24. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2023, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 1 Z 8 lautet:
- „8. in Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, deren Leistungsangebot, neben nichtinvasiven vorbereitenden oder begleitenden ärztlichen Leistungen lediglich die Erbringung therapeutischer Leistungen durch freiberuflich ausübbare nicht-ärztliche Gesundheitsberufe umfasst, und in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, sowie die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, und MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, gewährleistet ist;“
2. Dem § 65b wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 8 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zur Änderung in § 8 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2024 binnen sechs Monaten zu erlassen.“
Van der Bellen
Nehammer
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