319. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI geändert wird
Auf Grund des § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2023, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI), BGBl. II Nr. 115/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 5 und 6 angefügt:
- „5. die Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz (Anlage 5);
- 6. den polizeiärztlichen Dienst (Anlage 6).“
2. In § 3 Abs. 1 wird das Zitat „§ 1 Z 1 bis 4“ durch das Zitat „§ 1 Z 1 bis 6“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird das Zitat „Anlagen 1 bis 4“ durch das Zitat „Anlagen 1 bis 6“ ersetzt.
4. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung abgeschlossen, wobei die Dienstprüfung für die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Grundausbildungen vor einem Prüfungssenat (§ 9) stattzufinden hat.“
5. In § 10 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
6. § 13 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
7. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Z 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 und § 13 Abs. 1 sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2024 treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Abs. 2 bis 4 kommen auch auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/2024 zur Anwendung.“
8. Die Anlagen 5 und 6 lauten: (siehe Anlage)
Anlage 1
Anlage 2
Karner
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