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BGBl I 22/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

22. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes, des Apothekerkammergesetzes 2001 sowie des Gehaltskassengesetzes 2002
22. (NR: GP XXVII IA 3868/A AB 2439 S. 252 . BR: AB 11427 S. 964 .)

22. Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Apothekengesetzes

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG)“

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Arzneimittelversorgung

§ 1. Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind allgemein zugänglich.“

3. In § 3 entfällt in der Überschrift die Zeichenfolge „§ 3.“ und wird der Absatzbezeichnung „(1)“ die Paragraphenbezeichnung „§ 3.“ vorangestellt.

4. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (§ 66a) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 anzurechnen.“

5. § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer

  1. 1. länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder
  2. 2. zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.“

6. In § 3a erhalten die Abs. 1a, 1b und 2 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.

7. Nach § 3a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Personen, deren ausländischer Studienabschluss nostrifiziert wurde, haben der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 einen Nachweis der für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Anderenfalls hat die Österreichische Apothekerkammer den Antritt der einjährigen fachlichen Ausbildung binnen einer Frist von vier Wochen ab Erbringung des Nachweises zu untersagen. § 3b Abs. 2a gilt.“

8. In § 3a Abs. 3 wird die Wortfolge „anderen Mitgliedstaaten“ durch die Wortfolge „einem anderen Mitgliedstaat“ ersetzt und nach dem Wort „Berufspraktika“ die Wortfolge „sowie in Militärapotheken (§ 66a) und in Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin absolvierte Zeiten einer fachlichen Ausbildung“ eingefügt.

9. In § 3a Abs. 4, § 3c Abs. 19 und § 3h Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.

10. Dem § 3b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Beruf des Apothekers darf nur selbständig als Konzessionsinhaber, Miteigentümer oder Pächter einer Apotheke oder unselbständig in einem Anstellungsverhältnis zu einer Apotheke ausgeübt werden.“

11. In § 3c Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005“, wird die Zahl „345“ durch die Zahl „354“ ersetzt und nach der Zeichenfolge „S. 132,“ die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 095 vom 9.4.2016 S. 20 und des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 444 S. 16,“ eingefügt.

12. In § 3c Abs. 4 Z 2 wird nach dem Wort „Volldienst“ die Wortfolge „in einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ eingefügt.

13. In § 3c Abs. 7d Z 3 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

14. In § 3d Abs. 1 wird die Wortfolge „das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder einer wesentlichen Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises bei Beurteilung“ durch die Wortfolge „die Zuverlässigkeit oder eine Voraussetzung für die Erteilung gemäß § 3b Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung“ ersetzt.

15. In § 3d Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Abs. 1, 1a und 2“ die Wortfolge „oder über die Entziehung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke“ sowie nach der Wortfolge „Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 4“ die Wortfolge „oder der Wiedererteilung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke“ eingefügt.

16. Dem § 3d wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Im Falle der Aberkennung oder des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß dieser Bestimmung ist der Österreichischen Apothekerkammer auf deren Verlangen die Urkunde über die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung unverzüglich zur Einziehung zu übermitteln.“

17. In § 4 entfallen in Abs. 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

18. § 5 samt Überschrift lautet:

„Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker

§ 5. (1) Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere

  1. 1. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  2. 2. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
  3. 3. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
  4. 4. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
  5. 5. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.

    Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.

(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich

  1. 1. standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
  2. 2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.

(3) Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Art. 2 Z 36 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG , der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG , ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

  1. 1. die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
  2. 2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und
  3. 3. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken

    nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.“

19. § 6 samt Überschrift lautet:

„Betriebsanlage und Ausstattung

§ 6. (1) Die Betriebsräume von öffentlichen Apotheken und Filialapotheken sowie deren Ausstattung müssen einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb und die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherstellen.

(2) Öffentliche Apotheken und Filialapotheken dürfen erst nach einer Genehmigung der Betriebsanlage in Betrieb genommen werden. Jede wesentliche Änderung der Betriebsanlage, die Auswirkungen auf den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb oder die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung haben kann, wie etwa wesentliche räumliche Veränderungen und Umwidmungen von Betriebsräumen, bedarf einer Genehmigung.“

20. Nach § 6a wird folgender § 6b samt Überschrift eingefügt:

„Verschwiegenheit

§ 6b. (1) Alle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

  1. 1. eine zulässige Datenübermittlung gemäß § 6a Abs. 2 vorliegt, oder
  2. 2. Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind, oder
  3. 3. die betroffene Person die in der Apotheke tätigen Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
  4. 4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
    1. a) der öffentlichen Gesundheitspflege, oder
    2. b) der Rechtspflege, oder
    3. c) von einwilligungsunfähigen Personen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen

      unbedingt erforderlich ist.“

21. § 7 samt Überschrift lautet:

„Apothekenbetriebsordnung und Arzneitaxe

§ 7. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken, von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken sowie für Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. die Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß § 5 Abs. 1,
  2. 2. die Apothekenleitung und das Apothekenpersonal,
  3. 3. die Betriebsanlage sowie die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
  4. 4. die Geräte und Arbeitsplätze für Zubereitungen,
  5. 5. die Verpflichtung zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung,
  6. 6. die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
  7. 7. die Lagerung, Prüfung, magistrale und offizinale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die Neuverblisterung sowie Abgabe von Arzneimitteln,
  8. 8. die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung immobiler Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen,
  9. 9. erforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß § 8 Abs. 3, und
  10. 10. die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Maximalaufschläge oder Maximalpreise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Maximalvergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten festzusetzen. Dabei ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, die Träger der Sozialversicherung und gemeinnützige Krankenanstalten als begünstigte Bezieher Bedacht zu nehmen.“

22. Die §§ 8 und 8a samt Überschriften lauten:

„Öffnungszeiten und Notfallbereitschaft

§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die Ordinationszeiten der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, durch Verordnung verpflichtende Kernöffnungszeiten für öffentliche Apotheken festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass öffentliche Apotheken an jedem Werktag offen zu halten haben. Die Kernöffnungszeiten dürfen innerhalb einer Kalenderwoche insgesamt 36 Stunden nicht unterschreiten. Befinden sich in einer Ortschaft mehrere öffentliche Apotheken, sind die Kernöffnungszeiten einheitlich festzusetzen.

(2) Öffentliche Apotheken dürfen über die verpflichtenden Kernöffnungszeiten hinausgehend an Werktagen von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen halten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten darf. Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer öffentlichen Apotheke hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die Öffnungszeiten seiner Apotheke für das folgende Kalenderjahr schriftlich bekanntzugeben. Dies gilt nicht, sofern die zuletzt bekanntgegebenen Öffnungszeiten beibehalten werden. Die bekanntgegebenen Öffnungszeiten sind für das gesamte Kalenderjahr einzuhalten.

(3) Außerhalb der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Öffnungszeiten hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung Notfallbereitschaften zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen anzuordnen. Zahl und Auswahl der öffentlichen Apotheken sind entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse sowie die Ordinationszeiten und Notdienste der örtlichen Ärzte für Allgemeinmedizin, die in einem dem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis stehen, festzusetzen.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 3 kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Notfallbereitschaft einer öffentlichen Apotheke für mehrere Ortschaften anordnen, wenn dies für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zumutbar ist. Wird eine gemeinsame Notfallbereitschaft bezirks- oder landesübergreifend angeordnet, ist zwischen den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden Einvernehmen herzustellen.

(5) Während der Notfallbereitschaft hat ein allgemein berufsberechtigter Apotheker in der Apotheke dienstbereit zu sein. Wird für eine öffentliche Apotheke innerhalb eines Kalenderjahrs an mindestens 80 Tagen Notfallbereitschaft angeordnet, kann diese als Rufbereitschaft verrichtet werden.

(6) Soweit es für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, kann in einer Verordnung gemäß Abs. 3 unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse ein Offenhalten während der Notfallbereitschaft vorgesehen werden.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung abweichende Regelungen über die Öffnungszeiten und die Notfallbereitschaft für die jeweils erforderliche Dauer anordnen, wenn

  1. 1. dies auf Grund eines gesteigerten Bedarfs oder auf Grund von Krisensituationen, höherer Gewalt oder anderen wesentlichen Umständen, die den Betrieb beeinträchtigen, für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung unbedingt erforderlich ist, oder
  2. 2. die Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt benutzbar ist.

(8) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und die zuständige Arbeiterkammer sind – außer bei Gefahr in Verzug – vor Erlassung von Verordnungen nach dieser Bestimmung zu befassen. Verordnungen sind diesen unverzüglich mitzuteilen.

Zustellung von Arzneimitteln

§ 8a. (1) In begründeten Einzelfällen dürfen öffentliche Apotheken in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet dringend benötigte Arzneimittel an Patienten zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn ein zeitlicher Aufschub der Behandlung einen erheblichen gesundheitlichen Nachteil des Patienten befürchten lässt und die Beschaffung der Arzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig möglich ist.

(2) Öffentliche Apotheken dürfen Arzneimittel in bedarfsgerechtem Umfang an immobile Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstiger Betreuungseinrichtungen zustellen oder die Zustellung veranlassen, wenn eine Beratung vor Ort sichergestellt wird. Dringend benötigte Arzneimittel müssen während der Öffnungszeiten innerhalb einer Stunde dem Bewohner übergeben werden können.

(3) Sofern dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Zustellung zu erlassen.“

23. Nach § 8a wird folgender § 8b samt Überschrift eingefügt:

„Dislozierte Abgabestellen

§ 8b. (1) Öffentliche Apotheken dürfen auf Grund einer Bewilligung Arzneimittel in dislozierten Abgabestellen in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet abgeben.

(2) Als dislozierte Abgabestelle gilt eine örtlich von der Offizin getrennte Einrichtung, in der innerhalb kurzer, eingeschränkter Zeiträume ein beschränktes Warensortiment an Arzneimitteln abgegeben wird. Zum beschränkten Warensortiment zählen insbesondere vorbestellte und solche Arzneimittel, an denen ein wiederholter und regelmäßig erhöhter Bedarf besteht.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Bedarf an einer dislozierten Abgabestelle gegeben ist. Ein Bedarf besteht jedenfalls nicht, wenn sich in der Ortschaft, für die eine solche Einrichtung beantragt wird, eine öffentliche Apotheke oder eine Filialapotheke befindet.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf die Arzneimittelsicherheit durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich

  1. 1. der Erteilung und Zurücknahme der Bewilligung,
  2. 2. der Bemessung des Bedarfs,
  3. 3. der Abgabezeiten innerhalb der in einer Verordnung gemäß § 8 festgelegten Öffnungszeiten, wobei die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche zehn Stunden nicht überschreiten darf, sowie deren Veröffentlichung,
  4. 4. der personellen und räumlichen Einrichtung und Ausstattung der Abgabestelle und
  5. 5. sonstiger Anforderungen zur Sicherstellung der Arzneimittelsicherheit

    zu erlassen.“

24. § 9 samt Überschrift lautet:

„Konzession

§ 9. (1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung (Konzession) zulässig.

(2) Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen.

(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf ihrer Website eine aktuelle Liste aller Konzessionsinhaber zu veröffentlichen, sofern die jeweilige Apotheke tatsächlich in Betrieb ist.“

25. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betrieben wird und im Stellenplan gemäß § 342 Abs. 1 ASVG weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) für Ärzte für Allgemeinmedizin enthalten sind, oder“

26. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird vor dem Wort „ärztliche“ die Wortfolge „von einem Arzt für Allgemeinmedizin in einem § 342 Abs. 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis betriebene“ eingefügt.

27. In § 10 Abs. 5 wird das Wort „berücksichtigten“ durch das Wort „berücksichtigen“ ersetzt.

28. Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Von einer Filialapotheke zu versorgende Personen gemäß Abs. 4 und 5 sind bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 3 nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne Bestand der Filialapotheke von jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde, zu versorgen wären.“

29. Dem § 10 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig zu übermitteln.“

30. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich“ durch die Wortfolge „mit Rechtskraft der Konzessionserteilung eine Taxe an die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich zu entrichten. Wurde gegen die Konzessionserteilung ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof erhoben, ist die Taxe mit Inbetriebnahme der Apotheke, spätestens jedoch mit Beendigung des Verfahrens“ ersetzt.

31. Im Einleitungssatz des § 12 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „handels-“ durch die Wort- und Zeichenfolge „unternehmens-“ ersetzt.

32. In § 12 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „am gesamten Apothekenunternehmen von mehr als der Hälfte verfügt. Dieser Bestimmung wird auch entsprochen, wenn der Konzessionsinhaber über eine wesentliche Beteiligung am gesamten Apothekenunternehmen von mindestens einem Viertel verfügt sowie berechtigt und verpflichtet ist, seine Beteiligung entweder durch Übergang von Todes wegen oder längstens innerhalb von zehn Jahren durch Übergang unter Lebenden auf insgesamt mehr als die Hälfte des gesamten Apothekenunternehmens zu erhöhen.“ durch die Wortfolge „an der Apothekengesellschaft von mindestens 51 Prozent verfügt.“ ersetzt.

33. Die §§ 13 bis 16 samt Überschriften lauten:

„Betriebspflicht

§ 13. (1) Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke.

(2) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber, Pächter oder verantwortliche Leiter die Stilllegung des Betriebs, hat er dies mindestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3) Wird die Stilllegung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von Amts wegen den Betrieb längstens bis zur Erreichung der Anzeigefrist gemäß Abs. 2 einem verantwortlichen Leiter übertragen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb entgegen Abs. 1 unterbrochen wird, bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten.

(4) Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Abs. 3 wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6.

Verlegung

§ 14. (1) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standorts (§ 9 Abs. 2) ist nur auf Grund einer Bewilligung der Österreichischen Apothekerkammer zulässig.

(2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann.

(3) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. § 10 Abs. 4 bis 8 gilt.

(4) Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides verlegt wird.

Übergang von Apotheken und Fortbetriebsrecht

§ 15. (1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbweg auf einen anderen übergeht, ist nur auf Grund einer Konzession zulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine öffentliche Apotheke nach dem Tod des Konzessionsinhabers auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner, einen Elternteil oder Kinder (Wahlkinder) ersten Grades übergeht (Fortbetriebsrecht). Diesfalls darf die Apotheke auf Rechnung des Fortbetriebsberechtigten längstens für die Dauer von fünf Jahren nach dem Übergang der Apotheke, bei Kindern jedoch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres fortbetrieben werden.

(3) Das Fortbetriebsrecht gemäß Abs. 2 gilt für Kinder, die ordentliche Studierende der Pharmazie, Aspiranten oder Apotheker sind, bis zur Erlangung der Eignung zum selbständigen Betrieb gemäß § 3, längstens jedoch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs.

(4) Im Fall eines ordentlichen Studiums der Pharmazie gemäß Abs. 3 gilt:

  1. 1. Der Österreichischen Apothekerkammer ist halbjährlich eine aktuelle Studienbestätigung über die Fortsetzung des Studiums sowie ein aktueller Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten vorzulegen. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 3, 4 und 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2023, gilt.
  2. 2. Das Fortbetriebsrecht erlischt mit Vollendung des 29. Lebensjahrs, wenn das Studium nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.

(5) Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ist für den Fortbetrieb einer öffentlichen Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft keine neue Konzession erforderlich.

(6) Während eines Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsverwaltung darf die Apotheke auf Grundlage der Konzession des Schuldners fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb während eines Insolvenzverfahrens erfolgt auf Rechnung der Insolvenzmasse.

Beschränkung der Übertragung

§ 16. Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß § 15 fortbetrieben wird.“

34. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Öffentliche Apotheken sind zu verpachten, wenn

  1. 1. sie gemäß § 15 Abs. 2 und 3 fortbetrieben werden, für die Dauer des Fortbetriebs, oder
  2. 2. der Konzessionsinhaber für mehr als drei Jahre von der Leitung einer Apotheke abberufen wurde, oder
  3. 3. dem Konzessionsinhaber die Leitung aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich länger als drei Jahre nicht möglich ist, oder
  4. 4. der Konzessionsinhaber nach Vollendung des 65. Lebensjahrs oder wegen Erreichung der Voraussetzungen für den Bezug einer Alterspension von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder
  5. 5. der Konzessionsinhaber aus einem anderen im öffentlichen Interesse gelegenen Grund von der Leitung der Apotheke zurücktritt, oder
  6. 6. das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 15 Abs. 5 drei Jahre nach dem Tod des Konzessionsinhabers noch nicht beendet wurde.“

35. Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn der fortbetriebsberechtigte Ehegatte, eingetragene Partner oder Elternteil wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 3 Abs. 6 Z 2 von der Erteilung einer Konzession ausgeschlossen ist, jedoch die persönliche Eignung gemäß § 3 Abs. 1 erfüllt und die Apotheke selbst leitet.“

36. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Konzessionsinhaber darf die öffentliche Apotheke in folgenden Fällen verpachten:

  1. 1. während des Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 15 Abs. 5 vor dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1 Z 6, oder
  2. 2. wenn er wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandats von der Leitung der Apotheke zurücktritt.“

37. In § 17 Abs. 3 Z 1 wird nach der Zeichenfolge „§ 3“ die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1 und 6“ eingefügt.

38. In § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Verpachtungszwang“ durch die Wortfolge „der Verpachtungspflicht“ ersetzt.

39. In § 17 Abs. 7 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „Österreichische Apothekerkammer die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich über diese Tatsache zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat“ ersetzt.

40. Die Überschrift zu § 17a lautet:

„Bestellung eines verantwortlichen Leiters“

41. Dem § 17a werden folgende Sätze angefügt:

„Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der verantwortliche Leiter die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 6 erfüllt. Ist die öffentliche Apotheke Teil einer unvertretenen Verlassenschaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen verantwortlichen Leiter zu bestellen.“

42. Vor § 17b wird folgende Überschrift eingefügt:

„Bestellung eines stellvertretenden Leiters“

43. In § 17b Abs. 1 wird die Wortfolge „geeigneten Stellvertreter“ durch die Wortfolge „geeigneten stellvertretenden Leiter“, das Wort „Stellvertreters“ durch die Wortfolge „stellvertretenden Leiters“ sowie die Wortfolge „der Stellvertreter“ durch die Wortfolge „der stellvertretende Leiter“ ersetzt; nach der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 1“ wird die Wort- und Zeichenfolge „und 6“ eingefügt.

44. In § 17b Abs. 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch die Wortfolge „stellvertretender Leiter“ und die Wortfolge „Z 2 bis 7 entsprechen, deren fachliche Tätigkeit jedoch noch nicht fünf Jahre gedauert hat.“ durch die Wortfolge „Z 1 und 3 und Abs. 6 nicht entsprechen.“ ersetzt.

45. § 17b Abs. 3 lautet:

„(3) Wird kein stellvertretender Leiter gemäß Abs. 1 bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Nachholung der Verpflichtung die Leitung auf Rechnung des Konzessionsinhabers oder Pächters der Apotheke, des Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6 von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter vorübergehend zu übertragen. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Kann ein verantwortlicher Leiter nicht bestellt werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Schließung der Apotheke bis zur Bestellung eines solchen anzuordnen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

46. Dem § 17b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn eine Verpachtung im Fall des § 17 Abs. 2 Z 2 unterbleibt.“

47. § 18 samt Überschrift lautet:

„Vorübergehende Abberufung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke

§ 18. Bestehen auf Grund des begründeten Verdachts wiederholter Übertretungen der Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz Zweifel an der Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, ist dieser vorübergehend von der Leitung der Apotheke abzuberufen. Diesfalls ist für diesen Zeitraum ein verantwortlicher Leiter zu bestellen, sofern eine Einstellung des Betriebs der öffentlichen Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.“

48. Die Überschrift zu § 19 lautet:

„Zurücknahme der Konzession“

49. In § 19 wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 19. (1)“ vorangestellt.

50. In § 19 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ und der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „oder“ ersetzt.

51. In § 19 Abs. 2 Z 1 wird der Ziffer „3“ ein Paragraphenzeichen vorangestellt und der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.

52. Vor § 19a wird folgende Überschrift eingefügt:

„Behördliche Schließung der Apotheke“

53. In § 19a Abs. 1 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt.

54. § 19a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

55. In § 19a Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung“ durch die Wortfolge „zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung“ sowie die Wortfolge „so kann die Behörde“ durch die Wortfolge „hat die Bezirksverwaltungsbehörde“ ersetzt und nach dem Wort „Zeitraum“ das Wort „zu“ eingefügt.

56. In § 19a Abs. 2 letzter Satz wird vor dem Wort „Leiters“ das Wort „verantwortlichen“ eingefügt und das Wort „Anhören“ durch das Wort „Anhörung“ ersetzt.

57. Dem § 19a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Bedarf an einer vorübergehenden Fortführung besteht jedenfalls nicht, wenn in der Ortschaft, in der sich eine solche Apotheke befindet, eine andere öffentliche Apotheke betrieben wird.“

58. § 20 samt Überschrift lautet:

„Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters

§ 20. (1) Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten § 18 und § 19 Abs. 2 Z 1.

(2) Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke ferner abzuberufen, wenn

  1. 1. die für seine Bestellung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind, oder
  2. 2. er mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke auf eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.“

59. In § 20a Abs. 1 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „verantwortlichen“ die Wortfolge „oder stellvertretenden“ eingefügt.

60. In § 20a Abs. 2 wird die Zeichenfolge „Abs. 2“ durch die Wortfolge „zweiter und dritter Satz“ ersetzt.

61. Der Dritte Teil des Ersten Abschnitts entfällt.

62. § 24 lautet:

§ 24. (1) Der Betrieb einer Filialapotheke ist nur auf Grund einer Bewilligung zulässig. Eine Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden. Es darf der Betrieb von höchstens drei Filialapotheken bewilligt werden.

(2) Die Bewilligung ist dem Konzessionsinhaber oder dem gemäß § 15 Abs. 2 und 6 Fortbetriebsberechtigten zu erteilen, wenn

  1. 1. sich in der Ortschaft keine öffentliche Apotheke, Filialapotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet,
  2. 2. die Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, zu den drei nächstgelegenen öffentlichen Apotheken gehört, und
  3. 3. dadurch nicht im Hinblick auf eine der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken mit Ausnahme jener öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke beantragt wird, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 2 oder 3 und Abs. 6a erfüllt sind.

(3) Die Bewilligung kann dauerhaft oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden.

(4) Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des Konzessionsinhabers, Pächters oder Leiters der öffentlichen Apotheke, für die die Filialapotheke bewilligt wurde. Der Konzessionsinhaber hat für jede Filialapotheke einen verantwortlichen Apotheker zu bestellen und unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer namhaft zu machen. Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter einer Apotheke sowie verantwortliche Apotheker einer anderen Filialapotheke sind von der Bestellung zum verantwortlichen Apotheker ausgeschlossen. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch allgemein berufsberechtigte Apotheker (§ 5) erfolgen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Öffnungszeiten nach Anhörung der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer und der zuständigen Arbeiterkammer nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 so festzusetzen, dass zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen sichergestellt ist und die Gesamtöffnungszeit innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreitet. Auf Antrag kann eine Notfallbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Öffnungszeiten bewilligt werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung erforderlich ist.

(6) Filialapotheken haben mindestens eine Offizin und eine sanitäre Anlage aufzuweisen.

(7) Die §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 19a Abs. 2 gelten.“

63. § 25 samt Überschrift lautet:

„Zurücknahme der Bewilligung einer Filialapotheke

§ 25. (1) Die Bewilligung einer Filialapotheke ist zurückzunehmen, wenn eine neue öffentliche Apotheke in einer Entfernung von nicht mehr als vier Straßenkilometern in Betrieb genommen wird.

(2) Die Bewilligung einer Filialapotheke kann zurückgenommen werden, wenn diese nicht innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides eröffnet wird.

(3) Wird der Betrieb einer Filialapotheke für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, kann die Bewilligung zurückgenommen werden, wenn der Betrieb der Filialapotheke nicht jeweils zu dem von der Behörde bestimmten Termin eröffnet oder während der Betriebsperiode länger als einen Monat unterbrochen wird.“

64. Die §§ 26 und 27 entfallen.

65. Die Überschrift zu § 31 lautet:

„Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken“

66. In § 31 wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 31. (1)“, dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und dem vierten Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“ vorangestellt.

67. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) § 6 Abs. 1 und § 6a gelten.“

68. Nach § 35 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln und dieser binnen sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

69. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6 gilt. “

70. Die Überschrift zu § 37 lautet:

„Verantwortlicher Leiter“

71. In § 37 wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 37. (1)“ und dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt.

72. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „behördlichen Genehmigung“ durch die Wortfolge „Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer“ ersetzt.

73. In § 38 erhält der Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und entfällt die Zeichenfolge „§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 1“.

74. Dem § 38 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (§ 17b Abs. 1) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.“

75. Die Überschrift zu § 39 lautet:

„Betriebseinstellung“

76. In § 39 wird dem Text die Paragraphenbezeichnung „§ 39.“ vorangestellt.

77. Die Überschrift zu § 40 lautet:

„Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs“

78. In § 40 wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 40. (1)“ und dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt.

79. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene“ durch die Wortfolge „Krankenanstalt die“, die Wortfolge „so ist dieselbe“ durch die Wortfolge „ist diese“ und das Wort „mißbraucht“ durch das Wort „missbraucht“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „von der Behörde“.

80. In § 40 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „§ 19, Z 1 und 2,“ durch die Zeichenfolge „§ 19 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

81. Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,

  1. 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oder
  2. 2. bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.“

82. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin

§ 40a. (1) Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.

(2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.

(3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.“

83. § 41 samt Überschrift lautet:

„Strafbestimmungen

§ 41. (1) Wer

  1. 1. eine öffentliche Apotheke, Filialapotheke, ärztliche Hausapotheke oder Anstaltsapotheke ohne Bewilligung betreibt, oder
  2. 2. den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.

(2) Wer gegen die Öffnungszeiten oder Notfallbereitschaften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.

(3) Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Eingänge aus den nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu.“

84. § 44 samt Überschrift lautet:

„Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

§ 44. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Bezirksverwaltungsbehörde.“

85. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz

§ 44a. (1) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können unter Bedingungen und Auflagen erlassen werden. Auflagen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten sollen, dürfen auch nachträglich vorgeschrieben werden.

(2) Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes sind unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.“

86. § 45 samt Überschrift lautet:

„Beschwerde

§ 45. Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (§ 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2022), kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

87. Die Überschrift zu § 46 lautet:

„Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke“

88. § 46 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. 1. Belege für das Vorliegen der Voraussetzungen der persönlichen Eignung gemäß § 3,
  2. 2. bei Übernahme einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke
    1. a) eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Ausfertigung des zugrunde liegenden Vertrags, und
    2. b) beim beabsichtigten Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Personengesellschaft den Gesellschaftsvertrag, wobei gegebenenfalls auch ein Nachweis für den Übergang der Gesellschaftsanteile auf die Gesellschafter zu erbringen ist. Zusätzlich sind alle zwischen den Gesellschaftern abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, vorzulegen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 erforderlich ist.

(3) Bei Einbringung des Antrags ist eine Gebühr für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 10 Abs. 7 an die Österreichische Apothekerkammer zu entrichten. Die Gebühr beträgt 75 Prozent der für einen angestellten Apotheker im Volldienst zu entrichtenden Gehaltskassenumlage (§ 9 des Gehaltskassengesetzes 2002).

(4) Liegt bereits eine Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke vor, ist diese gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrags unter der Bedingung der Konzessionserteilung zurückzulegen.“

89. In § 46 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder“.

90. Die §§ 47 bis 49 samt Überschriften lauten:

„Ablehnung ohne weiteres Verfahren

§ 47. (1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln. Die Österreichische Apothekerkammer hat eine Stellungnahme abzugeben, wenn

  1. 1. die persönliche Eignung gemäß § 3 oder die sonstigen Erfordernisse gemäß § 46 nicht erfüllt werden, oder
  2. 2. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat.

(2) Der Antrag ist ohne weiteres Verfahren abzulehnen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt sind, oder
  2. 2. ein Antrag für den Standort einer gemäß § 3 Abs. 7 geschlossenen Apotheke vor Ablauf von zwei Jahren nach Zurücklegung der Konzession gestellt wird, oder
  3. 3. ein früherer Konzessionsantrag eines anderen Antragstellers für denselben Standort wegen des Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 10 abgewiesen wurde und sich die örtlichen und sachlichen Gegebenheiten nicht wesentlich geändert haben, oder
  4. 4. der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gestellt hat, oder
  5. 5. in einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine rechtskräftig bewilligte Filialapotheke vor weniger als sieben Jahren in Betrieb genommen wurde.

Kundmachung bei Neuerrichtungen

§ 48. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.

(2) Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:

  1. 1. Konzessionsinhaber;
  2. 2. bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
  3. 3. Pächter;
  4. 4. Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;
  5. 5. Insolvenzverwalter;
  6. 6. behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
  7. 7. gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;
  8. 8. Mitbewerber;
  9. 9. mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.

(3) In der Kundmachung gemäß Abs. 1 sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

Befassung der Gemeinde

§ 49. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.“

91. § 50 samt Überschrift entfällt.

92. Die §§ 51 und 52 samt Überschriften lauten:

„Entscheidung über den Konzessionsantrag

§ 51. (1) Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden öffentlichen Apotheke entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.

(2) Gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen Bescheide, mit denen ein Konzessionsantrag bewilligt wird, sonstigen Parteien Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

(3) Im Bescheid, mit dem ein Konzessionsantrag bewilligt wird, ist auch die Entrichtung der Konzessionstaxe (§ 11) anzuordnen.

Verfahren zur Verlegung einer Apotheke

§ 52. (1) Für das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die §§ 48 und 51 mit der Maßgabe, dass

  1. 1. der Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist,
  2. 2. die Einspruchsfrist vier Wochen beträgt, und
  3. 3. sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß § 48 Abs. 2 darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.

    Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.

(2) Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die §§ 46 Abs. 3 und 48 bis 51.“

93. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für die Konzessionserteilung und die Verlegung einer Apotheke

§ 52a. (1) Im Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder auf Verlegung einer Apotheke hat der Antragsteller die in Aussicht genommene Betriebsstätte zu benennen.

(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 ist eine detaillierte Beschreibung und planliche Darstellung der beantragten Standortgrenzen anzuschließen. Dies gilt nicht für Verlegungen innerhalb des Standorts.“

94. Die §§ 53 bis 56 samt Überschriften lauten:

„Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken

§ 53. Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die §§ 10 Abs. 7, 46 Abs. 3 und 47 bis 52a.

Verfahren zur Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken

§ 54. (1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. § 48 Abs. 2 gilt.

(2) Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Abs. 1 zu entrichten.

(3) § 46 Abs. 4 und §§ 47 bis 51 gelten.

(4) Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.

Verfahren zur Bestellung eines verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters

§ 55. (1) Einem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen.

(2) Vor der amtswegigen Bestellung gemäß §§ 17b Abs. 3, 18 zweiter Satz, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.

Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen

§ 56. Dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 sind Beschreibungen und planliche Darstellungen beizulegen.“

95. Die Überschrift zu § 57 lautet:

„Schätzung der Vorräte von Hausapotheken“

96. In § 57 wird dem ersten Absatz die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 57. (1)“, dem zweiten Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und dem letzten Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ vorangestellt.

97. Nach § 57 werden folgende §§ 58 und 58a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren zur Genehmigung von Gesellschaftsverträgen

§ 58. (1) Dem Antrag gemäß § 12 Abs. 4 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 beizulegen. § 46 Abs. 2 Z 2 lit. b gilt.

(2) Die Verträge und Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind nach Aufforderung der Österreichischen Apothekerkammer auch zum Zweck der Nachprüfung gemäß § 12 Abs. 5 vorzulegen.

Verfahren zur Genehmigung von Pachtverträgen

§ 58a. Dem Antrag gemäß § 17 Abs. 3 sind

  1. 1. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3,
  2. 2. der Pachtvertrag, und
  3. 3. alle zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 erforderlich ist,

    beizulegen.“

98. § 59 samt Überschrift lautet:

„Betriebsüberprüfungen von Apotheken

§ 59. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung Vorschriften über Betriebsüberprüfungen von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken sowie von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. Häufigkeit und Intervalle von regelmäßigen Betriebsüberprüfungen,
  2. 2. die Beiziehung von
    1. a) pharmazeutischen Sachverständigen,
    2. b) Vertretern der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Ärztekammer oder der Österreichischen Tierärztekammer,
    3. c) Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit,
    4. d) Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem namhaft gemachten Sachverständigen,
  1. 3. Niederschriften und
  2. 4. Informationspflichten über Betriebsüberprüfungen.

(2) Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und beigezogene Sachverständige sind berechtigt alle Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen, zu überprüfen, in alle einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und davon kostenlos Abschriften oder Kopien herzustellen, elektronische Kopien anzufertigen, Fotos und Videoaufnahmen anzufertigen und Proben nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 zu entnehmen. Für beigezogene Sachverständige gilt § 6b.

(3) Die Kontrolle der erforderlichen Beschaffenheit der Arzneimittel kann durch stichprobenartige Probennahme erfolgen, insbesondere wenn die begründete Annahme der vorschriftswidrigen Beschaffenheit besteht.

(4) Arzneimittel, die einen offenkundigen Mangel aufweisen, sind sofort im Zuge der Amtshandlung außer Verkehr zu ziehen; eine fachtechnische Untersuchung hat nicht zu erfolgen.

(5) Jede entnommene Probe ist – sofern dies möglich ist – in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen und amtlich zu verschließen. Ist die so gewonnene Probenmenge für die fachtechnische Untersuchung unzureichend, so kann nach schriftlicher Dokumentation des Sachverhaltes auf eine Teilung verzichtet werden. Ein Teil der entnommenen Probe ist der amtlichen Untersuchung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel bzw. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zuzuführen, der andere Teil verbleibt versiegelt bei der Einrichtung zu Beweiszwecken.

(6) Bei der Übermittlung zur amtlichen Untersuchung ist auf dem Probenbegleitschein anzugeben, welcher Verdacht der vorschriftswidrigen Beschaffenheit besteht. Weiters ist das Ablaufdatum anzugeben.

(7) Die Probe muss in einer für die Analyse ausreichenden Menge entnommen und in einem für den Transport geeigneten Behältnis verpackt werden. Eine Kopie des Prüfzertifikats ist beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.“

99. Nach § 59 werden folgende §§ 59a und 59b eingefügt:

§ 59a. (1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Probenuntersuchung festgestellt, dass eine Ware den Vorschriften der einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, sind Maßnahmen zu verfügen, die das Inverkehrbringen hindern oder beschränken.

(2) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel sind entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung

  1. 1. Auflagen vorzuschreiben, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherzustellen, oder, sofern dies nicht ausreicht,
  2. 2. die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebs, die Stilllegung technischer Einrichtungen oder sonstige das Inverkehrbringen von Arzneimitteln hindernde Maßnahmen zu verfügen.

(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr durch Arzneimittel können Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle getroffen werden; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

§ 59b. Unabhängig von Überprüfungen gemäß § 59 können

  1. 1. durch die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Ankündigung, und
  2. 2. über Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums durch Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem beauftragte Sachverständige

    Proben entnommen werden. § 59 Abs. 2 bis 7 und § 59a gelten.“

100. Die §§ 60 und 60a samt Überschriften lauten:

„Übermittlung von Ausfertigungen

§ 60. Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 60a. Die in § 49 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.“

101. § 61 samt Überschrift lautet:

„Apotheken sui generis

§ 61. (1) Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für § 6 Abs. 2, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.

(2) Für Apotheken sui generis ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.“

102. § 62 samt Überschrift entfällt.

103. In § 62b Abs. 2 wird die Zeichenfolge „3a“ durch die Zeichenfolge „3b“ ersetzt.

104. In § 66a erhält der Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird die Zeichenfolge „§§ 3a Abs. 1, 3b, § 3c“ durch die Zeichenfolge „§§ 3a Abs. 3, 3b, 3c“ ersetzt.

105. Dem § 66a wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Militärapotheken dürfen Arzneimittel nur an Heeresangehörige abgeben. Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres dringend geboten ist und die Beschaffung aus einer öffentlichen Apotheke nicht rechtzeitig erfolgen kann.“

106. In § 67a Z 1 wird die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU , ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115“ durch die Wortfolge „und des Delegierten Beschlusses (EU) 2016/790 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135“ ersetzt.

107. Dem § 68a werden folgende Abs. 15 bis 20 angefügt:

„(15) Wurde eine Konzession für eine öffentliche Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, ist § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 weiterhin anzuwenden.

(16) Wurde die Bewilligung zur Verlegung einer Apotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 zurückgenommen werden kann.

(17) Wurde die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 rechtskräftig erteilt, so gilt § 25 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Bewilligung frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 zurückgenommen werden kann.

(18) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 bereits bestehende Personengesellschaften ist § 12 Abs. 2 beim nächsten Wechsel des Konzessionsinhabers, spätestens jedoch mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 anzuwenden.

(19) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 bereits betriebene Apotheken ist § 19a Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 weiterhin anzuwenden.

(20) Der Titel, § 1 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 3a, § 3b Abs. 5, § 3c Abs. 2, Abs. 4 Z 2, Abs. 7d Z 3 und Abs. 19, § 3d Abs. 1, 5 und 6, § 3h Abs. 4, § 4, §§ 5 und 6 samt Überschriften, §§ 6b bis 9 samt Überschriften, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 5a und Abs. 7, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, §§ 13 bis 16 samt Überschriften, § 17 Abs. 1, 1a, 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 7, §§ 17a bis 20 samt Überschriften, § 20a Abs. 1 und 2, § 24, § 25 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 35 Abs. 1a und 3, § 37 samt Überschrift, § 38, §§ 39 bis 41 samt Überschriften, §§ 44 bis 45 und §§ 46 bis 49 samt Überschriften, §§ 51 bis 59 samt Überschriften, §§ 59a und 59b, §§ 60 bis 61 samt Überschriften, § 62b Abs. 2, § 66a, § 67a Z 1, § 68a Abs. 15 bis 19 und § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten der Dritte Teil des Ersten Abschnitts, §§ 26 und 27, § 50 samt Überschrift und § 62 samt Überschrift außer Kraft.“

108. In § 69 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

Das Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „und“ am Ende der Z 9 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 10 wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Empfehlungen über die angemessene Honorierung pharmazeutischer Leistungen.“

2. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „und“ am Ende der Z 14 durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 15 wird durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Z 16 angefügt:

  1. „16. die Führung sowie Veröffentlichung einer Liste von Konzessionsinhabern gemäß § 9 Abs. 3 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.“

3. In § 2a Abs. 1 Z 1d wird die Zeichenfolge „1a“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

4. In § 2a Abs. 1 Z 3 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

5. In § 2a Abs. 1 Z 7 wird die Zahl „4“ durch die Wortfolge „1 zweiter Satz“ ersetzt.

6. In § 2a Abs. 1 Z 11 wird der Beistrich nach dem Wort „Apotheke“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wortfolge „oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz“ entfällt.

7. In § 7 Abs. 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

8. In § 14 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 6 das Wort „und“, der Punkt am Ende der Z 7 wird durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. die Besorgung der Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle, wenn beim Präsidenten oder Vizepräsidenten der örtlich zuständigen Landesgeschäftsstelle Gründe vorliegen, die die Unbefangenheit in Zweifel stellen.“

9. In § 17 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „sowie die Bestellung von verantwortlichen Leitern,“ durch die Wortfolge „ , sofern nicht Gründe vorliegen, die ihre Unbefangenheit in Zweifel stellen,“ ersetzt.

10. In § 17 Abs. 2 erhalten die Z 3 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „5.“ bis „7.“ und werden folgende Z 3 und 4 eingefügt:

  1. „3. die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz und gemäß § 38 Apothekengesetz in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,
  2. 4. die Wahrnehmung von Anhörungsrechten bei der Bestellung eines verantwortlichen Leiters gemäß §§ 17b Abs. 3, 18, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 Apothekengesetz,“

11. In § 79c Abs. 2 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

12. § 79c Abs. 3 entfällt.

13. In § 79c erhalten die Abs. 4 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“.

14. Dem § 81 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 2 Abs. 3 Z 9 bis 11, § 2 Abs. 4 Z 14 bis 16, § 2a Abs. 1 Z 1d, 3, 7 und 11, § 7 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Z 6 bis 8, § 17 Abs. 2 Z 2 bis 7 und § 79c Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

Das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002), BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 Abs. 2 Z 4 lit. c wird folgende lit. d eingefügt:

  1. „d) einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in einer Militärapotheke im Höchstausmaß von fünf Jahren,“

2. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 2 das Wort „und“ angefügt und folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 lit. d 5 vH“

3. Dem § 75a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 19 Abs. 2 Z 4 lit. d und § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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