39. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG), BGBl. I Nr. 33/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2021 wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 10 wie folgt geändert:
„§ 10 | Abgaben- und Gebührenbefreiung“ |
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Abgaben- und Gebührenbefreiung“
b) Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
c) § 10 Abs. 1 lautet wie folgt:
„(1) Das Österreichische Rote Kreuz und seine Zweigvereine gemäß § 1 Abs 1 gelten abgabenrechtlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts.“
3. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 10 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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