92. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG)
Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 4 dritter Satz entfällt.
2. In § 6 Abs. 4 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
3. § 13 letzter Satz entfällt.
4. Nach § 15 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d eingefügt:
„(1d) § 4, § 6 Abs. 4 und § 13 in der Fassung des BGBl. I Nr. 92/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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