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BGBl II 297/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

297. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS sowie der Prüfungsordnung AHS-B

297. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Prüfungsordnung AHS-B geändert werden

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, in § 2 Abs. 5 Z 1, in § 3 Abs. 1 und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis in den die §§ 8, 9 und 10 betreffenden Zeilen, in der Überschrift des § 8, in § 8 Abs. 1 erster Satz sowie in den Überschriften der §§ 9 und 10 wird das Wort „vorwissenschaftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 15 betreffende Zeile:

„§ 15.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache)“

  

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 24 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 24a.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand“

  

5. Im Inhaltverzeichnis in der den § 32 betreffenden Zeile und in der Überschrift des § 32 wird nach dem Wort „Bundesgymnasium“ jeweils die Wendung „und Bundesrealgymnasium“ eingefügt.

6. § 2 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,“

7. In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 kann die Schülerin oder der Schüler eine weitere Klausurarbeit aus den in § 12 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 27 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, hat dies in der vorletzten Schulstufe bis spätestens 15. Jänner der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben. Schülerinnen und Schüler, denen zum Zeitpunkt für die Bekanntgabe keine Schülereigenschaft zukam, haben anstelle der abschließenden Arbeit jedenfalls eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung abzulegen.“

8. Im Schlussteil des § 2 Abs. 5 wird die Wendung „musischen oder der sportlichen Ausbildung“ durch die Wendung „musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung“ ersetzt.

9. § 3 Abs. 1b Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. unter eigenständigen Wahlpflichtgegenständen die unter sublit. aa im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wahlpflichtgegenstände und
  2. 2. unter denen zur Vertiefung und Erweiterung besuchter Pflichtgegenstände die unter sublit. bb im das Gymnasium, Realgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium betreffenden Abschnitt der Anlage A sechster Teil Z 2 lit. a der Verordnung über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen genannten Wahlpflichtgegenstände“

10. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind im Prüfungsgebiet „Mathematik“ (standardisiert) die Aufgabenstellungen in deutscher und englischer Sprache abzufassen.“

11. In § 4 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „innerhalb“ die Wendung „der letzten fünf Wochen der 8. Klasse oder innerhalb“ eingefügt.

12. In § 5 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 4 bis 7 angefügt:

  1. „4. in der Handwerksausbildung „Tischlerei“
    1. a) eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachpraxis“ und
    2. b) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
    3. c) eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen“ und
    4. d) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
  1. 5. in der Handwerksausbildung „Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in“
    1. a) eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
    2. b) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
    3. c) eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen“ und
    4. d) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
  1. 6. in der Handwerksausbildung „Metalltechnik mit Spezialmodul“
    1. a) eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
    2. b) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technologie“ und
    3. c) eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Laboratoriumsübungen“ und
    4. d) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technische Dokumentation“,
  1. 7. in der Handwerksausbildung „Mechatronik mit Spezialmodul“
    1. a) eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte“ und
    2. b) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technologie“ und
    3. c) eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Laboratoriumsübungen“ und
    4. d) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Technische Dokumentation“.“

13. In § 6 Abs. 3 und 4 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3“ jeweils durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 7“ ersetzt.

14. § 7 lautet:

§ 7. (1) Die abschließende Arbeit besteht entweder aus

  1. 1. einer schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission.

(2) Dem Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 2 hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.“

15. § 8 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet:

„Eine Lehrperson hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch fünf abschließende Arbeiten pro Reifeprüfungsjahrgang und nur solche abschließenden Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkompetenzen auch eine sichere Anwendung von Arbeitstechniken und Methoden unter Beweis gestellt werden sollen.“

16. In § 8 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und nach der Wendung „umfangreiche Kenntnisse,“ die Wendung „Fähigkeiten,“ eingefügt.

17. In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine forschende Arbeit kann eine schriftliche Arbeit unter Beschreibung der angewandten Methoden und Reflexion der Ergebnisse oder das Ergebnis eines forschenden Prozesses unter Nutzung von medialen Formaten sein. Bei gestalterischen oder künstlerischen Arbeiten sollen erworbene Fertigkeiten, Gestaltungsmittel und Techniken angewendet sowie Kreativität gezeigt werden.“

18. § 8 Abs. 3 und Abs. 4 lautet:

„(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat eine neue Themenfestlegung gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.“

19. Im § 8 Abs. 5 wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.

20. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Findet Abs. 6 Anwendung, ist der Abstract zusätzlich in dieser Sprache abzufassen.“

21. In § 8 Abs. 6 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die abschließende Arbeit kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.“

22. In § 8 Abs. 6 wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck.

23. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung kann die abschließende Arbeit im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in der Unterrichtssprache Englisch abgefasst werden. Wurde die abschließende Arbeit in englischer Sprache abgefasst, so ist die Präsentation und Diskussion in englischer Sprache abzuhalten. Wurde die abschließende Arbeit in einer anderen als der englischen Sprache abgefasst oder wurde keine abschließende Arbeit erstellt, so hat die Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit aus dem Prüfungsgebiet „Englisch“ im Sinne des § 12 Abs. 1a zu umfassen.“

24. In § 9 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und entfällt der Klammerausdruck.

25. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sofern KI-Anwendungen genutzt werden, muss dies kenntlich gemacht werden.“

26. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.

27. § 9 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Zur Dokumentation des Betreuungsprozesses sind von der Betreuerin oder dem Betreuer in einem Betreuungsprotokoll Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der abschließenden Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.“

28. § 10 lautet:

§ 10. Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche oder bis zum fünften Unterrichtstag im Dezember oder bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.“

29. In § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung tritt an die Stelle des Abs. 1 Z 2 lit. a „Lebende Fremdsprache Englisch (achtjährig)“ (standardisiert) das Prüfungsgebiet „Englisch“.“

30. In § 12 Abs. 2 Z 5 und 6 entfällt jeweils die Wendung „, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind“.

31. § 12 Abs. 2 Z 10 und 11 lautet:

  1. „10. „Sportkunde“, nur wählbar am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Oberstufenrealgymnasium mit schulautonomer Schwerpunktsetzung,
  2. 11. Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Abs. 1 Z 2 genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit insgesamt zumindest zehn Wochenstunden besucht wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.“

32. Die Überschrift des § 15 lautet:

„Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache)“

33. In § 15 Abs. 1 wird die Wendung „„Kroatisch“ und „Ungarisch““ durch die Wendung „„Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch““ ersetzt.

34. In § 15 Abs. 2 lautet der erste Klammerausdruck:

„(in den Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „Englisch“)“.

35. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

„Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand

§ 24a. (1) Im Rahmen der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit mehreren voneinander unabhängigen Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen. Die Aufgabenstellung hat mehrere Kompetenzbereiche zu umfassen und kann (abhängig von der Ausgestaltung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen) theoretische und praktische Teile beinhalten.

(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen. Wenn die Klausurarbeit theoretische und praktische Teile enthält, hat die Arbeitszeit 420 Minuten zu betragen, die für eine Pause in angemessener Dauer zu unterbrechen ist.“

36. In § 25 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind Klausurarbeiten in nicht standardisierten Prüfungsgebieten zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in der Unterrichtssprache Englisch abzulegen.“

37. In § 27 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. „Englisch“ an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung,“

38. § 27 Abs. 1 Z 24 wird durch folgende Z 24, 24a und 24b ersetzt:

  1. „24. Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,
  2. 24a. Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand oder einer Kombination aus (schulautonomen) Frei- und Wahlpflichtgegenständen, welche dem gleichen Gegenstand zuzuordnen sind und welcher bzw. welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde bzw. wurden,
  3. 24b. Prüfungsgebiet entsprechend einer von der Schulleitung festzulegenden Zusammenfassung von Wahlmodulen, welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurden,“

39. In § 27 Abs. 1 werden nach Z 26 folgende Z 26a und 26b eingefügt:

  1. „26a. „Chor“,
  2. 26b. „Orchester“,“

40. In § 27 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Unterrichtsgegenstände“ die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 3a) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ eingefügt.

41. In § 27 Abs. 5 erster Satz wird die Wendung „Abs. 1 Z 6 bis 10 und 24“ durch die Wendung „Abs. 1 Z 6 bis 10, 24, 24a und 24b“ ersetzt.

42. Dem § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Begriff „Lebende Fremdsprache“ umfasst auch die Österreichische Gebärdensprache. Die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete „Lebende Fremdsprache“ sind dem jeweiligen Lehrplan der Österreichischen Gebärdensprache entsprechend sinngemäß anzuwenden.“

43. In § 28 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung „„Instrumentalmusik und Gesang““ die Wendung „, „Chor“ sowie „Orchester““ eingefügt.

44. Im Schlussteil des § 28 Abs. 2 wird das Wort „Stunden“ durch das Wort „Wochenstunden“ ersetzt.

45. In § 29 Abs. 3 wird nach der Wendung „Prüfungsgebieten „Deutsch“,“ die Wendung „„Englisch“ gemäß § 27 Abs. 1 Z 2a,“ eingefügt.

46. In § 29 Abs. 5 wird nach der Wendung „„Instrumentalmusik und Gesang““ die Wendung „, „Chor“, „Orchester““ eingefügt.

47. In § 30 Abs. 4a werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 27 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.“

48. In § 30 Abs. 5 erster Satz wird das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 3 bis 10“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 2a bis 10“ ersetzt.

49. In § 30 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wendung „in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 13 bis 27“ durch die Wendung „, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten,“ ersetzt.

50. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) An allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung sind mündliche Teilprüfungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 27 Abs. 1 Z 1a sowie 13 bis 27 zur Gänze oder in wesentlichen Teilen in der Unterrichtssprache Englisch abzulegen.“

51. § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
  1. aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
  2. bb) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
  3. cc) „Latein (vierjährig)“, nur wählbar am Gymnasium oder
  4. dd) „Darstellende Geometrie“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
  5. ee) „Biologie und Umweltbildung“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
  6. ff) „Physik“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.“

52. § 32 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
  1. aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
  2. bb) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
  3. cc) „Latein (vierjährig)“.“

53. Dem § 35 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2024 treten wie folgt in und außer Kraft:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, § 3 Abs. 1 und Abs. 1b Z 1 und 2 sowie Abs. 2, § 4 Abs. 2 Z 2, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnittes, § 7, die Überschrift des § 8, § 8 Abs. 1, 1a, 3 bis 7, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 10, § 10, § 12 Abs. 1a und 2 Z 5, 6, 10 und 11, die Überschrift des § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 3a, § 27 Abs. 1 Z 2a, 24, 24a, 24b, 26a und 26b sowie Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und 5, § 30 Abs. 4a, 5 und 6, § 31 Abs. 1 Z 2 lit. d, die Überschrift des § 32 sowie § 32 Abs. 1 Z 2 lit. d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 2 Abs. 3a und die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 3a) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ in § 27 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft;
  3. 3. § 5 Abs. 2 Z 3 bis 7 und § 6 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend davon auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung.“

Artikel 2

Änderung der Prüfungsordnung AHS-B

Auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, wird verordnet:

Die Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 54/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes betreffenden Zeile, in § 3 Abs. 1 und in der Überschrift des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.

2. Im Inhaltverzeichnis in den die §§ 5, 6 und 7 betreffenden Zeilen, in der Überschrift des § 5, in § 5 Abs. 1 erster Satz sowie in den Überschriften der §§ 6 und 7 wird das Wort „vorwissenschaftlichen“ jeweils durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,“

4. In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 kann die oder der Studierende eine weitere Klausurarbeit aus den in § 9 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 19 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, kann dies bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres der Schulleitung schriftlich bekannt geben.“

5. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die abschließende Arbeit besteht entweder aus

  1. 1. einer schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskommission oder
  2. 2. dem Ergebnis eines Prozesses und der schriftlichen Dokumentation dieses Prozesses einschließlich deren Präsentation und Diskussion vor der Prüfungskommission.

(2) Dem Ergebnis gemäß Abs. 1 Z 2 hat ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde zu liegen. Die Prozesse können miteinander kombiniert werden.“

6. § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lautet:

„Eine Lehrperson hat grundsätzlich bis zu drei, höchstens jedoch sechs abschließende Arbeiten pro Schuljahr und nur solche abschließenden Arbeiten zu betreuen, hinsichtlich derer sie über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz verfügt. Bei der Themenfestlegung ist zu beachten, dass neben umfangreichen Fachkompetenzen auch eine sichere Anwendung von Arbeitstechniken und Methoden unter Beweis gestellt werden sollen.“

7. In § 5 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und nach der Wendung „umfangreiche Kenntnisse,“ die Wendung „Fähigkeiten,“ eingefügt.

8. In § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine forschende Arbeit kann eine schriftliche Arbeit unter Beschreibung der angewandten Methoden und Reflexion der Ergebnisse oder das Ergebnis eines forschenden Prozesses unter Nutzung von medialen Formaten sein. Bei gestalterischen oder künstlerischen Arbeiten sollen erworbene Fertigkeiten, Gestaltungsmittel und Techniken angewendet sowie Kreativität gezeigt werden.“

9. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 lautet:

„(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung des Prüfungsgebietes „abschließende Arbeit“ durch die Prüfungskommission hat eine neue Themenfestlegung gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Die Schulleitung hat dem Thema innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage zuzustimmen oder unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas zu verlangen.

(4) Die schriftliche Arbeit bzw. die Dokumentation gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 hat jedenfalls ein Titelblatt, ein Abstract, ein Inhaltsverzeichnis, eine Einleitung, einen Hauptteil, ein Schlusskapitel und ein Literatur- und Quellenverzeichnis zu enthalten.“

10. Im § 5 Abs. 5 wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.

11. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Findet Abs. 6 Anwendung, ist der Abstract zusätzlich in dieser Sprache abzufassen.“

12. In § 5 Abs. 6 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die abschließende Arbeit kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.“

13. In § 5 Abs. 6 und in § 6 Abs. 1 erster Satz wird jeweils das Wort „schriftliche“ durch das Wort „abschließende“ ersetzt und entfällt jeweils der Klammerausdruck.

14. In § 6 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Sofern KI-Anwendungen genutzt werden, muss dies kenntlich gemacht werden.“

15. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.

16. § 6 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Zur Dokumentation des Betreuungsprozesses sind von der Betreuerin oder dem Betreuer in einem Betreuungsprotokoll Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Rahmen der Themenfindung und der Festlegung des Erwartungshorizontes sowie im Zuge der Betreuung und nach Fertigstellung der abschließenden Arbeit im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, zu führen und dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.“

17. § 7 lautet:

§ 7. Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des dem Wintersemester entsprechenden Halbjahres und bis zum Ende der ersten Woche des dem Sommersemester entsprechenden Halbjahres abzugeben. Die Abgabe der schriftlichen Teile der abschließenden Arbeit hat sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form zu erfolgen. Ergebnisse, denen ein forschender, gestalterischer oder künstlerischer Prozess zugrunde liegt, sind in entsprechender Form beizugeben.“

18. In § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Unterrichtsgegenstände“ die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 2a) im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ eingefügt.

19. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Begriff „Lebende Fremdsprache“ umfasst auch die Österreichische Gebärdensprache. Die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete „Lebende Fremdsprache“ sind dem jeweiligen Lehrplan der Österreichischen Gebärdensprache entsprechend sinngemäß anzuwenden.“

20. In § 22 Abs. 4a werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Falle der Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung gemäß § 19 Abs. 5 ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten zur Vorbereitung des monologischen Teils eine Frist von mindestens zehn Minuten einzuräumen.“

21. In § 22 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wendung „in den Prüfungsgebieten gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 bis 15“ durch die Wendung „, ausgenommen in sprachlichen Prüfungsgebieten,“ ersetzt.

22. Dem § 24 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2024 treten wie folgt in und außer Kraft:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1, die Überschrift des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes, § 4, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, 1a, 3 bis 6, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 7, § 7, § 19 Abs. 6, § 22 Abs. 4a und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  2. 2. § 2 Abs. 2a und die Wendung „bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 2a) im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden,“ in § 19 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft.“

Polaschek

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