91. Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 27 durch folgende Einträge ersetzt:
„§ 26a. Datenschutzregelungen - Weindatenbank
§ 27. Formblätter und Datenträger“
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 29:
„§ 29. Ernte- und Bestandsmeldung“
3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 38 bis 40.
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 74:
„§ 74. Inkrafttreten; Außerkrafttreten“
5. § 10 Abs. 7 lautet:
„(7) Wein darf unter der Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ in Verkehr gebracht werden, wenn er zusätzlich den gemäß § 34 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen entspricht. Die Bezeichnung „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist in Verbindung mit dem jeweiligen durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 1 festgelegten Gebiet anzugeben. Entspricht die Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21, so darf diese nur in Verbindung mit der Angabe „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ und unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden. Für Qualitätsweine aus Trauben von DAC-Gebieten, die nicht als DAC-Weine in Verkehr gebracht werden, dürfen kleinere geografischen Angaben als das Bundesland nur verwendet werden, wenn dadurch der Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht berührt wird. Abweichend von § 2 Absatz 6 der Branchenverband-Verordnung, BGBl II Nr. 164/2011 idgF, sind Beschlüsse der Regionalen Weinkomitees über den Vorbehalt kleinerer geografischer Einheiten gem. § 21 Abs. 1 Ziffer 3 bis 6 für DAC-Weine einstimmig zu fassen. Der Begriff „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der Verordnung (EG) Nr. 607/2009.“
6. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, und der im Inland hergestellt wurde, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „Österreichischer Wein“, „Wein aus Österreich“ oder „Österreich“. Bei der Bezeichnung eines Weines mit dem Namen einer kleineren geografischen Einheit als „Österreich“ sind folgende Angaben zu verwenden:
- 1. Weinbauregionen,
- 2. Weinbaugebiete,
- 3. Großlagen,
- 4. Ortsübergreifende Weinbaugemeinden,
- 5. Gemeinden (Gemeindeteil),
- 6. Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil) oder in Verbindung mit dem Namen der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, in der die Riede liegt.
Der Angabe einer Riedbezeichnung ist das Wort „Ried“ voranzustellen. Die Angabe einer Katastralgemeinde (eines Gemeindeteiles) ist nicht zulässig, wenn der Name der Katastralgemeinde (des Gemeindeteiles) als Riedenbezeichnung verwendet wird. In Hinblick auf das Irreführungsverbot sind Marken und Phantasiebezeichnungen unzulässig, die durch Worte oder Wortteile den unzutreffenden Eindruck einer existierenden oder nicht existierenden Herkunftsangabe erwecken; insbesondere unter Verwendung geographischer Begriffe wie „Berg“, „Hügel“ oder „Tal“.“
7. § 21 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Die Angabe einer Großlage, einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, einer Gemeinde oder einer Riede darf, in Hinblick auf § 10 Abs. 8, nur für Wein aus Trauben verwendet werden, die zumindest zu 85% aus der angegebenen Großlage, ortsübergreifenden Weinbaugemeinde, Gemeinde oder Riede stammen, und der Rest aus dem Weinbaugebiet.“
8. Dem § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Eine ortsübergreifende Weinbaugemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Weinbaufläche innerhalb eines Weinbaugebietes, die sich über mehrere Weinbaugemeinden oder Gemeindeteile erstreckt und die die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Die ortsübergreifende Weinbaugemeinde wird mit dem Namen einer der in dieser Weinbaufläche gelegenen Gemeinde oder mit dem Namen eines der in dieser Weinbaufläche gelegenen Gemeindeteils bezeichnet. Soweit es im Interesse der Anpassung an gegebene Marktstrukturen sowie zur Erreichung eines marktkonformen Angebotes erforderlich erscheint, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ortsübergreifende Weinbaugemeinden durch Verordnung festzusetzen.“
9. § 27 samt Überschrift lautet:
„Formblätter und Datenträger
§ 27. (1) Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorsehen, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung, bestimmte Formblätter und Datenträger sowie bestimmte Formen der elektronischen Datenübertragung zu verwenden sind und den Inhalt der Formblätter und Datenträger festlegen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in einer Verordnung die Verwendung der Weindatenbank für die in Abs. 1 genannten Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse verpflichtend vorsehen.“
10. § 29 samt Überschrift lautet:
„Ernte- und Bestandsmeldung
§ 29. (1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, hat jährlich bis zum 15. Dezember beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Erntemeldung mit Stichtag 30. November abzugeben.
(2) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wurde, jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigungen aus natürlichen und juristischen Personen, die Wein und sonstige Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1, 2 und 4 lagern oder seit der letzten Bestandsmeldung als Zugang verbucht haben, sowie Weinhandelsbetriebe und Winzergenossenschaften haben jährlich bis zum 15. August beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Meldung über ihre Bestände, Zu- und Abgänge an Wein und sonstigen Erzeugnissen, sowie der Bestände an konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat mit Stichtag 31. Juli zu erstatten.
(3) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann für Weine, die von den Meldepflichtigen in Verkehr gebracht werden, keine staatlichen Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden und der Wein darf nicht mit einer anderen Herkunftsangabe als Österreich und nur ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsbezeichnung in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft
- 1. bei einer gemäß Abs. 1 abzugebenden Meldung die gesamte Erntemenge des zuletzt betroffenen Jahrganges und
- 2. bei einer gemäß Abs. 2 abzugebenden Meldung die gesamte Menge der Ernte des nächstfolgenden Jahrganges.
(4) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 zum wiederholten Male nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, ist den Meldepflichtigen das Inverkehrbringen von Produkten gemäß § 1 bis zur Abgabe der Meldung gemäß Abs. 1 oder 2 untersagt.“
11. Dem § 74 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 7, § 21 Abs. 1, 6 und 8 sowie § 27 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 29 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2023 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 27 Abs. 2 erlassenen Verordnung in Kraft. Die mit BGBl. I Nr. 91/2023 in Kraft getretene Änderung der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 6 hinsichtlich der Angabe der Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil) gilt für Weine ab dem Jahrgang 2023. Vor Inkrafttreten der geänderten Bestimmung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.“
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