320. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 in der Justizverwaltung (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung – MJvG-V) und die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte geändert werden (Grundausbildungs-Novelle 2024 für den Verwaltungsdienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften)
Artikel 1
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV)
Aufgrund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die modulare Grundausbildung für den Kanzleidienst der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für den Gerichtsvollzieherinnen- und Gerichtsvollzieherdienst (modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung – MKGAV), BGBl. II Nr. 276/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 381/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Z 3 lautet:
„die fakultativen Wahlmodule darüber hinausgehende Kenntnisse, die einer erweiterten bzw. vertiefenden Ausbildung dienen sollen,“
2. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „für die Vertragsbediensteten die für den Abschluss der v 4-Ausbildungsphase“ durch die Wortfolge „die für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v4“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
4. In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
5. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Dienstprüfung setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen, die
- 1. am Ende des Grundmoduls und
- 2. am Ende des Ausbildungslehrgangs (§ 12 Abs. 2) oder im Rahmen des als Pflichtmodul ausgestalteten Prüfungsmoduls (§ 16 Abs. 1 Z 4) zu absolvieren sind.
Die Zuweisung zur Dienstprüfung bzw. zum Prüfungsmodul erfolgt von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder durch die Oberstaatsanwaltschaft. Die nähere Ausgestaltung dieser Prüfungen ergibt sich aus den §§ 11 Abs. 9 und 10, 12 Abs. 4, 15 und 16 Abs. 5 bis 7.“
6. In § 8 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
7. In § 8 Abs. 8 wird die Wortfolge „Anlage 5“ durch die Wortfolge „Anlage 4“ ersetzt.
8. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Die modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete setzt sich zusammen aus
- 1. verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 11),
- 2. verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 12),
- 3. fakultativen Wahlmodulen und praktischen Übungen (§ 13),
- 4. Zeiten der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und
- 5. Verhandlungsbesuchen.
(2) Die Abfolge der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Module ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und der praktischen Erfordernisse festzulegen, wobei die Absolvierung der Grundlagenmodule Voraussetzung für die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlmodulen ist.
(3) Bei der Festlegung der Modulabfolge ist auf die praktische Verwendung (Abs. 4) Bedacht zu nehmen.
(4) Die praktische Verwendung hat über einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz zu erfolgen, wobei abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten die Bediensteten innerhalb dieser sechs Monate für die Dauer von mindestens vier und höchstens acht Wochen einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden können. Im Übrigen gilt:
- 1. Nicht länger als drei Jahre vor Prüfungsantritt bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte
- a) Dienstzeiten und
- b) Ausbildungszeiten als Verwaltungsassistentin oder Verwaltungsassistent sowie als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant
in einer Kanzlei oder Teamassistenz können von der nachgeordneten Dienstbehörde in die praktische Verwendung eingerechnet werden.
- 2. Bei einem Wechsel in eine andere Sparte ist sicherzustellen, dass die oder der Bedienstete mit Beginn der neuen Verwendung die erforderliche praktische Einschulung im Ausmaß von zumindest 25 Arbeitstagen erhält, wenn sie oder er in dieser Sparte in den letzten drei Jahren nicht tätig war.
(5) Zur Förderung eines besseren Verständnisses der inhaltlichen Zusammenhänge sind im Rahmen der modularen Grundausbildung Verhandlungsbesuche in Zivil- und Strafsachen im Ausmaß von zumindest jeweils einem Halbtag vorzusehen. Die Auswahl der Verhandlungen und die Festlegung des Zeitpunkts innerhalb der Ausbildung haben nach didaktischen und praktischen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei insbesondere auch auf eine begleitende Betreuung durch Modulvortragende Wert zu legen ist.“
9. § 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Das Grundmodul dient der Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über die Justiz, ihre Organisation und Funktionsweise, die sich aus der besonderen Stellung der Justiz ergebenden besonderen Verhaltensanforderungen und die justizspezifischen IT-Anwendungen in einer gegenüber dem Einführungsmodul vertiefenden Weise. Die Absolvierung des Einführungsmoduls ist daher Voraussetzung für die Teilnahme am Grundmodul.“
10. In § 11 Abs. 10 und § 16 Abs. 6 wird jeweils vor dem Wort „Stunde“ das Wort „halbe“ eingefügt.
11. § 12 samt Überschrift lautet:
„Pflichtmodule
§ 12. (1) Pflichtmodule dienen der Vermittlung des spartenspezifischen theoretischen Fachwissens und sind
- 1. das dreitägige Modul Strafrecht,
- 2. das dreitägige Modul Zivilrecht,
- 3. das dreitägige Modul Außerstreitrecht,
- 4. das zweitägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht sowie
- 5. das eintägige Modul Gebühren und Kosten.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Pflichtmodule sind in Form eines fünfzehntägigen Ausbildungslehrgangs abzuhalten, in dem die Inhalte laut Anlage 2 vermittelt werden. Der 13. Tag des Lehrgangs dient der Wiederholung, der 14. Tag der Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und der letzte Tag der Abhaltung der Abschlussprüfung. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
(3) Absolvierte Wahlmodule nach § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 können auf den Lehrgang angerechnet werden, die Lehrinhalte bleiben aber im Umfang der Pflichtmodule dennoch Gegenstand der Abschlussprüfung (Abs. 4).
(4) Die Abschlussprüfung besteht aus einem kommissionellen Fachgespräch. Sie ist von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen, die tunlichst auch in den Pflichtmodulen vorgetragen haben, und kann mit mehreren Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden, wobei die Dauer des auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten entfallenden Prüfungsteils insgesamt eine halbe Stunde nicht überschreiten soll.“
12. § 13 samt Überschrift lautet:
„Wahlmodule und praktische Übungen
§ 13. (1) Wahlmodule sind
- 1. das fünftägige Modul Strafrecht,
- 2. das sechstägige Modul Zivilrecht,
- 3. das sechstägige Modul Außerstreitrecht,
- 4. das viertägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht,
- 5. das zweitägige Modul Gebühren und Kosten
- 6. das fünftägige Modul Grundbuch,
- 7. das viertägige Modul Firmenbuch sowie
- 8. das zweitägige Modul Beglaubigung und Rechnungsführung.
(2) Die Wahlmodule dienen der Vermittlung von vertiefenden, vor allem praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten in Bereichen, die nicht alle Kanzleibedienstete gleichermaßen benötigen, und sind daher in erster Linie von jenen Bediensteten zu absolvieren, die in der jeweils korrespondierenden Sparte bereits jetzt oder aufgrund eines Spartenwechsels zukünftig Verwendung finden sollen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, jene Inhalte der Wahlmodule, die nicht Gegenstand der Pflichtmodule sind, ergänzend zu dem Ausbildungslehrgang (§ 12 Abs. 2) in Form von praktischen Übungen zu vermitteln.
(3) Ob und welche Wahlmodule oder praktischen Übungen von einer oder einem Auszubildenden zu absolvieren sind, ist im Einvernehmen zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde festzulegen, wobei auf besondere Interessen und Fortentwicklungswünsche der oder des Auszubildenden sowie auf einen bereits bestehenden oder zukünftig zu erwartenden Bedarf nach in bestimmten Bereichen ausgebildeten Bediensteten abzustellen ist.
(4) Jene Wahlmodule, die auch prüfungsrelevant sind (Z 1 bis 5), sind tunlichst vor dem Ausbildungslehrgang (§ 12 Abs. 2) zu absolvieren, damit eine Anrechnung möglich ist (§ 12 Abs. 3). Soweit die Teilnahme einer oder eines Bediensteten an einem oder mehreren Wahlmodulen erst nach der Absolvierung der Abschlussprüfung erfolgt, ist mit der Verleihung des Prüfungszeugnisses bis zur Absolvierung des- oder derselben zuzuwarten. Das Wahlmodul muss aber jedenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Modulen stehen.
(5) Die Wahlmodule sind jeweils an aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die in der Anlage 2 angeführten Lehrinhalte sind im Umfang der dort ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Lernzielen zu unterrichten. Die Reihenfolge der Lehrinhalte ist nach den praktischen und didaktischen Erfordernissen festzulegen.
(6) Eine Prüfung über die Inhalte der Wahlmodule findet nicht statt, im Prüfungszeugnis ist lediglich die Teilnahme zu vermerken. Soweit eine Auszubildende oder ein Auszubildender die Lernziele in einer für die oder den Vortragende/n erkennbaren Art und Weise deutlich verfehlt, kann der Teilnahmevermerk im Prüfungszeugnis nach Erörterung mit der oder dem Auszubildenden und der oder dem für die Ausbildung zuständigen Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsidenten des Oberlandesgerichts oder Oberstaatsanwaltschaft auch entfallen. Für den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung ist dies aber ohne Relevanz.“
13. In § 14 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
14. § 14 Abs. 3 lautet:
„(4) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) dauert zumindest sechs Monate und umfasst
- 1. fünfundzwanzig Arbeitstage in der Gerichtskanzlei einer Exekutionsabteilung sowie
- 2. die restliche Zeit im Gerichtsvollzug, wobei jeweils ein Teil dieser Zeit in einem ländlichen und ein anderer Teil in einem städtischen Vollzugsgebiet absolviert werden muss.“
15. § 16 Abs. 1 lautet:
„§ 16. (1) Pflichtmodule sind
- 1. das fünfzehntägige Modul Rechtsgrundlagen I,
- 2. das zehntägige Modul Rechtsgrundlagen II,
- 3. das zehntägige Modul Verhalten im Dienst,
- 4. das zehntägige Modul Vertiefung und
- 5. das siebentägige Prüfungsmodul.“
16. In § 16 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Anlage 4“ durch die Wortfolge „Anlage 3“ ersetzt.
17. In § 16 Abs. 4 wird im ersten Satz nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „eines zumindest überwiegenden Teils“ eingefügt.
18. In § 18 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
19. In § 19 wird das Wort „BMVRDJ“ durch das Wort „BMJ“ ersetzt.
20. In § 20 entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
21. § 20a entfällt.
22. In § 21 Abs. 4 entfällt jeweils die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und“.
23. § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) In der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 320/2024 treten § 2 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2, 4 und 8, § 10, § 11 Abs. 5 und 10, § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 14 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1, 3, 4, und 6, § 18 Abs. 1 und 2, § 19, § 20 und § 21 Abs. 4, die Anlagen 1, 2, 3 und 4 sowie der Entfall des § 20a und der Anlage 5 mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Bedienstete, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen mit der Grundausbildung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung begonnen haben, können die begonnene Grundausbildung fortsetzen oder unter Anrechnung der bislang absolvierten Module und Praxiszeiten in die Grundausbildung nach den §§ 10, 12 und 13 beziehungsweise nach den §§ 14 und 16 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2024 wechseln.“
24. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die angeschlossenen Anlagen 1 bis 4 ersetzt.
25. Die Anlage 5 entfällt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 in der Justizverwaltung (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung – MJvG-V)
Aufgrund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 166/2023, in Verbindung mit den §§ 23 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. Nr. 70/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 in der Justizverwaltung (Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung – MJvG-V), BGBl. II Nr. 199/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. der erfolgreiche Abschluss des Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;“
2. § 31 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 7 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
Aufgrund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2023, in Verbindung mit den §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte, BGBl. II Nr. 354/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Zum Ausbildungslehrgang sind nach Maßgabe des Bedarfs an Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälten Bedienstete auf ihren Antrag zuzulassen, wenn sie den Grundlehrgang nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985, erfolgreich abgeschlossen haben. Ist die oder der Bedienstete nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt, muss die Dienstbehörde bestätigen, dass der oder dem Bediensteten die dafür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern. Die Zuweisung erfolgt – unter Bedachtnahme auf Abstimmungserfordernisse (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz und § 4 Abs. 4) – durch die Oberstaatsanwaltschaft. Ausbildungsmodule können nur während eines aktiven Dienstverhältnisses absolviert werden.“
2. § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Zadić
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