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BGBl II 280/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

280. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen und der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen sowie Erlassung der Verordnung über die Lehrpläne der Sonderschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

280. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen geändert und eine Verordnung über die Lehrpläne der Sonderschulen erlassen wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
280. „Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Lehrplan der Volksschule“

Artikel 1

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. § 3 entfällt.

3. In § 4 Abs. 1 wird die Wendung „der in den §§ 1 bis 3 genannten Lehrpläne“ durch die Wendung „des Lehrplans der Volksschule“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 entfallen lit. c und d.

5. In § 4 Abs. 1 lit. e entfällt die Wendung „sowie gemäß Z 3 und 4 der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe I der Allgemeinen Sonderschule“.

6. In § 4 Abs. 4 entfällt die Wendung „oder der Sonderschule“.

7. Dem § 5 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. Der Titel, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 sowie Anlage A Sechster und Neunter Teil treten hinsichtlich der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 2025, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 2026, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 2027, hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 2028 und hinsichtlich der 9. Schulstufe mit 1. September 2029 schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig treten § 3, ausgenommen dessen Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1 lit. c und d sowie die Anlagen C1 bis C 5 außer Kraft;
  2. 2. § 3 Abs. 1 Z 6 sowie Anlage C6 treten mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.“

8. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Sechster Teil (Stundentafel), lit. b (Stundentafel der 1. bis 4. Schulstufe), Unverbindliche Übungen wird in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) nach der die Lebende Fremdsprache betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Österreichische Gebärdensprache

1-2

1-2

1-2

1-2“

     

9. In Anlage A, Sechster Teil, lit. b, Unverbindliche Übungen wird in Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) nach der die Lebende Fremdsprache betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Österreichische Gebärdensprache

-

-

1

1“

     

10. In Anlage A, Neunter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), C (Freigegenstände und unverbindliche Übungen) wird nach dem die Lebende Fremdsprache betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„ÖSTERREICHISCHE GEBÄRDENSPRACHE

Die unverbindliche Übung ermöglicht Schülerinnen und Schülern, die Gebärdensprache zu erlernen. Die die Österreichische Gebärdensprache betreffenden Inhalte in Anlage 5 (Lehrplanzusatz Förderbereich Hören und Kommunikation) der Verordnung über die Lehrpläne der Sonderschulen, BGBl. II Nr. 280/2024, finden Anwendung.“

11. Die Anlagen C 1 bis C 6 entfallen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschule

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, insbesondere dessen §§ 6 und 21b, wird verordnet:

Die Verordnung über die Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Anlage 1 Sechster und Achter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2024 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“

2. In Anlage 1 (Lehrplan der Mittelschule), Sechster Teil (Stundentafeln), Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen), lit. f (Freigegenstände und unverbindliche Übungen) wird in der die Freigegenstände und unverbindlichen Übungen betreffenden Stundentafel nach der den Erstsprachenunterricht betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Österreichische Gebärdensprache

    

6-12“

      

3. In Anlage 1, Achter Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), Abschnitt C (Freigegenstände), Unterabschnitt Allgemeine Interessen- und Begabungsförderung wird nach dem die Fremdsprachen betreffenden Abschnitt folgender Abschnitt eingefügt:

„Österreichische Gebärdensprache:

Der Freigegenstand bzw. die Unverbindliche Übung ermöglicht Schülerinnen und Schülern, die Gebärdensprache zu erlernen. Die die Österreichische Gebärdensprache betreffenden Inhalte in Anlage 5 (Lehrplanzusatz Förderbereich Hören und Kommunikation) der Verordnung über die Lehrpläne der Sonderschulen, BGBl. II Nr. 280/2024, finden Anwendung.“

Artikel 3

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Lehrpläne der Sonderschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024, insbesondere dessen §§ 6 und 23, wird verordnet:

Lehrpläne und Lehrplanzusätze der Sonderschulen

§ 1. (1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne bzw. Lehrplanzusätze erlassen:

  1. 1. für die 1. bis 4. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule der in Anlage 1 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe“,
  2. 2. für die 5. bis 8. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule der in Anlage 2 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Lernen Sekundarstufe “,
  3. 3. für die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf der in der Anlage 3 enthaltene „Lehrplan Förderschwerpunkt Kognitive Entwicklung (1. bis 9. Schulstufe)“,
  4. 4. für die Sonderschule für sehbehinderte und blinde Kinder der in Anlage 4 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Sehen und Blindheit“,
  5. 5. für die Sonderschule für schwerhörige Kinder und für Gehörlose der in Anlage 5 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Hören und Kommunikation“,
  6. 6. für die Sondererziehungsschule der in Anlage 6 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Emotional-Soziale Entwicklung“ und
  7. 7. für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder der in Anlage 7 enthaltene „Lehrplanzusatz Förderbereich Motorik/Bewegung“.

(2) Lehrplanzusätze beschreiben Bildungsziele und -inhalte für Schülerinnen und Schüler mit einer spezifischen Beeinträchtigung. Sie sind modular an einen Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, dem Förderschwerpunkt Lernen Primarstufe bzw. Sekundarstufe der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder der Polytechnischen Schule oder des Berufsvorbereitungsjahres anzuschließen.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen im Bereich Sprache, Sprechen und Kommunikation (Sonderschule für sprachgestörte Kinder) gilt je nach dem Alter und dem Entwicklungs- bzw. Bildungsbedarf der Schülerinnen und Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachheilpädagogische Übungen festgesetzt.

(4) Für die Heilstättenschule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule mit der Maßgabe, dass an Stelle der darin jeweils vorgesehenen Stundentafel das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände vom Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des behandelnden Arztes unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand, das Alter und den Entwicklungs- bzw. Bildungsbedarf der Schülerin bzw. des Schülers zu bestimmen ist. Die im betreffenden Lehrplan für die einzelnen Schulstufen vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.

(5) Für Sprachheilkurse an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt.

(6) Für Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 25 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, eingeleitet wurde, wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt. Die Kursdauer darf den Zeitraum von der Antragstellung an die Bildungsdirektion bis zur Entscheidung über die Sonderschulaufnahme, längstens jedoch das Ausmaß von drei Monaten nicht überschreiten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

§ 2. (1) Die Bildungsdirektionen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen der in den § 1 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln:

  1. a) Soweit in den Lehrplänen für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes, der unverbindlichen Übung „Erstsprachenunterricht“ und des Freigegenstandes „Erstsprachenunterricht“ nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben ist, haben sie das Stundenausmaß im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu bestimmen oder die Bestimmung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen;
  2. b) hinsichtlich der im § 1 Abs. 3 bis 5 genannten Sonderschulen und der im § 1 Abs. 6 genannten Sprachheilkurse haben sie den Lehrstoff der sprachheilpädagogischen Übungen zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen;
  3. c) für die Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen, wobei die Bestimmungen der nach den Behinderungsarten in Betracht kommenden Sonderschullehrpläne soweit als möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl in den einzelnen Schulstufen darf dabei die höchste in den in Betracht kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene Gesamtstundenzahl nicht überschreiten;
  4. d) für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe I der Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.

(2) Die Bildungsdirektion für Burgenland kann für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule Kroatisch, Ungarisch und Romanes als unverbindliche Übung im Ausmaß von bis zu drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung über die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten, BGBl. Nr. 118/1966, enthaltenen Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern.

(3) Das Schulforum der Sonderschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte Führung der Schulstufen zu achten ist.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung samt Anlagen tritt hinsichtlich der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 2025, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 2026, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 2027, hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 2028 und hinsichtlich der 9. Schulstufe mit 1. September 2029 schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 4

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die jeweils im Siebenten Teil der Anlagen 1 bis 3, BGBl. II Nr. 280/2024, enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 2

Anlage 3

Anlage 3: Anlage 3

Anlage 4

Anlage 4: Anlage 4

Anlage 5

Anlage 5: Anlage 5

Anlage 6

Anlage 6: Anlage 6

Anlage 7

Anlage 7: Anlage 7

Polaschek

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