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BGBl I 70/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Bundesgesetz: Änderung des Suchtmittelgesetzes
(NR: GP XXVII AB 2055 S. 219 . BR: AB 11253 S. 955 .)

70. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2022 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a werden nach Abs. 1b folgende Abs. 1c und 1d eingefügt:

„(1c) Im Hinblick auf die zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung gebotene Entlastung des amtsärztlichen Dienstes bis zur technischen Umsetzung eines digitalen Verschreibungsprozesses gelten Dauerverschreibungen nach Abs. 1a als vidiert, wenn die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt den Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auf der Dauerverschreibung anbringt. Der Vermerk ist von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu unterfertigen und mit ihrer/seiner Stampiglie zu versehen. Voraussetzung ist, dass der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt kein Hinweis auf eine Mehrfachbehandlung der Patientin/des Patienten mit Substitutionsmitteln und keine Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde vorliegt, dass die Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Sicherstellung der Opioid-Substitution nicht mehr erforderlich ist.

(1d) Die Übermittlung von Verschreibungen im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung an die Apotheke und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf, bis zur technischen Umsetzung eines digitalen Verschreibungsprozesses, unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, ungeachtet des § 6 Abs. 1 Z 2 GTelG 2012, per E-Mail erfolgen. Die technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 27 Abs. 12 GTelG 2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 206/2022, gelten für eine Übermittlung per E-Mail mit der Maßgabe, dass sie auf die Art und Eigenschaft dieser Übermittlungsform auszurichten sind.“

2. Dem § 47 werden folgende Abs. 26 und 26a angefügt:

„(26) § 8a Abs. 1c und 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(26a) Verordnungen, die erst einer neuen Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden Bundesgesetzes an erlassen werden, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten.“

Van der Bellen

Nehammer

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