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BGBl II 213/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

213. Verordnung: Änderung der Luftverkehrsregeln 2014

213. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 24j, 121 und 124 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 2014, BGBl. II Nr. 297/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2020, werden wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 18. Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät“ durch den Eintrag „§ 18. Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 18. Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät“ die Einträge „§ 18a. Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge“ und „§ 18b. Modellflugplätze“ eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 29. Notsender“.

4. In § 1 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „Flugmodelle (§ 24c LFG),“.

5. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung sowie Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge

  1. 1. in der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU , und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S. 1,
  2. 2. in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1,
  3. 3. in der delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 1, und
  4. 4. in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2019 S. 45,

    festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.“

6. § 3 Abs. 1 Z 11 und 12 lautet:

  1. „11. Unbemannte Luftfahrzeuge: sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG) als auch unbemannte Luftfahrzeuge bzw. unbemannte Luftfahrzeugsysteme im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen
  2. 12. Zustimmung: eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.“

7. Die Überschrift zu § 18 lautet:

„Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät“

8. In § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Flugmodellen (§ 24c LFG),“ und der Ausdruck „150“ wird durch den Ausdruck „120“ ersetzt.

9. In § 18 Abs. 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „und von Flugmodellen“.

10. In § 18 entfallen die Abs. 5a und 8.

11. In § 18 wird die Absatzbezeichnung des Abs. 6 durch die Absatzbezeichnung „(7)“ und die Absatzbezeichnung des Abs. 7 durch die Absatzbezeichnung „(8)“ ersetzt.

12. § 18 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen von Flugplätzen ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(5) Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten zulässig. Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 und/oder eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Diese Ausweisung und/oder Genehmigung ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge innerhalb von zum 31.12.2020 bereits bestanden habenden Modellflugplätzen nicht erforderlich.

(6) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Ausgenommen davon ist

  1. 1. der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, oder
  2. 2. bis zum 31.12.2022 der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 sind für die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen Ausweisungen dieser Modellflugplätze als geographische Zonen gemäß Art. 15 und Genehmigungen nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erforderlich.“

13. In § 18 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „4 und 5“ durch die Wort- und Zeichenfolge „4, 5 und 6“ ersetzt.

14. In § 18 Abs. 8 wird die Wortfolge „Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1“ durch die Wortfolge „unbemannten Luftfahrzeugen“ ersetzt.

15. Nach § 18 werden folgende § 18a und 18b samt Überschriften eingefügt:

„Ausweichregeln für unbemannte Luftfahrzeuge

§ 18a. Beim Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge ist auf die weiteren Teilnehmer des Luftverkehrs zu achten. Unbemannte Luftfahrzeuge haben anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei unbemannte Luftfahrzeuge gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang haben.

Modellflugplätze

§ 18b. Unbeschadet § 18 Abs. 4 bis 6 ist bis zum 31.12.2022 für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen im Rahmen der offenen Kategorie auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehenden Modellflugplätzen UAS.OPEN.040 Punkt (2) des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht anzuwenden.“

16. § 29 samt Überschrift entfällt.

17. In § 37 wird nach dem Wort „Flüge“ die Wortfolge „untereinander, sowie“ eingefügt.

18. Dem § 51 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 1 Z 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Z 11 und 12, 18 samt Überschrift, 18a samt Überschrift, 18b samt Überschrift, 37 und im Anhang B Teil A. Flugbeschränkungsgebiete Abs. 2, Teil A. 1. (LO R 1) Abs. 1, Teil A. 2. (LO R 15) Abs. 2 und Teil A. 3. (LO R 16) Abs. 1 (d) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2022 treten mit dem 12. August 2022 in Kraft, zugleich treten § 18 Abs. 5a und 8 und § 29 samt Überschrift außer Kraft.“

19. Im Anhang B, Teil A. Flugbeschränkungsgebiete lautet Abs. 2:

„(2) Flugbeschränkungsgebiete sind auf Luftfahrzeuge, selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät und unbemannte Luftfahrzeuge, ausgenommen jene mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund, anzuwenden.“

20. Im Anhang B, Teil A. 1. Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1) lautet der Abs. 1:

„(1) Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb sind im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf nur zulässig

  1. a) bei Einsatzflügen (§ 145 LFG), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
  2. b) mit unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg im Einsatz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zur Erfüllung ihrer Aufgaben bis zu einer maximalen Flughöhe von 120 Meter über Grund.“

21. Im Anhang B, Teil A. 2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) entfällt in Abs. 2 die Wort- und Zeichenfolge „der Klasse 1 (§ 24f LFG)“ und in Abs. 2 lit. a entfällt die Wort- und Zeichenfolge „der Klasse 1“.

22. Im Anhang B, Teil A. 2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) werden dem Abs. 2 folgende Sätze angefügt:

„Im Rahmen dieser Bewilligung ist § 18 Abs. 5 nicht anzuwenden. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 250 g bis zu einer maximalen Flughöhe von 30 Meter über Grund.“

23. Im Anhang B, Teil A. 3. Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16) lautet lit. d:

  1. „d. bis zum 31.12.2022 mit unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum 31.12.2018 bestanden haben. Ab dem 1.1.2023 ist der Betrieb auf Modellflugplätzen nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 und/oder eine Genehmigung nach Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.“

Gewessler

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