverzüglich um Ergänzungen zu ersuchen, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste.“
6. In § 8 wird die Wendung „Daten und Ergebnissen einer Ermittlung“ durch die Wendung „vorhandene Informationen“ ersetzt.
7. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt, § 1 Abs. 2, die §§ 5 und 6 samt Überschriften, § 8 und § 25 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
8. In § 25 wird die bisherige Z 2 zu Z 3 und folgende neue Z 2 eingefügt:
- „2. hinsichtlich des 3. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;“
Van der Bellen
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