103. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln und das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln
Das Bundesgesetz über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln, BGBl. I Nr. 192/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zeichenfolge „2024“ durch die Zeichenfolge „2025“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „ ,dem 1. Juni 2024 sowie dem 1. September 2024“ durch die Wort- und Zeichenfolge „bis zum 1. September 2025 alle drei Monate“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Dezember“ die Zeichenfolge „2024“ durch die Wort- und Zeichenfolge „der Jahre 2024 bis 2025“, nach dem Wort „September“ die Zeichenfolge „2023“ durch die Wortfolge „des Vorjahres“ und nach dem Wort „August“ die Zeichenfolge „2024“ durch die Wortfolge „des jeweiligen Jahres“ ersetzt.
4. Der bisherige § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Rotkreuzgesetzes
Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz – RKG), BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2024 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine sind befugt, im Rahmen ihrer humanitären Aufgaben Bedürftige nach Sicherstellung einer pharmazeutischen Beratung unentgeltlich mit Arzneimitteln zu versorgen und die für diese Zwecke notwendigen Vorräte an Arzneimitteln zu halten. Arzneimittel dürfen vom Hersteller, Depositeur, Arzneimittel-Großhändler oder Apotheken an das Österreichische Rote Kreuz bzw. seine Zweigvereine abgegeben werden. Diesfalls gelten die Arzneimittel im Sinne der arzneimittelrechtlichen Vorschriften als abgegeben.“
1a. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine haben zur Sicherstellung der pharmazeutischen Beratung gemäß Abs. 5 einen Konsiliarapotheker zu bestellen. Dieser hat die Arzneimittel hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat und zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.“
1b. Dem § 9 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 000 Euro, zu bestrafen.
(8) Wer den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 zuwiderhandelt und dadurch eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person herbeiführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen.“
2. In § 10c Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 1“ durch „§ 10b Abs. 1“ ersetzt.
3. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 5 und § 10c Abs. 2 Z 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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