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BGBl I 138/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

138. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
138. (NR: GP XXVII RV 2314 AB 2377 S. 245 . BR: AB 11407 S. 961 .)

138. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

138.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 1 des B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzungen

Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch die rechtliche Etablierung, die Weiterentwicklung und die Nutzung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Transparenzportal) ein höchstmögliches Maß an Transparenz und effizientem Mitteleinsatz im Bereich von Förderungen aus öffentlichen Mitteln des Bundes und der Länder zu gewährleisten.

Artikel 2

Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2024 umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.

(2) Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,

  1. 1. gemeinsam eine einheitliche Struktur zur homogenen Erfassung von Leistungsangeboten in der Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend zu erarbeiten,
  2. 2. bei Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen sowie
  3. 3. vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 und 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen.

Artikel 3

Rechtliche Grundlagen für eine gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank

(1) Um gebietskörperschaftenübergreifend eine vollständige und einheitliche Datenbasis zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Transparenzdatenbank nach den Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 gebietskörperschaftenübergreifend umzusetzen. Für die Länder gilt diese Verpflichtung mit folgenden Ausnahmen:

  1. 1. Als in der Transparenzdatenbank verpflichtend zu erfassende Leistungen gelten nicht
    1. a) Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einem Land in seiner Eigenschaft als Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der das Land alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung
    2. b) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach § 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 sowie
    3. c) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen nach § 10 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.
  1. 2. Wirkungsziele und Wirkungsindikatoren sind nur nach Maßgabe einer zwischen Bund und Ländern gemeinsam und einvernehmlich erfolgten Festlegung zu erfassen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Erlassung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Rechtsgrundlagen. Dabei ist sicherzustellen, dass auf deren Basis Leistungsangebote, personenbezogene Daten und Abfragen nach Art. 2 Abs. 2 Z 2 und 3 dieser Vereinbarung

  1. 1. zu Leistungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden,
  2. 2. zu Leistungen, die im Hoheitsbereich gewährt werden,
  3. 3. zu Leistungen, die Rückschlüsse auf Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulassen, und
  4. 4. zu Leistungen, die von den Vertragsparteien verschiedenen Rechtsträgern, welche der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß den §§ 11, 12, 13, 15, 16, 17 und 18 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, unterliegen, abgewickelt werden,

    erfasst, übermittelt bzw. durchgeführt werden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Zusammenhang insbesondere,

  1. 1. leistungsdefinierende Stellen im Sinne des § 15 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 einzurichten, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die leistungsdefinierenden Stellen Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank erfassen sowie Abfragen nach Art. 2 Abs. 2 Z 2 durchführen,
  2. 2. leistende Stellen im Sinne des § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, je Leistungsangebot festzulegen, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die leistenden Stellen die Transparenzdatenbank mit Mitteilungen befüllen,
  3. 3. abfrageberechtigte Stellen im Sinne des § 17 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 je Leistungsangebot festzulegen, diese mit den erforderlichen Rechten auszustatten und sicherzustellen, dass die abfrageberechtigten Stellen Abfragen aus der Transparenzdatenbank nach Art. 2 Abs. 2 Z 3 durchführen sowie
  4. 4. sicherzustellen, dass organisatorische Vorgaben des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, die die Erzielung einer vollständigen und einheitlichen Datenbasis zum Ziel haben, umgesetzt werden.

Artikel 4

Transparenzdatenbank – Koordinierungsausschuss

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Inangriffnahme einer Maßnahme zur gebietskörperschaftenübergreifenden Weiterentwicklung der Transparenzdatenbank einen Koordinierungsausschuss einzuberufen. Für die Einberufung ist jene Vertragspartei zuständig, die die Umsetzung dieser Maßnahme plant.

(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammen. Den Vorsitz des Koordinierungsausschusses und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen.

Artikel 5

Umsetzung von Weiterentwicklungen der Transparenzdatenbank

(1) Jene Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 in Angriff zu nehmen, hat den anderen Vertragsparteien die Zielsetzungen, die mit der in Verhandlung stehenden Maßnahme erreicht werden sollen, im Koordinierungsausschuss schlüssig und nachvollziehbar darzulegen.

(2) Für den Fall, dass alle oder einzelne Vertragsparteien übereinkommen, eine Maßnahme nach Art. 4 Abs. 1 umzusetzen, wird von den die Maßnahme befürwortenden Vertragsparteien gegebenenfalls eine Änderung der gegenständlichen Vereinbarung oder eine neue Vereinbarung nach Art. 15a B-VG vorbereitet und den zuständigen Organen vorgelegt.

Artikel 6

Analyse von Doppel- bzw. Mehrfachförderungen

(1) Um einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz gebietskörperschaftenübergreifend zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien überein, die von Bund und Ländern in die Transparenzdatenbank eingemeldeten Daten über alle Bereiche dahingehend zu analysieren, ob Doppel- bzw. Mehrfachförderungen gebietskörperschaftenübergreifend vorliegen.

(2) Die Vertragsparteien bilden zu diesem Zweck für jeden Themenbereich eine fachliche Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammensetzt.

(3) Die fachlichen Arbeitsgruppen tagen beginnend ab Jänner 2025 und werden zumindest einmal im Halbjahr vom Bundesministerium für Finanzen einberufen. Zwischen Einberufung einer Sitzung und deren Termin hat eine Frist von vier Wochen zu liegen.

(4) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen und das im Rahmen der Landeshauptleutekonferenz jeweils vorsitzführende Bundesland.

Artikel 7

Kosten

Für die Umsetzung dieser Vereinbarung trägt jede Partei die bei ihr anfallenden Kosten selbst.

Artikel 8

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen sämtlicher Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft.

Artikel 9

Umsetzungszeitpunkte

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

  1. 1. innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen in Kraft zu setzen,
  2. 2. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 1 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden,
  3. 3. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 2 und Z 3 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, sowie
  4. 4. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 4 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden.

Artikel 10

Geltungsdauer, Abänderung, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

(4) Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.

Artikel 11

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Finanzen hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 mit 28. August 2024 in Kraft.

Edtstadler

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