281. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Forschungsprämienverordnung geändert wird
Auf Grund des § 108c des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben), zur Forschungsbestätigung sowie über die Erstellung von Gutachten durch die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Forschungsprämienverordnung), BGBl. II Nr. 515/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird der Klammerausdruck „(Forschungsprämienverordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Forschungsprämienverordnung – FoPV)“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 Z 5 tritt an die Stelle des Betrages „45 Euro“ der Betrag „50 Euro“ und an die Stelle des Betrages „77 400 Euro“ der Betrag „86 000 Euro“.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „Dienstleister iSd § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter iSd Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO)“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000“ durch die Wortfolge „Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird das Wort „speichern“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
d) In Abs. 4 wird die Wortfolge „zu vernichten“ durch die Wortfolge „unwiederbringlich zu löschen“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Dienstleisterpflichten nach § 11 Abs. 1 DSG 2000“ durch die Wortfolge „Pflichten eines Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO“ ersetzt.
5. In § 13 Abs. 2 wird der Verweis „§ 15 DSG 2000“ durch den Verweis samt Satzzeichen „§ 6 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,“ ersetzt.
6. In § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2024 ist erstmalig für Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem Wirtschaftsjahr ableitet, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. Für Prämien des Jahres 2024, die sich aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 ableiten, gilt Folgendes:
- 1. Pro Person ist für jede im Kalenderjahr 2023 geleistete Tätigkeitsstunde ein Betrag von 45 Euro und für jede im Kalenderjahr 2024 geleistete Tätigkeitsstunde ein Betrag von 50 Euro anzusetzen.
- 2. Pro Person dürfen im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden berücksichtigt werden.
- 3. Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, ergibt sich der pro Person zustehende Betrag als Summe der mit dem jeweiligen Jahreswert multiplizierten Tätigkeitsstunden der Kalenderjahre 2023 und 2024.
- 4. Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt mehr als 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, sind für die Ermittlung des zustehenden Betrages vorrangig die im Kalenderjahr 2024 geleisteten Tätigkeitsstunden zu berücksichtigen.“
7. In Anhang I, Teil A wird im letzten Satz die Wortfolge „Frascati Manual (2002) der OECD“ durch die Wortfolge „Frascati Manual der OECD“ ersetzt.
Brunner
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