38. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Fundrechts-Novelle 2023 - FundR-Nov 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 395 lautet der erste Satz:
„Wird die Sache innerhalb eines Jahres oder, wenn der gemeine Wert der Sache im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, innerhalb eines halben Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder das Eigentum an der in seiner Gewahrsame befindlichen Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn.“
2. Dem § 1503 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 395 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2023 tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft und ist auf alle Fundgegenstände anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt der Fundbehörde angezeigt werden.“
Van der Bellen
Nehammer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)