196. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden
Auf Grund der §§ 3, 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2024, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:
Die Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022, werden wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 38 durch folgende Einträge ersetzt:
„§ 38. | Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sichtflüge bei Nacht |
§ 38a. | Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sonderflüge nach Sichtflugregeln“ |
2. § 30 lautet:
„§ 30. (1) Unbeschadet SERA.6005 lit. b und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsfähigen Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:
- 1. in den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ),
- 2. in Lufträumen der Klasse C und D,
- 3. in Lufträumen der Klasse E, wobei dies für Flüge bei Tag nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber gilt, und
- 4. im Luftraum der Klasse G für Flüge bei Nacht.
(2) An den Transpondern gemäß Abs. 1 ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.
(3) Innerhalb von Kontrollzonen (CTR) bzw. militärischen Kontrollzonen (MCTR) und militärischen Flugplatzverkehrszonen (MATZ) können Ausnahmen von der Transponderpflicht durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung gewährt werden.“
3. Die Überschrift zu § 38 lautet:
„Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sichtflüge bei Nacht“
4. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:
„Ausnahmen betreffend Wetterbedingungen für Sonderflüge nach Sichtflugregeln
§ 38a. Unbeschadet der in Anhang V Teilabschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754, ABl. Nr. L 224 vom 12.9.2023 S. 16, enthaltenen Betriebsmindestbedingungen können Ambulanz- und Rettungsflüge mit Hubschraubern, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen durchgeführt werden, von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen freigegeben werden, die unter den in SERA.5010 lit. c Z 2 festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.“
5. Dem § 51 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 30, die Überschrift des § 38 und § 38a samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2024, treten mit dem 15. Juli 2024 in Kraft.“
Anlage 1
Gewessler
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