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BGBl II 298/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

298. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule sowie der Schulveranstaltungenverordnung 1995; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

298. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule sowie die Schulveranstaltungenverordnung 1995 geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
298. „Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule und den Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr“

Artikel 1

Änderung des Lehrplans der Polytechnischen Schule

Aufgrund

  1. 1. der §§ 6, 23 und 29 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 und
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020,

    wird verordnet:

Die Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 348/2020, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. Dem Art. I § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2024 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Die Anlage 1/PTS tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. der Titel sowie die Anlage 2/BVJ treten mit 1. September 2025 in Kraft.“

3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1/PTS (Lehrplan der Polytechnischen Schule) tritt an die Stelle der bisherigen Anlage.

4. Nach Anlage 1/PTS wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 2/BVJ (Lehrplan für das Berufsvorbereitungsjahr) angefügt.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die in Anlage 1/PTS Abschnitt XV und in Anlage 2/BVJ Abschnitt XVI enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Artikel 3

Änderung der Schulveranstaltungenverordnung 1995

Auf Grund des § 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird verordnet:

Die Schulveranstaltungenverordnung 1995, BGBl. Nr. 498/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 wird in der Tabelle die Wendung „Polytechnischer Lehrgang“ durch die Wendung „Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr“ sowie die Wendung „außer Polytechnischer Lehrgang und Berufsschule“ durch die Wendung „außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß in Kalendertagen

Vorschulstufe, 1. und 2. Schulstufe

3. und 4. Schulstufe

insgesamt 7

5. bis 8. Schulstufe

insgesamt 28 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung insgesamt 35, davon mindestens 7 Tage mit Schwerpunktbezug)

Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr

15

Berufsschule

insgesamt 3

Einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe

je Schulstufe 15, wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr, einjährige und zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Berufsschule)

je Schulstufe 6 (an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung zusätzlich 6 mit Schwerpunktbezug), wobei eine Zusammenfassung unter Anrechnung auf das Gesamtausmaß zulässig ist

  

Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe sowie im Zeitraum ab der 9. Schulstufe jeweils mindestens eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen. Wenn bei gemeinsamem Angebot (Unterricht) von Schulstufen oder zumindest zeitweise schulstufenübergreifendem Unterricht Schülerinnen und Schüler der 3. oder 4. Schulstufe einer Klasse oder Gruppe angehören, so dürfen alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse oder Gruppe an mehrtägigen Schulveranstaltungen der Schülerinnen und Schüler der 3. bzw. 4. Schulstufe teilnehmen. An Polytechnischen Schulen und im Berufsvorbereitungsjahr können insgesamt bis zu 10 Kalendertage für Berufspraktische Tage bzw. Berufspraktische Wochen verwendet werden.“

3. In § 8 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(außer Polytechnischer Lehrgang)“ durch den Klammerausdruck „(außer Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr)“ ersetzt.

4. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1 PTS

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 2 BVJ

Polaschek

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