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§ 17 TDBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

Abfrageberechtigte Stellen

§ 17.

(1) Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung,

  1. 1. die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist,
  2. 2. für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist und
  3. 3. die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist.

(2) Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Rahmen der Abwicklung eines Förderprogrammes der Europäischen Union nach den jeweiligen unionsrechtlichen oder nationalen Rechtsvorschriften als Aufsichtsbehörde oder Koordinierungsstelle benannt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40279954

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