239. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden
Auf Grund der §§ 123a und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2024, die Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:
Die Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 17/2025, werden wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 22. Form der Flugplanabgabe und Schließung des Flugplanes“ durch den Eintrag „§ 22. Flugplanabgabe, -schließung und Sonderregelungen bei Nachtflügen“ ersetzt.
2. Die Überschrift zu § 22 lautet:
„Flugplanabgabe, -schließung und Sonderregelungen bei Nachtflügen“
3. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen kann der Flugplan abweichend zu Abs. 1 mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen bei Nacht, für welche kein Flugplan vor dem Start abgeben wurde, muss ein Nachtsichtgerät mitgeführt und im Bedarfsfall verwendet werden. Die Pflicht zur Mitführung und Verwendung eines Nachtsichtgerätes entfällt, wenn die zuständige Leitstelle die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen per Fernschaltung übernimmt und der Pilot bzw. die Pilotin darüber hinreichende Gewissheit hat.“
4. § 36 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists – MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists – CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen oder der zuständigen Behörde zu melden sind.“
5. In § 51 erhält der bisherige zweite Absatz (7) die Absatzbezeichnung „(9)“ und wird nach Abs. 8 eingereiht.
6. Dem § 51 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 2 und § 36 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2025, treten mit 19. März 2026 in Kraft.“
Hanke
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