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BGBl II 16/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

16. Verordnung: Änderung der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres

16. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres geändert wird

Auf Grund des § 56 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über unzulässige Nebenbeschäftigungen (Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres), BGBl. II Nr. 84/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 entfällt das Wort „maßgeblich“, wird das Zitat „Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006“ durch das Zitat „Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „notwendige Vorbereitungsmaßnahmen haben,“ die Wortfolge „insbesondere durch Beteiligung an der Durchführung eines Vergabeverfahrens oder durch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens oder eines Abschnittes desselben,“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „BVergG 2006“ durch das Zitat „BVergG 2018“ ersetzt.

3. § 4 samt Überschrift lautet:

„Weitere unzulässige Nebenbeschäftigungen

§ 4. (1) Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:

  1. 1. Versicherungstätigkeit oder die Tätigkeit als Tippgeber (§ 376 Z 18 Abs. 8 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994), jeweils unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
  2. 2. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten außerhalb tertiärer Bildungseinrichtungen in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie (§ 11 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991).

(2) Für Exekutivbedienstete (Abs. 4) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:

  1. 1. Personenschutz;
  2. 2. Portierdienste;
  3. 3. Berufsdetektiv;
  4. 4. Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;
  5. 5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 GewO 1994);
  6. 6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);
  7. 7. Ordner-und Kontrolldienste;
  8. 8. Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (§ 94 Z 36 GewO 1994).

(3) Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen für Exekutivbedienstete (Abs. 4) unzulässig:

  1. 1. Fahrlehrer;
  2. 2. Berufskraftfahrer, insbesondere Taxi- oder Autobuslenker;
  3. 3. Botendienste;
  4. 4. Transportbegleiter (Verkehrslotse).

(4) Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.“

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 16/2024 treten sechs Monate nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Karner

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