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BGBl I 23/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes
23. (NR: GP XXVII IA 3813/A AB 2441 S. 252 . BR: 11420 AB 11428 S. 964.)

23. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung von Gesundheitsreformmaßnahmen (Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz – GesRefFinG), BGBl. Nr. 152/2023 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„HIV-Präexpositionsprophylaxe

§ 2a. Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV)

  1. 1. einen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 €, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;
  2. 2. ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 €.

    Die Zuschüsse sind zu leisten, solange ausreichende Mittel nach § 3 Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 zur Verfügung stehen.“

2. Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;“

3. Im § 3 Abs. 3 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;“

4. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

  1. 1. der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
  2. 2. 5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;
  3. 3. 25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.“

5. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

  1. 1. der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
  2. 2. 5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;
  3. 3. verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.“

6. § 3 Abs. 6 Z 2 bis 5 lauten:

  1. „2. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.
  2. 3. Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.
  3. 4. Verbleibende Mittel nach § 3 Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a zu verwenden.
  4. 5. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG zu verwenden.“

7. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 1 und 2“ durch den Ausdruck „§§ 1 bis 2a“ ersetzt.

8. Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe;“

9. Im § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 2a, 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 bis 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. 23/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.“

Van der Bellen

Nehammer

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