318. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (23. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund von § 3 Abs. 3 und § 4b Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025 wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 15/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „vier Stunden“ ersetzt durch die Wortfolge „drei Stunden“.
3. In § 6 Abs. 1a wird die Wortfolge „zwei Stunden“ ersetzt durch die Wortfolge „drei Stunden“.
4. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
5. In § 13b Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „von mindestens sechs“ durch die Wortfolge „von mindestens vier“ ersetzt.
6. § 13b Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Theoretischer Teil:
- a) fahrphysikalische Grundlagen (Kräfte beim Durchfahren einer Kurve wie zB: Fliehkräfte, Seitenführungskräfte, Kraftübertragung Reifen-Fahrbahn im Zusammenhang mit Fahrbahnverhältnissen wie z. B. Nässe),
- b) Bremstechnik, insbesondere Notbremstechnik,
- c) Begriffsbestimmung von Über- und Untersteuern und Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,
- d) passive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug,
- e) Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung,
- f) richtiges Abstandhalten (Erläuterung der Sekundenmethode auch anhand von Praxisbeispielen),
- g) Assistenzsysteme;
- 2. Praktischer Teil:
- a) Überprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,
- b) Bremsübungen (Notbremsung und Bremswegvergleich),
- c) Bremsausweichübung,
- d) Notbremsen in Kurven,
- e) Korrigieren eines rutschenden Kraftfahrzeuges,
- f) richtige Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung,
- g) Übungen zur Auswirkung von Ablenkung während der Lenktätigkeit,
- h) eine optionale Demofahrt durch den Instruktor.
Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Fahrzeug verfügen, welches vom Umfang seiner Lenkberechtigung für die Klasse B erfasst ist.
(3) Das Fahrsicherheitstraining für die Klassen A1, A2 und A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Theoretischer Teil:
- a) fahrphysikalische Grundlagen,
- b) Blicktechnik,
- c) Bremstechnik,
- d) Kurvenfahrstile,
- e) Sicherheitstipps, darunter Fahren mit Beifahrer, Sichtbarkeit und Nachteile hoher Geschwindigkeit,
- f) richtiges Abstandhalten,
- g) Assistenzsysteme;
- 2. Praktischer Teil:
- a) Blicktechnik, diese ist bei allen Übungen zu berücksichtigen,
- b) Lenktechnik,
- c) Bremsübungen bis zum Stillstand des Fahrzeuges, einschließlich einer Demonstration oder Übung zu den Vorteilen eines Antiblockiersystems,
- d) Ausweichübungen und Bremsausweichübungen,
- e) Kurventechnik (Drücken, Legen), sicheres Kurvenfahren (Tempowahl, Kurvenlinie) und Verlangsamen in Kurven,
- f) Handlingtraining,
- g) Demonstration oder Übung zum richtigen Abstandhalten.
Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Motorrad verfügen, das vom Umfang seiner Lenkberechtigung erfasst ist. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt.“
7. In § 13b Abs. 4 Z 2 wird das Wort „fünfjähriger“ ersetzt durch das Wort „dreijähriger“.
8. § 13b Abs. 4 Z 3 lautet:
- „3. kein Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte innerhalb der letzten fünf Jahre;“
9. In § 13b Abs. 4 Z 5 werden jeweils die Worte „Stunden“ durch die Worte „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.
10. § 13b Abs. 4 Z 6 lit. a und b lautet:
- „a) 16 Unterrichtseinheiten allgemeine Ausbildung mit folgenden Inhalten:
- aa) rechtliche Grundlagen der zweiten Ausbildungsphase,
- bb) physikalische Grundlagen,
- cc) fahrdynamische Grundlagen,
- dd) Fahrzeugtechnik,
- ee) Assistenzsysteme,
- b) je acht Unterrichtseinheiten Ausbildung pro angestrebter Klasse mit folgenden Inhalten:
- aa) Vermitteln der Inhalte des entsprechenden Lehrplanes
- bb) praktisches Durchführen der Übungen,“
11. In § 13b Abs. 4 werden der zweite bis vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist durchzuführen
- 1. von Kursleitern gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 208/2024,
- 2. von Verkehrspsychologen, die gemäß § 7 Abs. 2 FSG-NV zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind,
- 3. von Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 209/2024 oder
- 4. von Personen, die Lehrkräfte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 und 7 KDV 1967 sind.
Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Instruktoren, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben (unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden) oder von Fahrschullehrern durchzuführen. Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen, wobei diese Stellen die genannten persönlichen Voraussetzungen der Ausbildner nachweislich zu überprüfen haben. Die genannten Institutionen und der Fachverband der Fahrschulen haben dafür Sorge zu tragen, dass für die Ausbildung gemäß Z 6 lit. a und b nur geeignete Personen herangezogen werden, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben, unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden.“
12. Nach § 13b Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Instruktoren, deren zehnjähriger Bestellungszeitraum gemäß Abs. 6 dritter Satz im Zeitraum von 1. Jänner 2030 bis 31. Dezember 2034 endet, haben anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung aufgrund der Entscheidung der Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Endet dieser Bestellungszeitraum nach dem 31. Dezember 2034, ist anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Endes des zehnjährigen Bestellungszeitraumes. Die Weiterbildung ist nach den Richtlinien der in § 4a Abs. 6 FSG genannten Institutionen oder des Fachverbandes der Fahrschulen durchzuführen. Die Absolvierung der Weiterbildung ist ausschließlich durch die in § 4a Abs. 6 FSG genannte Kommission zu beurteilen. Instruktoren, die gleichzeitig Fahr(schul)lehrer sind, haben die Weiterbildung zusätzlich zu der Weiterbildung gemäß § 116 Abs. 9 KFG 1967 zu absolvieren.“
13. § 13b Abs. 5 Z 1 lautet:
- „1. Vorhandensein eines Platzes mit einer für das Fahrsicherheitstraining nutzbaren Übungsfläche von mindestens 6 000 m² (ohne Einbeziehung sonstiger nicht für das Training zu Verfügung stehende Flächen wie Parkflächen, Gebäude, Container oder dgl.), innerhalb der eine befestigte (asphaltierte oder betonierte) rechteckige Fläche mit einer Länge von mindestens 70 Metern und einer Breite von mindestens 21 Metern integriert ist, in welcher eine permanente Rutschfläche vorhanden ist;“
14. § 13b Abs. 5 Z 2 erster Satz lautet:
„Die in Z 1 genannte permanente Rutschfläche hat einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens fünf Metern zu entsprechen, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können.“
15. Am Ende des § 13b Abs. 5 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Weiters haben Markierungen (Bodenmarkierungen, Pylonen oder dgl.) vorhanden zu sein, die es ermöglichen einen Bremswegvergleich durchzuführen.“
16. In § 13b Abs. 5 werden die Z 3 und 4 durch folgende Z 3, 3a und 4 ersetzt:
- „3. Vorhandensein einer Kreisbahn mit einem Außenradius von mindestens 20 Metern. Innerhalb dieser Kreisbahn muss sich eine Rutschfläche befinden, die folgende Merkmale aufweist:
- a) Innenradius von mindestens 5 Metern,
- b) Breite der Rutschfläche von mindestens 5 Metern,
- c) die Rutschfläche muss sich mindestens über einen Sektor von 150 Grad erstrecken,
- d) ab Beginn der Rutschfläche muss ein beidseitig befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt,
um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können.
- 3a. Die Rutschfläche gemäß Z 2 und Z 3 hat im nassen Zustand (mit durchgängigem Wasserfilm) bei einer Notbremsung (maximal technisch mögliche Verzögerung) mit einem handelsüblichen Kraftwagen der Führerscheinklasse B eine mittlere Bremsverzögerung von maximal 4,5 m/s² aufzuweisen;
- 4. Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 2 000 m² mit einer Mindestlänge von 150 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht, weiters muss eine Kurve mit einem Innenradius von zumindest 6 Metern und einem anschließenden Fahrstreifen mit einer Mindestbreite von 2,5 Metern, die sich in einem Sektor von mindestens 180 Grad erstreckt, zumindest mittels Pylonen darstellbar sein;“
19. In § 13c Abs. 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
20. Dem § 16 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 6 Abs. 1 und 1a, § 13b Abs. 1 bis 5 (mit Ausnahme von Abs. 5 Z 3a) und § 13c Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft. § 13b Abs. 5 Z 3a tritt am 1. April 2026 in Kraft. Instruktoren, die vor dem Inkrafttreten des § 13b Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 berechtigt waren Fahrsicherheitstrainings durchzuführen, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben. Anlässlich einer neuen Entscheidung der Kommission nach dem Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der Berechtigung gemäß § 13b Abs. 6 sind bei diesen Instruktoren nur die Anforderungen gemäß § 13b Abs. 4 Z 3 und 4 und – sofern der Bestellungszeitraum nach dem 31. Dezember 2029 endet – die Absolvierung der Weiterbildung gemäß § 13b Abs. 4a (neuerlich) zu überprüfen. Personen, die vor dem Inkrafttreten des § 13b Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 berechtigt waren, die Ausbildung gemäß § 13b Abs. 4 Z 6 durchzuführen, dürfen diese jedenfalls weiterhin durchführen. Fahrsicherheitstrainings dürfen auf Übungsplätzen, auf denen bei Inkrafttreten des § 13b Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 bereits Fahrsicherheitstrainings durchgeführt wurden und die den Anforderungen des § 13b Abs. 5 in der bis dahin geltenden Fassung entsprochen haben, weiterhin durchgeführt werden. Dies gilt nicht für die Eigenschaft der Rutschfläche gemäß § 13b Abs. 5 Z 3a. Anlässlich der neuerlichen Entscheidung der Kommission gemäß § 13b Abs. 6 vierter Satz ist die Überprüfung der Anforderungen anhand des § 13b Abs. 5 gemäß der Rechtslage, die vor Inkrafttreten des § 13b Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 gegolten hat, vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Wechsel des Besitzers (Eigentümers) oder Betreibers dieses Übungsplatzes vorgenommen wird. Wird von einem Betreiber eines Übungsplatzes die Errichtung oder der Betrieb eines bislang noch nicht bestehenden Übungsplatzes an einem anderen Standort angestrebt, so hat dieser Übungsplatz den Anforderungen des § 13b Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 318/2025 zu entsprechen.“
Hanke
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