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BGBl I 187/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

187. Bundesgesetz: Mindestbesteuerungsreformgesetz
(NR: GP XXVII RV 2322 AB 2379 S. 245 . BR: AB 11409 S. 961 .)
[CELEX-Nr.: 32022L2523 ]

187. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen erlassen wird und die Bundesabgabenordnung sowie das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Mindestbesteuerungsreformgesetz - MinBestRefG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

Artikel 2

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 3

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Artikel 1

Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz - MinBestG)

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Anwendungsbereich

§ 4

Ausgenommene Einheiten

§ 5

Standort einer Geschäftseinheit

2. Abschnitt

Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES)

§ 6

NES-Pflicht

§ 7

PES-Pflicht bei Vorliegen einer obersten Muttergesellschaft in Österreich

§ 8

PES-Pflicht bei Vorliegen einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft in Österreich

§ 9

PES-Pflicht bei Vorliegen einer im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft in Österreich

§ 10

Für Zwecke der PES zuzurechnender Anteil am Ergänzungssteuerbetrag

§ 11

Ausgleichsmechanismus für Zwecke der PES

§ 12

SES-Pflicht

§ 13

Berechnung und Zurechnung des SES-Betrags

3. Abschnitt

Mindeststeuer-Gewinnermittlung

§ 14

Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust

§ 15

Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)

§ 16

Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag

§ 17

Ausgenommene Dividenden

§ 18

Ausgenommene Gewinne oder -Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen

§ 19

Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen

§ 20

Asymmetrische Wechselkursgewinne oder Wechselkursverluste

§ 21

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

§ 22

Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

§ 23

Korrekturposten Pensionsaufwand

§ 24

Wahlrecht zur Ausnahme von Sanierungsgewinnen

§ 25

Wahlrecht für aktienbasierte Vergütungen

§ 26

Fremdvergleichsgrundsatz

§ 27

Anpassungsbeträge für Steuergutschriften

§ 28

Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips

§ 29

Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen

§ 30

Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen

§ 31

Wahlrecht zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen

§ 32

Behandlung bestimmter Versicherungserträge

§ 33

Behandlung von zusätzlichem Kernkapital

§ 34

Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr

§ 35

Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte

§ 36

Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit

4. Abschnitt

Berechnung der angepassten erfassten Steuern

§ 37

Erfasste Steuern

§ 38

Angepasste erfasste Steuern

§ 39

Hinzurechnungen

§ 40

Kürzungen

§ 41

Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag bei fehlendem Mindeststeuer-Nettogewinn

§ 42

Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern

§ 43

Mindeststeuer-Verlustwahlrecht

§ 44

Besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit

§ 45

Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung des Mindeststeuerberichts

5. Abschnitt

Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages

§ 46

Ermittlung des Effektivsteuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet

§ 47

Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages

§ 48

Substanzfreibetrag

§ 49

Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag

§ 50

De-minimis-Ausnahme

§ 51

Im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten

6. Abschnitt

Safe-Harbour-Regelungen

§ 52

Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen

§ 53

NES-Safe-Harbour

§ 54

Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten

§ 55

Vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCR-Safe-Harbour)

§ 56

Sonderregelungen für den temporären CbCR-Safe-Harbour

§ 57

Temporärer SES-Safe-Harbour

7. Abschnitt

Sondervorschriften für Unternehmensumstrukturierungen und Holdingstrukturen

§ 58

Anwendung des Schwellenwerts für konsolidierte Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Teilungen von Unternehmensgruppen

§ 59

Aus- und Beitritt von Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe

§ 60

Übertragung von Vermögenswerten und Schulden

§ 61

Joint Ventures

§ 62

Mehrmüttergruppen

8. Abschnitt

Regelungen für Steuerneutralität und Ausschüttungssteuersysteme

§ 63

Oberste Muttergesellschaft als transparente Einheit

§ 64

Abzugsfähige Dividenden bei einer obersten Muttergesellschaft

§ 65

Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme

§ 66

Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit

§ 67

Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten

§ 68

Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten

9. Abschnitt

Verwaltungsvorschriften

§ 69

Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit

§ 70

Entfall der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit

§ 71

Sondervorschrift für Mehrmüttergruppen

§ 72

Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung

§ 73

Inhalt des Mindeststeuerberichts

§ 74

Wahlrechte

§ 75

Strafbestimmung

§ 76

Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung

§ 77

Erhebung der Mindeststeuer

§ 78

Zuständigkeit

§ 79

Verordnungsermächtigung

10. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 80

Steuerattribute des Übergangsjahres

§ 81

SES-Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit

§ 82

Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 83

Verweis auf andere Bundesgesetze

§ 84

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. L 13 vom 16.1.2023 S. 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), in österreichisches Recht umgesetzt.

(2) Die Erhebung der Mindeststeuer von in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß § 3 erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) nach Maßgabe des § 6, der Primär-Ergänzungssteuer (PES) nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 und der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) nach Maßgabe der §§ 12 und 13.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Einheit“ bezeichnet ein Rechtsgebilde, das einen eigenen Abschluss zu erstellen hat, oder eine juristische Person.
  2. 2. „Geschäftseinheit“ bezeichnet
    1. a) eine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Z 4) oder einer großen inländischen Gruppe (Z 5) ist, und
    2. b) eine Betriebsstätte (Z 13) eines Stammhauses (Z 41), das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß lit. a ist,

  1. 3. „Unternehmensgruppe“ bezeichnet
    1. a) eine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung nach Maßgabe eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Z 25) für die Erstellung eines Konzernabschlusses (Z 6) durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die etwa allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, oder
    2. b) eine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Unternehmensgruppe gemäß lit. a.
  2. 4. „Multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Z 3, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft (Z 14) gelegen ist.
  3. 5. „Große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Unternehmensgruppe im Sinne der Z 3, deren Geschäftseinheiten allesamt in Österreich gelegen sind.
  4. 6. „Konzernabschluss“ bezeichnet
    1. a) den von einer Einheit im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Eigenkapitalbeteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;
    2. b) für Unternehmensgruppen im Sinne der Z 3 lit. b den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;
    3. c) den Abschluss im Sinne der lit. a oder b der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Z 27) zu vermeiden, und
    4. d) sofern die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß lit. a, b oder c erstellt, den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:

- einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder

- einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen (Z 27) zu vermeiden.

  1. 7. „Geschäftsjahr“ bezeichnet den Rechnungslegungszeitraum, für den die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ihren Konzernabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt, das Kalenderjahr.
  2. 8. „Berichtspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die einen Mindeststeuerbericht gemäß §§ 69 bis 75 einzureichen hat.
  3. 9. „Staatliche Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. a) Die Einheit ist Teil eines Staates oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft eines solchen oder steht vollständig im Eigentum der genannten Träger,
    2. b) sie übt keine gewerbliche Tätigkeit aus und ihr Hauptzweck besteht in
    3. c) sie ist in Bezug auf ihre Gesamtleistung gegenüber einem Staat rechenschaftspflichtig und stellt diesem jährlich Informationsberichte zur Verfügung und
    4. d) ihre Vermögenswerte fallen bei ihrer Auflösung einem Staat zu und ihre Nettogewinne werden ausschließlich an diesen Staat ausgeschüttet, ohne dass ein Teil ihrer Nettogewinne einzelnen Privatpersonen zugutekommt.

- der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder

- der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebiets,

  1. 10. „Internationale Organisation“ bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder eine vollständig in deren Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. a) Sie besteht hauptsächlich aus Staaten,
    2. b) hat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen und
    3. c) gesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen.
  2. 11. „Non-Profit-Organisation“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
    1. a) Sie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie gelegen ist, und wird dort geführt, und zwar
    2. b) im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter lit. a genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Ertragsteuer befreit;
    3. c) sie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben;
    4. d) die Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt
    5. e) bei der Schließung, Abwicklung oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine Non-Profit-Organisation oder an den Staat, in dem sie gelegen ist, staatliche Einheiten oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben;
    6. f) sie beinhaltet keine Einheiten, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurden;
      1. 12) a) „Transparente Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste in dem Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung als steuerlich transparent gilt, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer.

        Als transparente Einheit gilt

      2. Als transparente Einheit gilt
    7. b) „Steuerlich transparent“ bezeichnet eine Einheit, deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der direkte Gesellschafter dieser Einheit deren Erträge proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit erzielt oder als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden.
    8. c) Eine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer „volltransparenten Struktur“ gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung mittelbar über eine Kette volltransparenter Einheiten gehalten wird.
    9. d) Eine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als „transparente Einheit“ und „volltransparente Einheit“ behandelt, sofern
    10. e) „Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die ertragsteuerlich als selbständige steuerpflichtige Person in dem Steuerhoheitsgebiet behandelt wird, in dem sie gelegen ist, jedoch als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist.

- ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, erzieherischen oder ähnlichen Zwecken oder

- als Berufsverband, Wirtschaftsverband, Handelskammer, Arbeitnehmerverband, Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, Bürgervereinigung oder Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird;

- im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit,

- als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder

- als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands und

- eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste „volltransparente Einheit“, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist, als steuerlich transparent gilt;

- eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste „umgekehrt hybride Einheit“, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Gesellschafter gelegen ist, nicht als steuerlich transparent gilt.

- ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird,

- sie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und

- die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind.

  1. 13. „Betriebsstätte“ bezeichnet
    1. a) einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets und nach Maßgabe des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens entsprechend den Grundsätzen einer des Art. 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung ähnlichen Bestimmung besteuert werden;
    2. b) bei Fehlen eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge nach den steuerlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets auf Nettobasis besteuert, die der Besteuerung der in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen entspricht;
    3. c) bei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde und dieses Steuerhoheitsgebiet hiefür ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Art. 7 des OECD-Musterabkommens in der jeweils geltenden Fassung hätte; oder
    4. d) einen unter lit. a bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, vorausgesetzt, dass die aufgrund dieser Geschäftstätigkeit erzielten Einkünfte im Steuerhoheitsgebiet, in dem das Stammhaus (Z 41) gelegen ist, steuerbefreit sind.
  2. 14. „Oberste Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die entweder
    1. a) unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung (Z 21) an einer anderen Einheit hält und an der keine andere Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung hält, oder
    2. b) das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von Z 3 lit b ist.
    1. Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) ist keine oberste Muttergesellschaft.
  3. 15. „Mindeststeuersatz“ bezeichnet einen Steuersatz von 15 %.
  4. 16. „Ergänzungssteuerbetrag“ bezeichnet den gemäß § 47 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrag.
  5. 17. „Hinzurechnungsbesteuerung“ bezeichnet Steuervorschriften, die keine anerkannte PES-Regelung (Z 18) sind und gemäß denen ein unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Einkünften unabhängig von deren Ausschüttung Steuern entrichten muss.
  6. 18. „Anerkannte PES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - umgesetzt wird und
    1. a) den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten (Z 19) dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet, und
    2. b) in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.
  7. 19. „Niedrig besteuerte Geschäftseinheit“ bezeichnet
    1. a) eine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet (Z 35) gelegen ist, oder
    2. b) eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne (Z 36) erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.
  8. 20. „Zwischengeschaltete Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,
    1. a) die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit in derselben Unternehmensgruppe hält und
    2. b) nicht als oberste Muttergesellschaft, im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (Z 22), Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.
  9. 21. „Kontrollbeteiligung“ bezeichnet eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer Einheit, aufgrund derer der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (Z 25) vollzukonsolidieren, wobei davon ausgegangen wird, dass ein Stammhaus (Z 41) über eine Kontrollbeteiligung an seinen Betriebsstätten verfügt.
  10. 22. „Im Teileigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit,
    1. a) die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung (Z 23) an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,
    2. b) zu mehr als 20 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe sind, und
    3. c) die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmenteinheit (Z 30) gilt.
  11. 23. „Eigenkapitalbeteiligung“ bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen.
  12. 24. „Muttergesellschaft“ bezeichnet
    1. a) eine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit handelt,
    2. b) eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder
    3. c) eine im Teileigentum stehende Muttergesellschaft.
  13. 25. „Anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62 des Europäischen Parlaments und des Rates) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China.
  14. 26. „Zugelassener Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit gelegen ist, zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigt sind; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet ein zugelassenes Rechnungslegungsorgan das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen.
  15. 27. „Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Gesamtabweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen Euro in einem Geschäftsjahr gegenüber dem Betrag, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) ergeben hätte;
  16. 28. „Anerkannte NES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - eine Mindeststeuer umsetzt und dabei
    1. a) die Bestimmung des Übergewinns der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) und die Anwendung des Ergänzungssteuersatzes auf den Übergewinn für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) regelt und
    2. b) in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.
    1. Der Übergewinn kann auf der Grundlage eines von befugten Rechnungslegungsorgan genehmigten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards, der zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen angepasst wurde, anstatt des in Konzernabschluss verwendeten Rechnungslegungsstandards bestimmt werden.
  17. 29. „Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte“ bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Abschluss verbucht.
  18. 30. „Investmenteinheit“ bezeichnet
    1. a) einen Investmentfonds (Z 31), Immobilieninvestmentvehikel (Z 32) oder eine Versicherungsinvestmenteinheit (Z 47),
    2. b) eine Einheit, die unmittelbar oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich für diese Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt oder
    3. c) eine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter lit. a genannten Einheit steht und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne der §§ 18 und 19 erzielt.
  19. 31. „Investmentfonds“ bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. a) Sie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden;
    2. b) sie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik;
    3. c) sie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu streuen;
    4. d) sie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten;
    5. e) Anleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Erträge aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten;
    6. f) sie oder ihre Geschäftsleitung unterliegen den aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Investmentfonds, einschließlich angemessener Vorschriften für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist oder verwaltet wird und
    7. g) sie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet.
  20. 32. „Immobilieninvestmentvehikel“ bezeichnet eine Einheit im Streubesitz, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge auf einer einzigen Besteuerungsebene erfasst werden, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr.
  21. 33. „Pensionsfonds“ bezeichnet
    1. a) eine in einem Steuerhoheitsgebiet niedergelassene und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen sowie verbundene Leistungen oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn
    2. b) eine Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit (Z 34).

- diese Einheit als solche den aufsichtsrechtlichen Vorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder

- die genannten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der Unternehmensgruppe sicherzustellen.

  1. 34. „Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Z 33 lit. a genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Z 33 lit. a genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Pensionsfonds-Dienstleistungseinheit derselben Unternehmensgruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten.
  2. 35. „Niedrigsteuerstaat oder -gebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine Unternehmensgruppe ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Unternehmensgruppe in einem Geschäftsjahr Mindeststeuer-Gewinne erzielt und einem Effektivsteuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.
  3. 36. „Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste“ bezeichnen die Jahresüberschüsse oder Jahresfehlbeträge einer Geschäftseinheit, die gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3, 7 und 8 angepasst wurden.
  4. 37. „Nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer“ bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu entrichten ist oder bereits entrichtet wurde und

- dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann, oder

- bei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann.

  1. 38. „Anerkannte Anrechnungssteuer“ bezeichnet eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu entrichtende oder bereits entrichtete Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Falle einer von einer Betriebsstätte noch zu entrichtenden oder bereits entrichteten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet wird oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung oder Gutschrift
    1. a) von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, gemäß einer Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern gewährt wird,
    2. b) einem wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende gewährt wird, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt,
    3. c) einer natürlichen Person gewährt wird, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, welches die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder
    4. d) einer staatlichen Einheit, einer internationalen Organisation, einer gebietsansässigen Non-Profit-Organisation, einem gebietsansässigen Pensionsfonds, einer gebietsansässigen Investmenteinheit, die nicht der Unternehmensgruppe angehört, oder einer gebietsansässigen Lebensversicherungsgesellschaft gewährt wird, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird. Dabei gilt Folgendes:

aa) Eine Non-Profit-Organisation oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie oder er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird.

bb) Eine Investmenteinheit gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt.

cc) Eine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie gelegen ist.

  1. 39. „Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet
    1. a) eine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder
    2. b) im Falle, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist.
    1. Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können.
  2. 40. „Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar ist.
  3. 41. „Stammhaus“ bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Abschluss erfasst.
  4. 42. „Gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält.
  5. 43. „Anerkanntes Ausschüttungssteuersystem“ bezeichnet ein Körperschaftsteuersystem, das
    1. a) eine Körperschaftsteuer auf Gewinne nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilsinhaber tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,
    2. b) eine Körperschaftsteuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und
    3. c) am oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft war.
  6. 44. „Anerkannte SES-Regelung“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - umgesetzt wird und
    1. a) den in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an dem Ergänzungssteuerbetrag einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach einer PES-Regelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt, und
    2. b) in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den GloBE-Mustervorschriften (Z 46) in Einklang steht.
  7. 45. „Als berichtspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der Unternehmensgruppe benannt wurde, um im Namen der Unternehmensgruppe die in den §§ 69 bis 75 genannten Berichtspflichten zu erfüllen.
  8. 46. „GloBE-Mustervorschriften“ bezeichnet die im von der OECD veröffentlichten Bericht: „Tax Challenges Arising from Digitalisation of the Economy - Global Anti Base Erosion Model Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS“ enthaltenen Mustervorschriften.
  9. 47. „Versicherungsinvestmenteinheit“ bezeichnet eine Einheit, die unter die Definition eines Investmentfonds gemäß Z 31 oder eines Immobilieninvestmentvehikels gemäß Z 32 fallen würde, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten im Rahmen eines Versicherungs- oder Rentenvertrags gegründet worden wäre und sich nicht vollständig im Eigentum einer Einheit befände, die als Versicherungsgesellschaft den aufsichtsrechtlichen Vorschriften ihres Belegenheitsstaates unterliegt.

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Der Mindeststeuer unterliegen in Österreich gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe (§ 2 Z 3), wenn die jährlichen Umsatzerlöse gemäß den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Millionen Euro (Umsatzgrenze) betragen. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind auch Umsatzerlöse ausgenommener Einheiten (§ 4) zu berücksichtigen. Bei Zusammenschlüssen und Teilungen von Unternehmensgruppen ist § 58 zu beachten.

(2) Sind eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als zwölf Monate, wird der in Abs. 1 genannte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst.

Ausgenommene Einheiten

§ 4. (1) Von der Mindeststeuer ausgenommen sind:

  1. 1. staatliche Einheiten;
  2. 2. internationale Organisationen;
  3. 3. Non-Profit-Organisationen;
  4. 4. Pensionsfonds;
  5. 5. Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind;
  6. 6. Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;
  7. 7. eine Einheit, die
    1. a) zu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die
    2. b) zu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (§ 17) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18) erzielt; oder
    3. c) zu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Z 7, niedriger als der Schwellenwert gemäß § 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.

- ausschließlich oder fast ausschließlich für diese ausgenommenen Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt, oder

- ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von ausgenommenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt;

(2) Eine Einheit gemäß Z 7 kann auf Antrag gemäß § 74 als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.

Standort einer Geschäftseinheit

§ 5. (1) Der Standort einer Einheit (§ 2 Z 1), die keine transparente Einheit ist, wird wie folgt bestimmt:

  1. 1. Die Einheit ist in jenem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem diese aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt;
  2. 2. in allen anderen Fällen ist eine Einheit in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(2) Der Standort einer transparenten Einheit (§ 2 Z 12) wird wie folgt bestimmt:

  1. 1. Die transparente Einheit ist in jenem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde, wenn sie die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ist, oder sie verpflichtet ist, eine anerkannte PES-Regelung anzuwenden;
  2. 2. in allen anderen Fällen gilt eine transparente Einheit als staatenlos.

(3) Der Standort einer Betriebsstätte wird wie folgt bestimmt:

  1. 1. Im Falle des § 2 Z 13 lit. a ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist;
  2. 2. im Falle des § 2 Z 13 lit. b ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie aufgrund ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis besteuert wird;
  3. 3. im Falle des § 2 Z 13 lit. c ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie sich befindet;
  4. 4. im Falle des § 2 Z 13 lit. d gilt die Betriebsstätte als staatenlos.

(4) Ist eine Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen, wird ihr Standort wie folgt bestimmt:

  1. 1. Wenn die Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen ist, zwischen denen ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
    1. a) ist sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt;
    2. b) ist Z 2 anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, dass die zuständigen Behörden die steuerliche Ansässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln und keine Einigung erzielt wird;
    3. c) ist Z 2 anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorsieht, wenn die Geschäftseinheit in beiden Steuerhoheitsgebieten steuerlich ansässig ist.
  2. 2. Wenn die Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen ist, zwischen denen kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
    1. a) gilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem für das Geschäftsjahr der höhere Betrag an erfassten Steuern erhoben wurde, wobei die gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung gezahlten Steuern nicht berücksichtigt werden;
    2. b) und der erhobene Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem der gemäß § 48 berechnete Substanzfreibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist;
    3. c) und sowohl der erhobene Betrag der erfassten Steuern als auch der Substanzfreibetrag in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.

(5) Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung von Abs. 4 in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie keiner anerkannten PES-Regelung unterliegt, gilt sie als der anerkannten PES-Regelung des anderen Steuerhoheitsgebietes unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen steht deren Anwendung entgegen.

(6) Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 als gelegen galt.

2. Abschnitt

Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES)

NES-Pflicht

§ 6. (1) Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 1) einer Unternehmensgruppe für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit der NES.

(2) Die von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 zu entrichtende NES entspricht unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe dem gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr für Österreich berechneten Ergänzungssteuerbetrag.

(3) Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 4) einer in Österreich gegründeten staatenlosen transparenten Einheit (§ 5 Abs. 2 Z 2) oder einer staatenlosen Betriebsstätte (§ 5 Abs. 3 Z 4) mit Ort der Geschäftstätigkeit in Österreich für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

PES-Pflicht bei Vorliegen einer obersten Muttergesellschaft in Österreich

§ 7. (1) Ist eine in Österreich gelegene oberste Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES.

(2) Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.

PES-Pflicht bei Vorliegen einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft in Österreich

§ 8. (1) Ist eine in Österreich gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES, wenn die oberste Muttergesellschaft nicht verpflichtet ist, in dem betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an der in Abs. 1 genannten zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält, verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.

(3) Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.

PES-Pflicht bei Vorliegen einer im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft in Österreich

§ 9. (1) Ist eine in Österreich gelegene und im Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden, wenn die Eigenkapitalbeteiligungen an der im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar vollständig von einer anderen im Teileigentum derselben Unternehmensgruppe stehenden ausländischen Muttergesellschaft gehalten werden und diese verpflichtet ist, für das betroffene Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.

(3) Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.

Für Zwecke der PES zuzurechnender Anteil am Ergänzungssteuerbetrag

§ 10. (1) Die für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit zu entrichtende PES entspricht dem der jeweiligen Muttergesellschaft gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und §9 Abs. 1 zuzurechnenden Anteil am gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit.

(2) Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ergibt sich aus dem Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit multipliziert mit dem Einbeziehungsquotienten der Muttergesellschaft für das betroffene Geschäftsjahr. Der Einbeziehungsquotient der Muttergesellschaft ist zu bestimmen, indem für das betroffene Geschäftsjahr zunächst von den Mindeststeuer-Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit jener Betrag ihrer Mindeststeuer-Gewinne abzuziehen ist, der nach dem Beteiligungsverhältnis auf andere Gesellschafter entfällt. Teilt man den danach verbleibenden Betrag durch die Mindeststeuer-Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im betroffenen Geschäftsjahr, ist das Ergebnis der Einbeziehungsquotient.

(3) Der Betrag der Mindeststeuer-Gewinne niedrig besteuerter Geschäftseinheiten, der nach dem Beteiligungsverhältnis auf andere Gesellschafter entfällt, entspricht dem Betrag, der diesen Gesellschaftern nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards zugerechnet worden wäre, wenn der Jahresüberschuss der niedrig besteuerten Geschäftseinheit den Mindeststeuer-Gewinnen entsprochen hätte und

  1. 1. die Muttergesellschaft den Konzernabschluss im Einklang mit diesem Rechnungslegungsstandard erstellt hätte (hypothetischer Konzernabschluss),
  2. 2. die Muttergesellschaft eine Kontrollbeteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gehalten hätte, sodass die Erträge und Aufwendungen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im hypothetischen Konzernabschluss mit den Erträgen und Aufwendungen der Muttergesellschaft vollkonsolidiert worden wären,
  3. 3. alle Mindeststeuer-Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit Transaktionen mit Personen, die keine Einheiten der Unternehmensgruppe sind, zuzurechnen wären und
  4. 4. alle Beteiligungen, die nicht unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehalten werden, von Personen, die keine Einheiten der Unternehmensgruppe sind, gehalten würden.

Ausgleichsmechanismus für Zwecke der PES

§ 11. (1) Der einer Muttergesellschaft gemäß den §§ 7 bis 10 zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen, sofern die in Österreich gelegene Muttergesellschaft mittelbar über eine zwischengeschaltete oder im Teileigentum stehende Muttergesellschaft (nachgeordnete Muttergesellschaft) an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit beteiligt ist.

(2) Der Kürzungsbetrag entspricht jenem Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, der der in Österreich gelegenen Muttergesellschaft mittelbar über die nachgeordnete Muttergesellschaft zuzurechnen ist und gemäß einer anerkannten PES-Regelung bereits aufgrund des Vorliegens einer nachgeordneten Muttergesellschaft zu entrichten ist.

SES-Pflicht

§ 12. Die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe unterliegt der SES in Höhe des Österreich für das betroffene Geschäftsjahr gemäß § 13 zuzurechnenden Betrags (SES-Betrag).

Berechnung und Zurechnung des SES-Betrags

§ 13. (1) Der Österreich für eine multinationale Unternehmensgruppe mit in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten zuzurechnende SES-Betrag ist zu ermitteln, indem der gemäß Abs. 2 zu bestimmende Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe mit dem gemäß Abs. 5 zu bestimmenden SES-Prozentsatz für Österreich multipliziert wird.

(2) Der Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe ist die Summe der SES-Beträge sämtlicher niedrig besteuerter Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe. Der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ergibt sich aus der Anpassung des gemäß § 47 berechneten Ergänzungssteuerbetrages der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 und 4.

(3) Der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist mit null anzusetzen, wenn in dem betroffenen Geschäftsjahr alle Eigenkapitalbeteiligungen der obersten Muttergesellschaft an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren Muttergesellschaften gehalten werden, die für das betroffene Geschäftsjahr auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit eine anerkannte PES-Regelung anzuwenden haben.

(4) Findet Abs. 3 keine Anwendung, entspricht der SES-Betrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit dem gemäß § 47 berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, vermindert um den einer Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit, sofern dieser Anteil nach einer anerkannten PES-Regelung zu entrichten ist.

(5) Der SES-Prozentsatz für Österreich ist für jedes Geschäftsjahr und für jede multinationale Unternehmensgruppe nach der folgenden Formel zu ermitteln:

50 % ×

Zahl der Beschäftigten in Österreich

Zahl der Beschäftigten in allen SES-Steuerhoheitsgebieten

 

+

50 % ×

Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in Österreich

Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES-Steuerhoheitsgebieten

Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Ein SES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, in dem im betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte SES-Regelung in Geltung steht.
  2. 2. Die Zahl der Beschäftigten in Österreich ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.
  3. 3. Die Zahl der Beschäftigten in allen SES-Steuerhoheitsgebieten ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem SES-Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.
  4. 4. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in Österreich ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.
  5. 5. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES-Steuerhoheits-gebieten ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem SES-Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.

(6) Die Zahl der Beschäftigten entspricht der Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten aller in dem betroffenen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, einschließlich selbstständiger Auftragnehmer, sofern diese an der regulären Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken. Materielle Vermögenswerte umfassen die materiellen Vermögenswerte aller in dem betroffenen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte.

  1. 1. Die Beschäftigten, deren Lohnkosten gemäß § 35 Abs. 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß § 35 Abs. 2 angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.
  2. 2. Materielle Vermögenswerte, die gemäß § 35 Abs. 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß § 35 Abs. 2 angepasst wurden, sind dem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnen, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.
  3. 3. Die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte, die dem Steuerhoheitsgebiet einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, sind für die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses nicht zu berücksichtigen.

(7) Die Zahl der Beschäftigten und der Buchwert der materiellen Vermögenswerte einer Investmenteinheit sind von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(8) Sind die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte einer transparenten Einheit keiner Betriebsstätte zuzurechnen, sind sie den Geschäftseinheiten zuzurechnen, die in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die transparente Einheit gegründet wurde, gelegen sind. Gibt es keine Geschäftseinheiten, denen die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der transparenten Einheit nach den Bestimmungen dieses Abs. zugerechnet werden kann, sind sie von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(9) Entsteht den in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten durch den diesem Steuerhoheitsgebiet zuzurechnenden SES-Betrag kein zusätzlicher zahlungswirksamer Steueraufwand für das betroffene Geschäftsjahr, ist in den nachfolgenden Geschäftsjahren der SES-Prozentsatz des Steuerhoheitsgebietes solange mit null anzusetzen, bis den Geschäftseinheiten aufgrund des für das vorangegangene Geschäftsjahr zugerechneten SES-Betrags ein zahlungswirksamer Steueraufwand entstanden ist, der insgesamt die Höhe des diesem Steuerhoheitsgebiet für das vorangegangene Geschäftsjahr zugerechneten SES-Betrag erreicht.

(10) Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, dessen SES-Prozentsatz für ein Geschäftsjahr gemäß Abs. 9 mit null anzusetzen ist, sind bei der Ermittlung des SES-Prozentsatzes für Österreich für das betroffene Geschäftsjahr von den Elementen der in Abs. 5 festgelegten Formel auszunehmen.

(11) Die Abs. 9 und 10 kommen nicht für Geschäftsjahre zur Anwendung, in denen die Anwendung dieser Bestimmungen dazu führen würde, dass der SES-Prozentsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten, in denen im betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte SES-Regelung in Geltung steht, mit null angesetzt würde.

3. Abschnitt

Mindeststeuer-Gewinnermittlung

Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust

§ 14. (1) Der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit entspricht deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr

  1. 1. unter Anwendung des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards,
  2. 2. vor der Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen und
  3. 3. nach den Anpassungen gemäß § 15.

    Nicht berücksichtigt werden dürfen Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren. Abweichend davon dürfen jedoch bei einem Beteiligungserwerb vor dem 1. Dezember 2021 diese Auswirkungen berücksichtigt werden, wenn es der Unternehmensgruppe ansonsten nicht möglich ist, den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust zu bestimmen; diesfalls sind auch die latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden im Zusammenhang mit diesem Beteiligungserwerb bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts und der angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 kann der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit unter Anwendung des bei der Erstellung des Abschlusses der Geschäftseinheit angewendeten Rechnungslegungsstandards ermittelt werden, wenn

  1. 1. es unverhältnismäßig ist, den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des Rechnungslegungsstandards gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestimmen,
  2. 2. es sich um einen anerkannten oder einen zugelassenen Rechnungslegungsstandard handelt,
  3. 3. die in dem Abschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und
  4. 4. die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards ergebenden permanenten Differenzen von insgesamt mehr als 1 000 000 Euro derart angepasst werden, dass diese mit dem Rechnungslegungsstandard gemäß Abs. 1 Z 1 im Einklang stehen.

(3) Wurde ein konsolidierter Abschluss einer obersten Muttergesellschaft nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25) erstellt, ist dieser Abschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Abs. 5 anzupassen (Konzernabschluss nach § 2 Z 6 lit. c).

(4) Stellt die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss nach § 2 Z 6 lit. a bis c auf, gilt als Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft nach § 2 Z 6 lit. d der Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Konzernabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:

  1. 1. Gemäß einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
  2. 2. einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, sofern dieser Konzernabschluss zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen gemäß Abs. 5 angepasst wird.

(5) Führt bei Verwendung eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 26) die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, ist die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren derart anzupassen, dass sie der nach den IFRS erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht.

(6) Für Zwecke der NES ist der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust für sämtliche in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten nach Maßgabe von Abs. 1 und 2 zu ermitteln.

Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)

§ 15. Zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit wird deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um die Beträge folgender Posten wie folgt angepasst:

  1. 1. Erhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß § 16,
  2. 2. vermindert um ausgenommene Dividenden gemäß § 17,
  3. 3. erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 18,
  4. 4. erhöht um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen gemäß § 19,
  5. 5. erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß § 60,
  6. 6. erhöht um asymmetrische Wechselkursgewinne oder vermindert um asymmetrische Wechselkursverluste gemäß § 20 Abs. 1 sowie erhöht um asymmetrische Wechselkursverluste und vermindert um asymmetrische Wechselkursgewinne gemäß § 20 Abs. 2,
  7. 7. erhöht um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 21,
  8. 8. erhöht oder vermindert um Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gemäß § 22,
  9. 9. erhöht oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand gemäß § 23,
  10. 10. vermindert um qualifizierte Sanierungsgewinne gemäß § 24,
  11. 11. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts für aktienbasierte Vergütungen gemäß § 25,
  12. 12. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß § 26,
  13. 13. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für Steuergutschriften gemäß § 27,
  14. 14. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28,
  15. 15. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Verteilungswahlrechts für unbewegliches Vermögen gemäß § 29,
  16. 16. erhöht um Aufwendungen für gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen gemäß § 30,
  17. 17. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen gemäß § 31,
  18. 18. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für bestimmte Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten gemäß § 32,
  19. 19. erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für zusätzliches Kernkapital gemäß § 33,
  20. 20. erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus dem internationalen Seeverkehr gemäß § 34,
  21. 21. erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gemäß § 35 und
  22. 22. erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit gemäß § 36.

Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag

§ 16. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Abs. 2).

(2) Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gilt der saldierte Betrag der folgenden Positionen:

  1. 1. Aufwandswirksame erfasste Steuern (§ 37) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen sind.
  2. 2. Latente Steuererträge, die auf steuerliche Verluste des jeweiligen Geschäftsjahres zurückzuführen sind, soweit diese nicht bereits von Z 1 erfasst sind.
  3. 3. Aufwandswirksame Steuern, die aufgrund einer
    1. a) anerkannten NES-Regelung (§ 2 Z 28),
    2. b) anerkannten PES-Regelung (§ 2 Z 18) oder
    3. c) anerkannten SES-Regelung (§ 2 Z 44)
    1. zu entrichten sind.
  4. 4. Aufwandswirksame nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (§ 2 Z 37).

Ausgenommene Dividenden

§ 17. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu vermindern um ausgenommene Dividenden (Abs. 2).

(2) Als ausgenommene Dividenden gelten Dividenden oder andere Ausschüttungen aus einer Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23), es sei denn, bei der Eigenkapitalbeteiligung handelt es sich um eine kurzfristige Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 1, eine optierte Portfoliobeteiligung im Sinne der Z 2 oder um eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne der Z 3:

  1. 1. Eine kurzfristige Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn diese
    1. a) der Unternehmensgruppe zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder für Zwecke von § 18 Abs. 2 Z 3 im Zeitpunkt der Veräußerung einen Anspruch von weniger als 10 % am Gewinn, Kapital, den Rücklagen oder den Stimmrechten an einer Einheit vermittelt (Portfoliobeteiligung) und
    2. b) zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr von der Geschäftseinheit in deren wirtschaftlichem Eigentum gehalten wird.
  2. 2. Eine optierte Portfoliobeteiligung liegt vor, wenn auf Antrag sämtliche von der Geschäftseinheit erhaltene Dividenden oder andere Ausschüttungen aus Portfoliobeteiligungen (Z 1 erster Teilstrich) bei der Ermittlung ihres Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einbezogen werden. Dieses Wahlrecht ist im Hinblick auf die jeweilige Geschäftseinheit unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.
  3. 3. Eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit im Sinne des § 2 Z 30 liegt vor, wenn für diese das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen nach Maßgabe von § 68 in Anspruch genommen wird.

Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen

§ 18. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um ausgenommene Verluste und zu vermindern um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (Abs. 2); dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4.

(2) Als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen gelten im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit enthaltene Gewinne oder Verluste

  1. 1. aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich),
  2. 2. in Bezug auf Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, oder
  3. 3. aus Veräußerungen von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich).

(3) Auf Antrag gelten als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen auch Fremdwährungsgewinne oder -verluste einer Geschäftseinheit, wenn diese

  1. 1. die Absicherung von Währungsrisiken aus Eigenkapitalbeteiligungen betreffen,
  2. 2. im Konzernabschluss im sonstigen Ergebnis verbucht werden und
  3. 3. ein Sicherungsinstrument betreffen, das nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der bei der Erstellung des Konzernabschlusses herangezogen wurde, als effektive Nettoinvestition in einen Geschäftsbetrieb eingestuft wird.

    Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, ist Abs. 3 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden. Das Wahlrecht ist für die Absicherung von Währungsrisiken aus sämtlichen Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

(4) Auf Antrag werden steuerwirksame Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, die von Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gehalten werden, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheiten einbezogen. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Dieses Wahlrecht ist einheitlich für sämtliche Eigenkapitalbeteiligungen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.
  2. 2. Als steuerwirksam gelten auch Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, wenn nur die Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung der Besteuerung unterliegt und hinsichtlich der Änderung des beizulegenden Zeitwerts nur latente Steuern zu erfassen sind.
  3. 3. Wird das Wahlrecht widerrufen, erstreckt sich dessen Wirkung dennoch in den folgenden Jahren auf jene Eigenkapitalbeteiligungen, bei denen während der Geltungsdauer des Wahlrechtes steuerwirksame Verluste einbezogen wurden.

Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen

§ 19. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um Gewinne und zu vermindern um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (Abs. 2), sofern nicht das Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28 zur Anwendung kommt.

(2) Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode sind die Nettogewinne oder -verluste für das Geschäftsjahr, einschließlich damit im Zusammenhang stehender erfasster Steuern des Geschäftsjahrs, aus der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode oder -praxis, die in Bezug auf sämtliche Sachanlagen

  1. 1. den Buchwert dieser Sachanlagen regelmäßig an ihren beizulegenden Zeitwert anpasst,
  2. 2. die Wertänderungen im sonstigen Ergebnis (Abs. 3) verbucht und
  3. 3. die im sonstigen Ergebnis (Abs. 3) verbuchten Gewinne oder Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst.

(3) Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß dem für die Erstellung des Konzernabschlusses verwendeten zugelassenen Rechnungslegungsstandard nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden dürfen oder müssen.

Asymmetrische Wechselkursgewinne oder Wechselkursverluste

§ 20. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um asymmetrische Wechselkursgewinne zu erhöhen und um asymmetrische Wechselkursverluste zu vermindern, die auf abweichende funktionale Währungen für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke zurückzuführen sind, und die

  1. 1. in die Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke dieser Geschäftseinheit zurückzuführen sind, oder
  2. 2. auf Wechselkursschwankungen zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob ein solcher Wechselkursgewinn oder -verlust in die steuerpflichtigen Einkünfte dieser Geschäftseinheit einbezogen wird.

(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um asymmetrische Wechselkursgewinne zu vermindern und um asymmetrische Wechselkursverluste zu erhöhen, die auf abweichende funktionale Währungen für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke zurückzuführen sind, und die

  1. 1. in die Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke dieser Geschäftseinheit zurückzuführen sind, oder
  2. 2. in die Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Zwecke der Rechnungslegung der Geschäftseinheit zurückzuführen sind.

(3) Für Zwecke dieser Bestimmung gilt:

  1. 1. Die funktionale Währung für Steuerzwecke ist jene funktionale Währung, die zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte und der erfassten Steuern der Geschäftseinheit in deren Belegenheitsstaat verwendet wird.
  2. 2. Die funktionale Währung für Zwecke der Rechnungslegung ist jene funktionale Währung, die zur Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages der Geschäftseinheit verwendet wird.
  3. 3. Eine Drittwährung ist eine Währung, die weder für Steuerzwecke noch für Zwecke der Rechnungslegung als funktionale Währung der Geschäftseinheit verwendet wird.

Nicht abzugsfähige Aufwendungen

§ 21. Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um folgende nicht abzugsfähige Aufwendungen der Geschäftseinheit:

  1. 1. Aufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen;
  2. 2. Aufwendungen für Geldbußen und Sanktionen, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden.

Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

§ 22. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um Anpassungsbeträge aufgrund von Fehlern aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze (Abs. 2) zu erhöhen oder zu vermindern.

(2) Als Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gilt eine Änderung des Eigenkapitalanfangssaldos einer Geschäftseinheit zu Beginn eines Geschäftsjahres, die zurückzuführen ist auf:

  1. 1. die Berichtigung eines Fehlers bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages in einem früheren Geschäftsjahr, der sich auf die Höhe der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des betreffenden früheren Geschäftsjahres ausgewirkt hat, oder
  2. 2. eine Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -methode, die sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust berücksichtigten Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hat.

(3) Abs. 2 Z 1 gilt nicht, soweit die Berichtigung eines Fehlers zu einer unter § 45 Abs. 2 fallenden Verminderung der geschuldeten erfassten Steuern führt.

Korrekturposten Pensionsaufwand

§ 23. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z 1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 übersteigt.

(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 unterschreitet.

(3) Als Korrekturposten Pensionsaufwand gilt die Differenz zwischen:

  1. 1. dem Betrag, der im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und
  2. 2. den für das Geschäftsjahr an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträgen.

    Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (§ 2 Z 33) ausgelagert sind.

Wahlrecht zur Ausnahme von Sanierungsgewinnen

§ 24. (1) Auf Antrag ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit um den Kürzungsbetrag (Abs. 3) für darin enthaltene Sanierungsgewinne (Abs. 2) zu vermindern.

(2) Sanierungsgewinne sind Gewinne aus einem Schuldenerlass, wenn

  1. 1. zum Erlasszeitpunkt über das Vermögen der Geschäftseinheit ein an die eingetretene Zahlungsunfähigkeit anknüpfendes Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das der Kontrolle eines Gerichts oder eines anderen unabhängigen Justizorgans unterliegt oder für das ein vom Schuldner unabhängiger Insolvenzverwalter bestellt wurde;
  2. 2. die Geschäftseinheit unter alleiniger Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber nicht mit der Geschäftseinheit verbundenen Gläubigern im Sinne des Art. 5 Abs. 8 des OECD-Musterabkommens (Drittgläubiger) ohne den Erlass dieser Verbindlichkeiten innerhalb von zwölf Monaten zahlungsunfähig wird und hierzu eine begründete Prognose eines unabhängigen Experten vorliegt; oder
  3. 3. kein Fall der Z 1 oder 2 vorliegt und die Verbindlichkeiten der Geschäftseinheit den Zeitwert ihrer Vermögenswerte unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Schuldenerlasses übersteigen (Überschuldungsbetrag).

(3) Der Kürzungsbetrag bei Sanierungsgewinnen (Abs. 2) entspricht im Fall des

  1. 1. Abs. 2 Z 1 den gesamten Sanierungsgewinnen;
  2. 2. Abs. 2 Z 2 den gesamten Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit Drittgläubigern sowie Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit verbundenen Gläubigern im Sinne des Art. 5 Abs. 8 des OECD-Musterabkommens, soweit deren Sanierungsbeiträge als Teil einer einheitlichen Sanierungsbemühung mit den Drittgläubigern angesehen werden kann;
  3. 3. Abs. 2 Z 3 den gesamten Sanierungsgewinnen im Zusammenhang mit Drittgläubigern, höchstens jedoch dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:
    1. a) Überschuldungsbetrag oder
    2. b) Gesamtbetrag, der nach den steuerrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit sanierungsbedingt untergehenden nationalen Steuerattribute.

Wahlrecht für aktienbasierte Vergütungen

§ 25. (1) Auf Antrag können die von einer Geschäftseinheit im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts durch jene Aufwendungen ersetzt werden, die bei der Ermittlung ihrer steuerpflichtigen Einkünfte im Belegenheitsstaat für aktienbasierte Vergütungen abzugsfähig sind (Wahlrecht für aktienbasierte Vergütungen).

(2) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in einem Geschäftsjahr in Bezug auf aktienbasierte Vergütungen ausgeübt, für die bereits in vorangegangenen Geschäftsjahren Aufwendungen im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, gilt Folgendes:

  1. 1. Es ist jener Betrag zu ermitteln, der für die Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste in den vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen wurde.
  2. 2. Dem unter Z 1 ermittelten Betrag ist jener Betrag gegenüberzustellen, der in den vorangegangenen Geschäftsjahren bei Ausübung des Wahlrechtes bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste abgezogen hätte werden dürfen.
  3. 3. Übersteigt der nach Z 1 ermittelte Betrag jenen nach Z 2, ist der Differenzbetrag bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste im Geschäftsjahr des Antrags hinzuzurechnen.

(3) Wurde das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in Bezug auf eine aktienbasierte Vergütung in einem vorangegangenen Geschäftsjahr ausgeübt und verfällt die Aktienoption, sind die in den vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogenen Aufwendungen in jenem Geschäftsjahr bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste wieder hinzuzurechnen, in welchem die Aktienoption abgelaufen ist.

(4) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

(5) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen und übersteigen die in der Vergangenheit infolge der Ausübung des Wahlrechts abgezogenen Aufwendungen jene, die bereits im Abschluss der Geschäftseinheit berücksichtigt wurden, ist dieser Differenzbetrag im Geschäftsjahr des Widerrufs bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste hinzuzurechnen.

Fremdvergleichsgrundsatz

§ 26. (1) Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten gelegenen Geschäftseinheiten, die in den Abschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) entsprechen, sind bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts dahingehend anzupassen, dass sie betragsmäßig korrespondieren und dem Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) entsprechen. Eine Anpassung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn diese zu einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung führen würde.

(2) Steht ein Verlust aus einer Veräußerung oder einer anderen Übertragung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) und wurde dieser Verlust im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigt, ist bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts eine Anpassung an den Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) vorzunehmen.

(3) Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten entsprechen dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn sie zu Bedingungen wie zwischen unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen und unter vergleichbaren Umständen abgeschlossen werden.

Anpassungsbeträge für Steuergutschriften

§ 27. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß § 2 Z 39 sowie um marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Abs. 4) zu erhöhen, soweit diese Steuergutschriften bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Erträge erfasst wurden. Werden diese Steuergutschriften im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Vermögenswertes für Zwecke der Rechnungslegung als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, kann für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts die Erfassung als Ertrag auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts verteilt werden.

(2) Überträgt der originär Anspruchsberechtigte eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift (Abs. 4) innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a, ist bei diesem für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Veräußerungspreis anstelle des Nennwerts als Ertrag anzusetzen; erfolgt die Übertragung nach Ablauf dieser Frist, ist im Geschäftsjahr der Übertragung ein Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Steuergutschrift und dem Veräußerungspreis anzusetzen. Verfällt die Steuergutschrift ganz oder teilweise ungenutzt, ist ein Verlust in Höhe des Nennwertes der Steuergutschrift im Verfallszeitpunkt zu erfassen.

(3) Eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift (Abs. 4) ist beim Erwerber für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts in Höhe der Differenz zwischen ihrem Nennwert und dem Kaufpreis als Ertrag anzusetzen, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird. Wird die Steuergutschrift weiterübertragen, ist als Veräußerungsgewinn oder -verlust im Geschäftsjahr der Übertragung der Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises und des Ertrags aus der Nutzung der Steuergutschrift zu erfassen.

(4) Eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. 1. Die Steuergutschrift gilt als übertragbar:
    1. a) Beim originär Anspruchsberechtigten, wenn er diese in dem Geschäftsjahr, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, oder innerhalb von 15 Monaten nach diesem Geschäftsjahr an unverbundene Personen übertragen kann.
    2. b) Beim Erwerber, wenn er diese in dem Geschäftsjahr des Erwerbs an unverbundene Personen weiterübertragen kann.
    3. a) Beim originär Anspruchsberechtigten, wenn er diese
    4. b) Beim Erwerber, wenn er diese von einer unverbundenen Person mindestens zum Marktbasispreis erwirbt.

2. Die Steuergutschrift gilt als marktfähig:

- innerhalb der Frist gemäß Z 1 lit. a an eine unverbundene Person mindestens zum Marktbasispreis überträgt oder

- nicht überträgt oder an eine verbundene Person im Sinne des Art. 5 Abs. 8 OECD-Musterabkommen überträgt und vergleichbare Steuergutschriften innerhalb der Frist gemäß Z 1 lit. a zwischen unverbundenen Personen mindestens zum Marktbasispreis gehandelt werden.

  1. 1. der jährliche Zahlungsstrom nach den rechtlichen Vorgaben des die Steuergutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebietes maximal dem in jedem Geschäftsjahr nutzbaren Betrag der Steuergutschrift entspricht und
  2. 2. der Abzinsungssatz dem Zinssatz eines Schuldinstruments des die Steuergutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebietes mit einer Laufzeit von maximal fünf Geschäftsjahren beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Steuergutschrift eingeräumt oder übertragen wurde, entspricht; wird die Steuergutschrift ratierlich über einen Zeitraum von weniger als fünf Geschäftsjahren gewährt, ist dieser Zeitraum bei der Bestimmung der Laufzeit des Schuldinstruments maßgeblich.

(5) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß § 2 Z 40, um nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften und um andere Steuergutschriften zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages als Erträge erfasst wurden.

Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips

§ 28. (1) Auf Antrag kann für Vermögenswerte und Schulden anstelle einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung das Realisationsprinzip bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit angewendet werden (Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips).

(2) Im Falle der Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 1 gilt bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit Folgendes:

  1. 1. Vermögenwerte und Schulden sind mit dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde, anzusetzen; wurde ein Vermögenswert zu einem späteren Zeitpunkt angeschafft oder ist eine Schuld zu einem späteren Zeitpunkt entstanden, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend (maßgeblicher Buchwert).
  2. 2. Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist zu erhöhen um Aufwendungen und zu vermindern um Erträge aus der Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung der Vermögenswerte und Schulden.

(3) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist für alle Vermögenswerte und Schulden von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre. Das Wahlrecht kann jedoch einheitlich auf materielle Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder einheitlich auf Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) beschränkt werden.

(4) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen, ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um den Differenzbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld und dem maßgeblichen Buchwert gemäß Abs. 2 zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt,

  1. 1. zu erhöhen, wenn der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts den maßgeblichen Buchwert übersteigt und der beizulegende Zeitwert der Schuld den maßgeblichen Buchwert unterschreitet, oder
  2. 2. zu vermindern, wenn der maßgebliche Buchwert des Vermögenswerts den beizulegenden Zeitwert übersteigt und der beizulegende Zeitwert der Schuld den maßgeblichen Buchwert unterschreitet.

Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen

§ 29. Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste können Gewinne oder Verluste von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenem unbeweglichem Vermögen in einem Geschäftsjahr und den vier vorangegangenen Geschäftsjahren des Verteilungszeitraumes nach Maßgabe von Z 1 bis 6 angepasst werden (Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen):

  1. 1. Das Verteilungswahlrecht ist auf Antrag bezogen auf das jeweilige Geschäftsjahr unter Berücksichtigung von § 74 für sämtliche in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten auszuüben. Veräußerungen von unbeweglichem Vermögen zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe sind vom Verteilungswahlrecht ausgenommen.
  2. 2. Die Ausübung des Verteilungswahlrechtes setzt das Vorliegen eines länderbezogenen Nettogewinnes aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes voraus. Ein länderbezogener Nettogewinn liegt vor, wenn die in einem Geschäftsjahr erzielten Gewinne die in diesem Geschäftsjahr erzielten Verluste aller in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen übersteigen; andernfalls liegt in diesem Geschäftsjahr ein länderbezogener Nettoverlust vor.
  3. 3. Ein länderbezogener Nettogewinn im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes ist mit länderbezogenen Nettoverlusten der vorangegangenen vier Geschäftsjahre, beginnend mit dem ersten Geschäftsjahr des fünfjährigen Verteilungszeitraumes, in dem ein länderbezogener Nettoverlust entstanden ist, bis zur Höhe des länderbezogenen Nettoverlusts zu verrechnen.
  4. 4. Verbleibt auch nach Verrechnung mit Nettoverlusten innerhalb des fünfjährigen Verteilungszeitraumes nach Maßgabe von Z 3 ein länderbezogener Nettogewinn (positiver Restbetrag), gilt Folgendes:
    1. a) Der positive Restbetrag ist allen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, bei denen im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes die jeweils erzielten Gewinne die Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen übersteigen (individueller Nettogewinn). Die Zuordnung auf diese Geschäftseinheiten erfolgt im Verhältnis des individuellen Nettogewinns zum länderbezogenen Nettogewinn im Jahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes.
    2. b) Der nach lit. a zuzuordnende Betrag ist gleichmäßig auf den fünfjährigen Verteilungszeitraum zu verteilen.
  5. 5. Erfasste Steuern im Hinblick auf Nettogewinne oder Nettoverluste im Jahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes sind von der Berechnung der angepassten erfassten Steuern auszunehmen.
  6. 6. Bei Ausübung des Verteilungswahlrechtes ist der Effektivsteuersatz der vorangegangenen vier Geschäftsjahre gemäß § 49 neu zu berechnen.

Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen

§ 30. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist unter folgenden Voraussetzungen um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2) zu erhöhen:

  1. 1. Die Geschäftseinheit ist in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich ohne Anfall dieser Aufwendungen um ein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde;
  2. 2. es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2) über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg des steuerpflichtigen Einkommens der Gegenpartei im Sinne des Abs. 3 führen wird; und
  3. 3. die Gegenpartei (Abs. 3) ist in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, bei dem es sich auch ohne die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträgen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 3) um kein Niedrigsteuerhoheitsgebiet handeln würde.

(2) Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung liegt vor, wenn Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe einander im Rahmen dieser Finanzierungsvereinbarung Kredite bereitstellen oder anderweitig eine Investition tätigen.

(3) Gegenpartei ist jene Geschäftseinheit, die im Rahmen einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung den Kredit bereitstellt oder anderweitig eine Investition tätigt.

Wahlrecht zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen

§ 31. (1) Auf Antrag können Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind und in einem steuerlichen Organkreis oder Gruppenbesteuerungssystem zusammengefasst sind, unter Anwendung der Konsolidierungsmethode der obersten Muttergesellschaft von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der einzelnen Geschäftseinheiten ausgenommen werden. Das Wahlrecht gilt nicht für Investmenteinheiten, im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten sowie als Joint-Venture behandelte Geschäftseinheiten.

(2) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist bezogen auf alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, die in einem steuerlichen Organkreis oder Gruppenbesteuerungssystem zusammengefasst sind, unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

(3) Bei Inanspruchnahme oder Widerruf des Wahlrechts gemäß Abs. 1 ist durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu verhindern, dass Posten im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust nicht oder mehrfach berücksichtigt werden.

Behandlung bestimmter Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten

§ 32. (1) Erträge einer Versicherungseinheit, die sie aus der Weiterbelastung von Steuern erzielt und die vertraglich vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, sind von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts auszunehmen.

(2) Eine Versicherungseinheit hat bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts an Versicherungsnehmer gezahlte Leistungen als Ertrag anzusetzen, wenn die den Leistungen zugrundeliegenden Erträge bei der Versicherungseinheit nicht im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigt sind, soweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Versicherungseinheit erfasst wird.

(3) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Versicherungseinheit ist um Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen zu erhöhen, soweit die Zuführungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ausgenommenen Dividenden (§ 17) oder ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18) stehen.

Behandlung von zusätzlichem Kernkapital

§ 33. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr begebenem zusätzlichen Kernkapitals (Abs. 3) zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Aufwand erfasst wurden.

(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr gehaltenem zusätzlichen Kernkapitals (Abs. 3) zu erhöhen, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Ertrag erfasst wurden.

(3) Zusätzliches Kernkapital bezeichnet ein von einer Geschäftseinheit gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen begebenes Instrument, das im Fall des Eintretens eines vorab festgelegten auslösenden Ereignisses in Eigenkapital umgewandelt oder abgeschrieben werden kann und das weitere Merkmale aufweist, die die Verlustdeckung im Fall einer Finanzkrise unterstützen sollen.

Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr

§ 34. (1) Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) sind vom Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit auszunehmen. Dies gilt nur, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder wirtschaftliche Geschäftsleitung aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist.

(2) Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr sind solche, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern die Beförderung nicht auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erfolgt:

  1. 1. Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, ein gemietetes oder ein der Geschäftseinheit anderweitig zur Verfügung stehendes Schiff handelt;
  2. 2. Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr im Rahmen von Slot-Charter-Vereinbarungen;
  3. 3. Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten, vollständig ausgerüsteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis;
  4. 4. Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit auf Bareboat-Charter-Basis;
  5. 5. Beteiligung an einem Frachtpool, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer internationalen Betriebsagentur für die Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr und
  6. 6. Verkauf eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs, sofern das Seeschiff von der Geschäftseinheit mindestens ein Jahr lang zur Nutzung gehalten wurde.

(3) Gewinne oder Verluste aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr sind solche, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern diese Tätigkeiten hauptsächlich im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren oder Fracht mit Seeschiffen im internationalen Verkehr stehen:

  1. 1. Vermietung eines Seeschiffs auf Bareboat-Charter-Basis an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, für einen Charterzeitraum von nicht mehr als drei Jahren;
  2. 2. Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt;
  3. 3. Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern oder Liegegelder für die verspätete Rückgabe von Containern;
  4. 4. Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und
  5. 5. Kapitalerträge, wenn die Investitionen, mit denen die Erträge erzielt werden, als fester Bestandteil der Ausübung der Tätigkeit des Betriebs von Seeschiffen im internationalen Verkehr getätigt werden.

(4) Abweichend von Abs. 1 sind Gewinne oder Verluste aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) sämtlicher in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten nicht auszunehmen, soweit diese 50 % der Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) dieser Geschäftseinheiten übersteigen.

(5) Für die Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Ermittlung der gemäß Abs. 1 auszunehmenden Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) gilt Folgendes:

  1. 1. Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 oder 3 stehen, sind diesen Tätigkeiten direkt zuzuordnen.
  2. 2. Aufwendungen, die in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 oder 3 stehen, sind im Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.

Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte

§ 35. (1) Bei einer Betriebsstätte im Sinne des § 2 Z 3 lit. b in Verbindung mit Z 13 lit. a, b oder c ist deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der in einem eigenen Abschluss der Betriebsstätte ausgewiesene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Wird kein eigener Abschluss für die Betriebsstätte erstellt, entsprechen ihr Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag jenem Betrag, der in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit dem für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandard aufgestellt worden wäre.

(2) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag gemäß Abs. 1 ist derart anzupassen, dass

  1. 1. bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. a oder b nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften des Belegenheitsstaates unabhängig von der Höhe der steuerpflichtigen Erträge und der abzugsfähigen Aufwendungen in diesem Steuerhoheitsgebiet zuzuordnen sind;
  2. 2. bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. c nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die ihr gemäß Art. 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet würden.

(3) Bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. d erfolgt die Ermittlung ihres Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages auf der Grundlage der Erträge, die in dem Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerbefreit sind und Tätigkeiten außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets zuzuordnen sind. Aufwendungen sind dabei im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht bereits im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses steuerlich abzugsfähig und den außerhalb dieses Steuerhoheitsgebiets durchgeführten Tätigkeiten zuzuordnen sind.

(4) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte wird bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des Stammhauses nicht berücksichtigt.

(5) Abweichend von Abs. 4 wird ein Mindeststeuer-Verlust einer Betriebsstätte bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste des Stammhauses insoweit berücksichtigt, als

  1. 1. der Verlust der Betriebsstätte bei der Berechnung der steuerpflichtigen Erträge dieses Stammhauses in dessen Steuerhoheitsgebiet als Aufwand behandelt wird und
  2. 2. nicht mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet wird, die sowohl im Steuerhoheitsgebiet des Stammhauses als auch im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte steuerpflichtig sind.

(6) Mindeststeuer-Gewinne der Betriebsstätte in späteren Geschäftsjahren werden bis zur Höhe des Mindeststeuer-Verlusts, der zuvor gemäß Abs. 5 beim Stammhaus berücksichtigt wurde, als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt.

Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit

§ 36. (1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit (§ 2 Z 12 lit. a) ist um den Betrag zu vermindern, der ihren Gesellschaftern zuzurechnen ist, die nicht Einheiten der Unternehmensgruppe sind und die ihre Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (§ 2 Z 12 lit. c) mittelbar halten. Dies gilt nicht für eine transparente Einheit, die

  1. 1. selbst oberste Muttergesellschaft ist oder
  2. 2. unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (§ 2 Z 12 lit. c) mittelbar von einer transparenten obersten Muttergesellschaft im Sinne der Z 1 gehalten wird.

(2) Übt eine transparente Einheit ihre Tätigkeiten über eine Betriebsstätte (§ 2 Z 13) aus, ist der nach Anwendung von Abs. 1 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag insoweit gemäß § 35 dieser Betriebsstätte zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.

(3) Handelt es sich bei der transparenten Einheit um eine volltransparente Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, ist der nach Anwendung der Abs. 1 und 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit ihren gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung an ihr zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.

(4) Handelt es sich bei der transparenten Einheit um

  1. 1. eine volltransparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, oder
  2. 2. eine umgekehrt hybride Einheit,

    wird der nach Anwendung von Abs. 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit selbst zugerechnet.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind in Bezug auf jede Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit gesondert anzuwenden.

4. Abschnitt

Berechnung der angepassten erfassten Steuern

Erfasste Steuern

§ 37. (1) Erfasste Steuern sind:

  1. 1. Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23) hält, ausgewiesen sind,
  2. 2. Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (§ 2 Z 43) erhoben werden,
  3. 3. Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und
  4. 4. Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.

(2) Zu den erfassten Steuern zählen nicht:

  1. 1. Steuern, die aufgrund einer
    1. a) anerkannten PES,
    2. b) anerkannten SES oder
    3. c) anerkannten NES
    1. erhoben werden,
  2. 2. nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (§ 2 Z 37) und
  3. 3. Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des § 32 Abs. 1 entrichtet.

Angepasste erfasste Steuern

§ 38. (1) Zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß § 37 handelt, um die Beträge folgender Posten angepasst:

  1. 1. Erhöht um den Nettobetrag der Hinzurechnungen gemäß § 39 und vermindert um den Nettobetrag der Kürzungen gemäß § 40 zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,
  2. 2. erhöht oder vermindert um den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 und
  3. 3. erhöht oder vermindert um jede im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigte Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern (§ 37) im Zusammenhang mit Beträgen, die im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust enthalten sind und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaates der Geschäftseinheit steuerpflichtig sind.

(2) Bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Abs. 1 darf kein Betrag erfasster Steuern (§ 37) mehrfach berücksichtigt werden, auch wenn dieser unter den Anwendungsbereich mehrerer Ziffern des Abs. 1 fallen würde.

Hinzurechnungen

§ 39. Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:

  1. 1. erfasste Steuern, die im Abschluss als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern berücksichtigt wurden,
  2. 2. latente Steueransprüche aufgrund der Inanspruchnahme des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts, die gemäß § 43 Abs. 2 verwendet wurden,
  3. 3. erfasste Steuern, die im Zusammenhang mit einer unsicheren Steuerposition in dem Geschäftsjahr entrichtet wurden, soweit die betreffenden Beträge in einem vorangegangenen Geschäftsjahr die erfassten Steuern gemäß § 40 Z 4 vermindert haben,
  4. 4. anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39) sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (§ 27 Abs. 4), die den laufenden Steueraufwand vermindert haben, und
  5. 5. aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe zugerechnete steuerliche Vorteile, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.

    Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung näher festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Hinzurechnung nach Z 5 erfolgt.

Kürzungen

§ 40. Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen:

  1. 1. Laufender Steueraufwand betreffend Erträge, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;
  2. 2. nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 40),nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften sowie andere Steuergutschriften, die den laufenden Steueraufwand nicht vermindert haben; dies gilt bei nicht-marktfähigen und übertragbaren Steuergutschriften auch für
    1. a) das Entgelt für deren Übertragung beim originär Anspruchsberechtigten,
    2. b) die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Kaufpreis beim Erwerber, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird, und
    3. c) den Veräußerungsgewinn beim Erwerber aus der Weiterübertragung.
  3. 3. erstattete oder gutgeschriebene erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Verminderung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, ausgenommen für anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39);
  4. 4. laufender Steueraufwand für eine unsichere Steuerposition und
  5. 5. laufender Steueraufwand, der voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres entrichtet wird.

Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag bei fehlendem Mindeststeuer-Nettogewinn

§ 41. (1) Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und niedriger als der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern (Abs. 3), wird der Differenzbetrag zwischen den angepassten erfassten Steuern und den voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das betreffende Geschäftsjahr erfasst. Eine Erfassung als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag unterbleibt jedoch bei Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 4.

(2) Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 1 wird jeder Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet nach Maßgabe von § 49 Abs. 3 zugeordnet.

(3) Der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Steuerhoheitsgebiet (§ 46) multipliziert mit dem Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15).

(4) Auf Antrag wird der Differenzbetrag gemäß Abs. 1 in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Die angepassten erfassten Steuern sind in diesem Geschäftsjahr um den vorgetragenen Differenzbetrag zu erhöhen.
  2. 2. Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, sind die angepassten erfassten Steuern des Folgejahres um den vorgetragenen Differenzbetrag, höchstens bis auf null, zu kürzen.
  3. 3. Ein die angepassten erfassten Steuern übersteigender vorgetragener Differenzbetrag, ist insoweit in folgende Geschäftsjahre vorzutragen.

(5) Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, ist jedoch der Betrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet negativ, ist der negative Betrag der angepassten erfassten Steuern zwingend in die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit der Differenzbetrag (Abs. 4) oder negative Betrag (Abs. 5) aufgrund eines steuerlichen Verlustrücktrages nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 entsteht.

Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern

§ 42. (1) Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der angepassten latenten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die in ihrem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern um Beträge gemäß Abs. 2 bereinigt, um Beträge gemäß Abs. 3 erhöht und um Beträge gemäß Abs. 4 vermindert. Der so ermittelte Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist auf den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) umzurechnen und mit dem umgerechneten Betrag anzusetzen, wenn der für Zwecke der Berechnung der abgegrenzten latenten Steuern angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern zu erfolgen.

(2) Die angepassten latenten Steuern umfassen nicht die Beträge folgender ausgenommener Posten:

  1. 1. Latente Steuern betreffend Posten, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;
  2. 2. latenter Steueraufwand in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) und nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9);
  3. 3. Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung im Abschluss in Bezug auf einen latenten Steueranspruch;
  4. 4. neu bewertete latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden lokalen Steuersatzes und
  5. 5. latente Steuern in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag.

    Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit liegt vor:

    1. Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit liegt vor:
      1. a) Sofern nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass
      2. b) soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat, und
      3. c) soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.

- aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann, und

- ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,

  1. Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen und Anpassungen, höchstens der niedrigere der beiden folgenden Beträge anzusetzen:

- Betrag, der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,

- verrechneter Verlust multipliziert dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist.

  1. Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung.

(3) Die abgegrenzten latenten Steuern sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:

  1. 1. Während des Geschäftsjahres tatsächlich angefallene nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) oder nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9) und
  2. 2. eine in einem früheren Geschäftsjahr nachversteuerte latente Steuerschuld (Abs. 6), die in dem laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde.

(4) Die abgegrenzten latenten Steuern werden um den Betrag vermindert, um den sich der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 verringert hätte, wenn ein latenter Steueranspruch für steuerliche Verlustvorträge im laufenden Geschäftsjahr im Abschluss angesetzt worden wäre, jedoch hiefür die Ansatzkriterien nicht erfüllt waren.

(5) Ein latenter Steueranspruch, der für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht wurde, kann in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern die Geschäftseinheit nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch auf einen Mindeststeuer-Verlust zurückzuführen ist (Neuberechnungswahlrecht). Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund der Inanspruchnahme des Neuberechnungswahlrechts, wird der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern entsprechend verringert.

(6) Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, ist in dem Ausmaß nachzuversteuern, in dem sie im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 berücksichtigt worden war. Der Nachversteuerungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Differenzbetrag zwischen der im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigten latenten Steuerschuld und der bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres nicht wieder aufgelösten latenten Steuerschuld. Der für das laufende Geschäftsjahr ermittelte Nachversteuerungsbetrag ist als Senkung der erfassten Steuern im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr zu erfassen und der Effektivsteuersatz und die Ergänzungssteuerbeträge dieses Geschäftsjahres sind gemäß § 49 neu zu berechnen.

(7) Abweichend von Abs. 6 sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Posten nicht nachzuversteuern:

  1. 1. Abschreibungen für materielle Vermögenswerte;
  2. 2. Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung eines Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist;
  3. 3. Forschungs- und Entwicklungskosten;
  4. 4. Stilllegungs- und Sanierungskosten;
  5. 5. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 28 anzuwenden ist;
  6. 6. Wechselkursnettogewinne;
  7. 7. Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten;
  8. 8. Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden und
  9. 9. zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Z 1 bis 8 angeführten Posten ergeben.

(8) „Nicht zulässige Abgrenzung“ bezeichnet jede Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf

  1. 1. eine unsichere Steuerposition oder
  2. 2. Ausschüttungen einer Geschäftseinheit.

(9) „Nicht beanspruchte Abgrenzung“ bezeichnet jede Erhöhung einer im Abschluss einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr verbuchten latenten Steuerschuld, die

  1. 1. voraussichtlich nicht innerhalb des in Abs. 6 genannten Zeitraums beglichen wird und
  2. 2. für die jährlich gemäß § 74 das Wahlrecht in Anspruch genommen wird, sie nicht in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen.

Mindeststeuer-Verlustwahlrecht

§ 43. (1) Auf Antrag kann nach Maßgabe des Abs. 5 für ein Steuerhoheitsgebiet von der Berücksichtigung der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 abgesehen werden. Dieses Wahlrecht kann jedoch nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem gemäß § 65 ausgeübt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts wird für jedes Geschäftsjahr, in dem ein Mindeststeuer-Nettoverlust in diesem Steuerhoheitsgebiet vorliegt, ein verlustbedingter latenter Steueranspruch ermittelt. Dieser entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Geschäftsjahr für das Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz.

(2) Der gemäß Abs. 1 bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr in dem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der vorgetragene latente Steueranspruch verwendet. Der verwendete Betrag entspricht dem Mindeststeuer-Nettogewinn multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, höchstens aber dem vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueranspruch.

(3) Der gemäß Abs. 1 bestimmte verlustbedingte latente Steueranspruch wird um den Betrag vermindert, der gemäß Abs. 2 in einem Geschäftsjahr verwendet wird. Der Saldo wird in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen.

(4) Bei Widerruf des Wahlrechts gemäß Abs. 1 verfallen die vorgetragenen verlustbedingten latenten Steueransprüche zu Beginn des ersten Geschäftsjahres, in dem die Option nicht länger gilt.

(5) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 ist im Mindeststeuerbericht (§ 73 Z 4) für das erste Geschäftsjahr auszuüben, in dem die Unternehmensgruppe über eine Geschäftseinheit in dem vom Wahlrecht betroffenen Steuerhoheitsgebiet verfügt.

(6) Übt eine transparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, das Wahlrecht gemäß Abs. 1 aus, wird der verlustbedingte latente Steueranspruch unter Berücksichtigung der Mindeststeuer-Verluste der transparenten Gesellschaft nach der Kürzung gemäß § 63 Abs. 2 berechnet.

Besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit [Art. 24 RL]

§ 44. (1) Die erfassten Steuern (§ 38) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Z 1), volltransparenten Einheiten (Z 2), hybriden Einheiten (Z 3), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 4) und einer Ausschüttung (Z 5) werden anderen Geschäftseinheiten wie folgt zugerechnet:

  1. 1. Der im Abschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste einer Betriebsstätte bezieht, wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.
  2. 2. Der im Abschluss einer volltransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste bezieht, die gemäß § 36 Abs. 3 ihrem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet werden, wird diesem gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenfalls zugerechnet.
  3. 3. Der im Abschluss eines unmittelbar oder mittelbar gruppenzugehörigen Gesellschafters gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung (§ 2 Z 17) enthaltene Betrag der erfassten Steuern, wird einer Geschäftseinheit, deren Einkünfte bei einem gruppenzugehörigen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, entsprechend dem Anteil an den hinzugerechneten Einkünften nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.
  4. 4. Der im Abschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne einer hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. e) bezieht, wird dieser hybriden Einheit nach Maßgabe von Abs. 2 zugerechnet.
  5. 5. Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer unmittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter auf diese Ausschüttung entfallen.

(2) Die einer Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 in Bezug auf passive Einkünfte (Abs. 3) zuzurechnenden erfassten Steuern sind auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge zu begrenzen:

  1. 1. Den Betrag an erfassten Steuern in Bezug auf diese passiven Einkünfte oder
  2. 2. den Betrag der passiven Einkünfte der Geschäftseinheit, die aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder Steuertransparenzregelung einzubeziehen sind, multipliziert mit dem Ergänzungssteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit, der ohne Berücksichtigung der vom gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit zu entrichtenden erfassten Steuern bestimmt wird.

    Sodann verbleibende erfasste Steuern sind von der Zurechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 auszunehmen.

(3) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als passive Einkünfte folgende im Mindeststeuer-Gewinn berücksichtigte Erträge, sofern ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Geschäftseinheit aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder aufgrund einer Eigenkapitalbeteiligung an einer hybriden Einheit besteuert wurde:

  1. 1. Dividenden oder dividendenähnliche Erträge,
  2. 2. Zinsen oder zinsähnliche Erträge,
  3. 3. Mieten,
  4. 4. Lizenzgebühren,
  5. 5. Annuitäten oder
  6. 6. Nettogewinne aus Vermögen, das zu Erträgen gemäß Z 1 bis 5 führt.

(4) Werden die Mindeststeuer-Gewinne einer Betriebsstätte gemäß § 35 Abs. 6 als Mindeststeuer-Gewinne des Stammhauses berücksichtigt, sind die erfassten Steuern, die im Belegenheitsstaat auf den Gewinn der Betriebsstätte entfallen, als erfasste Steuern des Stammhauses zu berücksichtigen. Dabei sind jedoch höchstens jene Beträge zu berücksichtigen, die sich aus der Multiplikation dieser Mindeststeuer-Gewinne mit dem höchsten Steuersatz für reguläre Einkünfte im Belegenheitsstaat des Stammhauses ergeben.

(5) Abweichend von Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 sind einer in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer keine erfassten ausländischen Steuern ihres Stammhauses und ihrer unmittelbaren oder mittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für eine von der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit für Ausschüttungen an den gruppenzugehörigen Gesellschafter gemäß den §§ 93 bis 96 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.

Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung des Mindeststeuerberichts

§ 45. (1) Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Erhöhung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Erhöhung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) im laufenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen.

(2) Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Verminderung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) des vorangegangenen Geschäftsjahres zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn ein steuerlicher Verlust in ein vorangegangenes Geschäftsjahr rückgetragen wird. Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses vorangegangene Geschäftsjahr sind gemäß § 49 neu zu berechnen. Die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste für das laufende Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr sind entsprechend anzupassen.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann auf Antrag gemäß § 74 eine im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Verminderung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr als eine Verminderung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) im laufenden Geschäftsjahr berücksichtigen, sofern die Verminderung für das Geschäftsjahr und für das Steuerhoheitsgebiet insgesamt weniger als 1 000 000 Euro beträgt (unwesentliche Verminderung).

(4) Wird der anwendbare lokale Steuersatz unter den Mindeststeuersatz gesenkt, ist die Senkung des latenten Steueraufwands, als eine Verminderung der in einem vorangegangenen Geschäftsjahr gemäß § 38 angesetzten angepassten erfassten Steuern zu erfassen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist.

(5) Wurde ein latenter Steueraufwand ursprünglich zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz berücksichtigt und wird der anwendbare Steuersatz später erhöht, ist die Erhöhung des latenten Steueraufwands im Geschäftsjahr seiner Entrichtung als eine Erhöhung der angepassten erfassten Steuern zu erfassen, die gemäß § 38 für ein früheres Geschäftsjahr angesetzt wurden. Der Erhöhungsbetrag ist jedoch mit dem zum Mindeststeuersatz neu berechneten latenten Steueraufwand begrenzt.

(6) Wird ein Betrag von mehr als 1 000 000 EUR des laufenden Steueraufwands einer Geschäftseinheit, der für ein Geschäftsjahr in den angepassten erfassten Steuern berücksichtigt wurde, nicht binnen drei Jahren nach diesem Geschäftsjahr entrichtet, sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für das Geschäftsjahr, in dem der nicht entrichtete Betrag als erfasste Steuer berücksichtigt wurde, gemäß § 49 neu zu berechnen. Dabei sind die angepassten erfassten Steuern um den nicht entrichteten Betrag zu vermindern.

5. Abschnitt

Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages

Ermittlung des Effektivsteuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet

§ 46. (1) Der Effektivsteuersatz einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese einen Mindeststeuer-Nettogewinn erzielt, wird für jedes Geschäftsjahr wie folgt ermittelt:

Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet

Mindeststeuer-Nettogewinn der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet

Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten ist die Summe der gemäß dem 4. Abschnitt ermittelten angepassten erfassten Steuern aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.

(2) Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:

Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten - Mindeststeuer-Verluste aller Geschäftseinheiten

Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten bezeichnet die Summe der gemäß dem 3. Abschnitt ermittelten Mindeststeuer-Gewinne aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten;
  2. 2. Mindeststeuer-Verluste aller Geschäftseinheiten bezeichnet die Summe der gemäß dem 3. Abschnitt ermittelten Mindeststeuer-Verluste aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.

(3) Bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes gemäß Abs. 1 und des Mindeststeuer-Nettogewinnes oder -verlusts gemäß Abs. 2 werden die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste von Investmenteinheiten ausgenommen.

(4) Der Effektivsteuersatz jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom Effektivsteuersatz aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.

Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages

§ 47. (1) Liegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 4 zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene ist gemäß Abs. 5 jenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, die für dieses Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben.

(2) Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (§ 3 Z 15) und dem Effektivsteuersatz gemäß § 46 Abs. 1.

(3) Der Übergewinn des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem positiven Differenzbetrag zwischen dem Mindeststeuer-Nettogewinn für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 46 Abs. 2 und dem Substanzfreibetrag für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 48.

(4) Der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:

Ergänzungssteuersatz (Abs. 2) × Übergewinn (Abs. 3)

+ zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag

- NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets

+ nicht fristgerecht entrichtete NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets

Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag ist der gemäß § 49 ermittelte Steuerbetrag für das Geschäftsjahr.
  2. 2. NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets sind Steuerbeträge für das Geschäftsjahr, die gemäß einer anerkannten NES-Regelung eines anderen Steuerhoheitsgebiets, die keinen NES-Safe-Harbour gemäß § 53 auslöst, zu entrichten sind. NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets können den Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene bis auf maximal null reduzieren.
  3. 3. NES-Beträge gelten als nicht fristgerecht entrichtet, wenn sie nicht binnen der vier auf das Geschäftsjahr, in dem sie fällig wurden, folgenden Geschäftsjahre in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichtet werden.
  4. 4. Nicht zu berücksichtigen sind NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets, solange die Frage deren rechtmäßiger Erhebung direkt oder indirekt Gegenstand eines von der Unternehmensgruppe angestrebten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ist oder hinsichtlich derer die Abgabenbehörde des anderen Steuerhoheitsgebiets festgestellt hat, dass eine Erhebung der Steuer im konkreten Fall nicht zulässig ist. Dies gilt nur, wenn dies unter Anführung verfassungsrechtlicher Gründe oder aufgrund anderer über einfachem Gesetzesrang stehender Vorschriften und Rechtsprinzipien erfolgt oder, wenn Grundlage dafür eine bindende Vereinbarung der Verwaltung des Steuerhoheitsgebiets mit der Unternehmensgruppe ist, mittels derer die Steuerschuld der Unternehmensgruppe mit einem bestimmten Betrag begrenzt wurde.

(5) Der einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr zuzuordnende Ergänzungssteuerbetrag wird wie folgt ermittelt, sofern nicht die Zuordnung eines zusätzlichen Ergänzungssteuerbetrages gemäß § 49 Abs. 3 erfolgt:

 

Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene

×

Mindeststeuer-Gewinn der Geschäftseinheit

Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten

(6) Ergibt sich der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene aus einer Neuberechnung gemäß § 49 Abs. 1 für vorangegangene Geschäftsjahre, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der Ergänzungssteuerbetrag jeder Geschäftseinheit nach Maßgabe der in Abs. 5 festgelegten Formel auf der Grundlage der Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheiten in den vorangegangenen Geschäftsjahren zugeordnet, für die die Neuberechnungen gemäß § 49 Abs. 1 vorgenommen wurden.

(7) Der Ergänzungssteuerbetrag jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von dem Ergänzungssteuerbetrag aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.

Substanzfreibetrag

§ 48. (1) Bei der Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages in einem Steuerhoheitsgebiet gemäß § 47 ist ein Substanzfreibetrag für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen die gemäß § 66 gesondert zu betrachtenden Investmenteinheiten, vom Mindeststeuer-Nettogewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet abzuziehen.

(2) Die Geltendmachung des Substanzfreibetrages kann für jedes Geschäftsjahr und für jedes Steuerhoheitsgebiet unterlassen werden.

(3) Für die Ermittlung des Substanzfreibetrages gilt Folgendes:

  1. 1. Der Substanzfreibetrag beträgt für Geschäftsjahre, die ab dem Kalenderjahr 2033 beginnen:
    1. a) 5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Abs. 5) für berücksichtigungsfähige Beschäftigte (Abs. 4), die Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben und
    2. b) 5 % des Buchwerts (Abs. 7) der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Abs. 6).
  2. 2. Für Geschäftsjahre, die in den Kalenderjahren 2023 bis 2032 beginnen, sind abweichend von Z 1 die in der folgenden Tabelle angegebenen Prozentsätze anzusetzen:

Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr

Prozentsatz für berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte

Prozentsatz für berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte

2023

10,0 %

8,0 %

2024

9,8 %

7,8 %

2025

9,6 %

7,6 %

2026

9,4 %

7,4 %

2027

9,2 %

7,2 %

2028

9,0 %

7,0 %

2029

8,2 %

6,6 %

2030

7,4 %

6,2 %

2031

6,6 %

5,8 %

2032

5,8 %

5,4 %

(4) Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der Unternehmensgruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Geschäftseinheit gelegen ist, mitwirken.

(5) Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind mit der Vergütung der Beschäftigten gemäß Abs. 4 zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten gemäß Abs. 4 einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Pensionsbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie der Arbeitgeberbeitrag. Sind berücksichtigungsfähige Beschäftigte einer Geschäftseinheit (Abs. 4) im betreffenden Geschäftsjahr im überwiegenden Ausmaß ihrer Arbeitszeit im Steuerhoheitsgebiet dieser Geschäftseinheit tätig, sind die gesamten Lohnkosten berücksichtigungsfähig, andernfalls nur die dem jeweiligen Ausmaß entsprechenden Lohnkosten.

  1. 1. Lohnkosten, die aktiviert wurden und im Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte enthalten sind;
  2. 2. Lohnkosten, die den ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten gemäß § 34 zuzuordnen sind.

(6) Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit sind:

  1. 1. Sachanlagen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,
  2. 2. natürliche Ressourcen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,
  3. 3. das Recht eines Leasingnehmers auf Nutzung materieller Vermögenswerte, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, und
  4. 4. eine Lizenz oder eine ähnliche Regelung des Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist.

    Nicht zu berücksichtigen sind:

  1. 1. Der Buchwert der materiellen Vermögenswerte, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden, die nach § 34 ausgenommen sind;
  2. 2. der Buchwert von Vermögenswerten, einschließlich Grundstücken und Gebäuden, die zu Veräußerungs-, Leasing- oder Investitionszwecken gehalten werden; zu berücksichtigen ist jedoch der Buchwert (Abs. 7) des materiellen Vermögenswertes eines Leasinggebers bei einem Operating Leasing, soweit dieser den Buchwert (Abs. 7) des Nutzungsrechts des Leasingnehmers übersteigt.

(7) Der Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte entspricht dem Durchschnitt des zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft maßgeblichen Buchwerts. Sind berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte einer Geschäftseinheit (Abs. 6) im betreffenden Geschäftsjahr zeitlich überwiegend im Steuerhoheitsgebiet dieser Geschäftseinheit gelegen, ist der gesamte Buchwert berücksichtigungsfähig, andernfalls nur der dem jeweiligen Ausmaß entsprechende Buchwert.

(8) Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materielle Vermögenswerte sind einer Betriebsstätte wie folgt zuzuordnen:

  1. 1. Sie sind einer Betriebsstätte zuzuordnen, soweit sie gemäß § 35 in deren eigenem Abschluss ausgewiesen sind und sich in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Betriebsstätte befinden.
  2. 2. Wurden die Erträge einer Betriebsstätte gemäß § 36 und § 63 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts vollständig oder teilweise ausgenommen, werden die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dieser Betriebsstätte im selben Ausmaß von der Berechnung des Substanzfreibetrages für die Unternehmensgruppe ausgenommen.

    Die bei der Betriebsstätte berücksichtigten Werte sind beim Stammhaus nicht zu berücksichtigen.

(9) Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die keiner Betriebsstätte nach Abs. 8 zuzuordnen sind, sind bei transparenten Einheiten wie folgt zuzuordnen:

  1. 1. Im Fall einer transparenten Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, sind diese den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung zuzuordnen, soweit die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im gleichen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind wie die jeweiligen gruppenzugehörigen Gesellschafter.
  2. 2. Im Fall einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, sind sie dieser Einheit selbst zuzuordnen, soweit die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im gleichen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind wie die oberste Muttergesellschaft, gegebenenfalls im selben Ausmaß vermindert, in dem Gewinne gemäß § 63 oder § 64 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen werden.

    Alle berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach Z 1 und 2 zugeordnet werden können, sind bei der Ermittlung des Substanzfreibetrages nicht zu berücksichtigen.

(10) Der Substanzfreibetrag jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom Substanzfreibetrag aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.

Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag

§ 49. (1) Führt eine Anpassung der erfassten Steuern oder der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß § 29, §42 Abs. 6, § 45 Abs. 2 und Abs. 6 und § 65 Abs. 5 zu einer Neuberechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, gilt Folgendes:

  1. 1. Die Neuberechnung des Effektivsteuersatz und des Ergänzungssteuerbetrages erfolgt gemäß den §§ 46 bis 48 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste.
  2. 2. Jeder sich aus der Neuberechnung ergebende weiterer Ergänzungssteuerbetrag gilt für Zwecke des § 47 Abs. 4 als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird.

(2) Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag aus einer Neuberechnung gemäß Abs. 1, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit gemäß § 47 Abs. 6 zuzuordnendem Ergänzungssteuerbetrag geteilt durch den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15).

(3) Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 41, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit zuzuordnenden Ergänzungssteuerbetrag (Z 2) geteilt durch den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15). Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag ist nur den Geschäftseinheiten zuzuordnen, deren angepasste erfasste Steuern weniger als null und weniger als die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheiten multipliziert mit dem Mindeststeuersatz betragen.
  2. 2. Die Zuordnung erfolgt anteilig für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage der folgenden Formel:

 

Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste × Mindeststeuersatz

angepasste erfasste Steuern

(4) Wird einer Geschäftseinheit ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß den vorangegangenen Absätzen und § 47 Abs. 6 zugeordnet, gilt diese Geschäftseinheit für Zwecke des 2. Abschnitts als niedrig besteuerte Geschäftseinheit.

De-minimis-Ausnahme

§ 50. (1) Abweichend von den §§ 46 bis 49 und 51 kann auf Antrag der für die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zu entrichtende Ergänzungssteuerbetrag für ein Geschäftsjahr mit null angesetzt werden, wenn für dieses Geschäftsjahr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die durchschnittlichen Mindeststeuer-Umsatzerlöse des Geschäftsjahres und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten betragen weniger als 10 Millionen Euro und
  2. 2. der durchschnittliche Mindeststeuer-Nettogewinn (§ 46 Abs. 2) für das Geschäftsjahr und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre beträgt weniger als 1 Million Euro oder es liegt ein durchschnittlicher Mindeststeuer-Nettoverlust vor.

(2) Gibt es in dem Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit Mindeststeuer-Umsatzerlösen oder einem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust, ist dieses Geschäftsjahr bzw. sind diese Geschäftsjahre bei der Durchschnittsermittlung gemäß Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse aller in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr sind die Summe aller Umsatzerlöse der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung der gemäß dem 3. Abschnitt erfolgten Anpassungen.

(4) Abs. 1 ist nicht auf staatenlose Geschäftseinheiten und Investmenteinheiten anzuwenden und deren Mindeststeuer-Umsatzerlöse und Mindeststeuer-Gewinne oder Verluste sind bei der Durchschnittsermittlung gemäß Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

Im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten

§ 51. (1) Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet wird für Mitglieder einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 7 so ermittelt, als ob es sich bei jeder im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe um eine eigene Unternehmensgruppe handeln würde.

(2) Die angepassten erfassten Steuern und die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste von Mitgliedern einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe sind bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Mindeststeuer-Nettogewinnes der restlichen Unternehmensgruppe auszunehmen.

(3) Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag einer im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Ebene dieser Geschäftseinheit entsprechend Abs. 1 ermittelt. Auf die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Dieser Abs. gilt jedoch nicht, wenn die im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine Investmenteinheit ist.

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gilt Folgendes:

  1. 1. Eine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung von höchstens 30 % hält;
  2. 2. eine im Minderheitseigentum stehende Untergruppe bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre im Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften;
  3. 3. eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum einer Unternehmensgruppe stehende Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die Kontrollbeteiligung der erstgenannten Einheit wird unmittelbar oder mittelbar von einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten;
  4. 4. eine im Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren Kontrollbeteiligung unmittelbar oder mittelbar von einer in im Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird.

6. Abschnitt

Safe-Harbour-Regelungen

Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen

§ 52. (1) Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in folgenden Fällen auf null reduziert (Safe-Harbour):

  1. 1. Für das betreffende Geschäftsjahr ist im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung, die die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour gemäß § 53 erfüllt.
  2. 2. Bei Inanspruchnahme einer der vereinfachten Berechnungen nach §§ 54 bis 56 wird einer der folgenden Tests für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet erfüllt:
    1. a) Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen die Mindeststeuer-Umsatzerlöse weniger als 10 Millionen Euro und der Mindeststeuer-Nettogewinn beträgt weniger als 1 Million Euro Gewinn oder es liegt ein Mindeststeuer-Nettoverlust vor (De-minimis-Test);
    2. b) der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Effektivsteuersatz entspricht zumindest dem Mindeststeuersatz, jedoch bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach § 55 zumindest dem maßgeblichen Referenzsteuersatz (Effektivsteuersatz-Test);
    3. c) der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Mindeststeuer-Nettogewinn ist gleich oder geringer als der Substanzfreibetrag gemäß § 48 (Routinegewinn-Test).
  3. 3. Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des temporären SES-Safe-Harbour gemäß § 57 erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der SES.

(2) Die Anwendung der Safe-Harbour-Regelungen erfolgt auf Antrag. Für ein Geschäftsjahr kann für ein Steuerhoheitsgebiet jeweils nur eine der Safe-Harbour-Regelungen in den §§ 53, 54, 55 und 57 in Anspruch genommen werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht in Fällen, in denen

  1. 1. für eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit eine Abgabepflicht nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes entstehen würde, wenn der nach dem 5. Abschnitt für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet berechnete Effektivsteuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt,
  2. 2. die abgabepflichtige Geschäftseinheit binnen 36 Monaten nach Einreichung des Mindeststeuerberichts durch das Finanzamt für Großbetriebe unter Angabe von besonderen Gründen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung aufgefordert wird und
  3. 3. die abgabepflichtige Geschäftseinheit die Anspruchsberechtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung nachweist.

NES-Safe-Harbour

§ 53. (1) Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert, wenn für das betreffende Geschäftsjahr im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung ist, die

  1. 1. die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts für sämtliche Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet auf der Grundlage eines der beiden Rechnungslegungsstandards gemäß Abs. 2 ohne Wahlmöglichkeit des Rechnungslegungsstandards für die Unternehmensgruppe vorsieht (NES-Rechnungslegungsstandard),
  2. 2. die Anwendung des Mindeststeuersatzes auf den Übergewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet für Zwecke der NES im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften regelt (NES-Konsistenzstandard) und
  3. 3. in einer Weise verwaltet wird, die im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften steht (NES-Verwaltungsstandard).

(2) Als NES-Rechnungslegungsstandard gilt:

  1. 1. Der Rechnungslegungsstandard im Sinne des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 oder
  2. 2. ein nationaler Rechnungslegungsstandard gemäß Abs. 3, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. a) Sämtliche im Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten, die für Zwecke der NES den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust auf Grundlage eines nationalen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln haben, erstellen entweder einen Jahresabschluss (Einzelabschluss) nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard oder ihre Finanzinformationen finden Aufnahme in einen nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard erstellten Konzernabschluss.
    2. b) Die Abschlüsse nach lit. a sind nach dem nationalen Unternehmens- oder Steuerrecht

- verpflichtend aufzubewahren oder zu verwenden oder

- unterliegen einer externen Abschlussprüfung.

  1. Dabei gilt, dass innerhalb einer Unternehmensgruppe sämtliche Geschäftseinheiten im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet denselben nationalen Rechnungslegungsstandard anzuwenden und sämtliche Einzelabschlüsse nach lit. a auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufzustellen haben.
    1. a) anerkannter Rechnungslegungsstandard oder
    2. b) zugelassener Rechnungslegungsstandard, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wird.

(3) Als nationaler Rechnungslegungsstandard (Abs. 2 Z 2) gilt ein von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigter oder nach dem nationalen Recht dieses Steuerhoheitsgebiets freiwillig oder verpflichtend anzuwendender

(4) Ein Steuerhoheitsgebiet erfüllt die Voraussetzungen des NES-Konsistenzstandards auch, wenn es

  1. 1. keinen oder einen niedrigeren Substanzfreibetrag als in den GloBE-Mustervorschriften vorsieht,
  2. 2. keine oder eine eingeschränktere De-Minimis-Ausnahme als in den GloBE-Mustervorschriften vorsieht, oder
  3. 3. einen Steuersatz auf den Übergewinn anwendet, der höher ist als der Mindeststeuersatz.

(5) Sofern bei einer Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr NES-Beträge im Sinne des § 47 Abs. 4 Z 4 in einem Steuerhoheitsgebiet vorliegen, ist abweichend von § 52 Abs. 2 die Unternehmensgruppe von der Beantragung des NES-Safe-Harbour für dieses Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen.

(6) Sofern eine anerkannte NES-Regelung nach Abs. 1 folgende Regelungen beinhaltet, kann abweichend von § 52 Abs. 2 kein NES-Safe-Harbour für die von diesen Regelungen erfassten Geschäftseinheiten beantragt werden:

  1. 1. Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gegründete transparente Einheiten (§ 2 Z 12), die entweder eine oberste Muttergesellschaft sind oder eine anerkannte PES-Regelung anzuwenden haben, haben keine NES zu entrichten.
  2. 2. Investmenteinheiten, die in den Anwendungsbereich der § 66 bis 68 fallen, haben keine NES zu entrichten.
  3. 3. Eine § 81 entsprechende Regelung ist für Zwecke der NES ohne Einschränkungen für alle im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit vorgesehen.
  4. 4. Die für Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten zu entrichtende NES ist nicht von den Mitgliedern der Joint Venture-Gruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet zu entrichten, sondern von im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe der am Joint Venture beteiligten Muttergesellschaft.

Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten

§ 54. Für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung:

  1. 1. Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust der Geschäftseinheit entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen der Geschäftseinheit, gekürzt um von anderen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhaltene Gewinnausschüttungen und den im sonstigen Ergebnis erfassten Umsatzerlösen und Erträgen.
  2. 2. Die angepassten erfassten Steuern entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden für dieses Geschäftsjahr gezahlten und rückgestellten Ertragsteuern. Nicht darunter fallen Erträge oder Aufwendungen aus der Bildung oder Auflösung aktiver und passiver latenter Steuern, Aufwendungen aus der Bildung von Rückstellungen für unsichere Steuerpositionen sowie sonstige periodenfremde Steueraufwands- oder Steuerertragspositionen.
  3. 3. Die Z 1 und 2 sind auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Erträgen über 50 Millionen Euro nur anzuwenden, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht aus Finanzkonten stammen, die auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 25) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (§ 2 Z 26) erstellt worden sind.

    „Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind.

Vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCR-Safe-Harbour)

§ 55. (1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitraum), gilt für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 Folgendes:

  1. 1. Für Zwecke des De-minimis-Tests gilt:
    1. a) Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse entsprechen den im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen, zuzüglich der Erträge von zum Verkauf stehenden Einheiten, die nicht im qualifizierten länderbezogenen Bericht erfasst sind.
    2. b) Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust), erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
  2. 2. Für Zwecke des Effektivsteuersatztests gilt:
    1. a) Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet entspricht dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung der Unternehmensgruppe auszuweisenden Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung um alle nicht erfassten Steuern und unsichere Steuerpositionen.
    2. b) Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
    3. c) Es sind folgende Referenzsteuersätze maßgeblich:

- 15 % für Geschäftsjahre, die in 2023 und 2024 beginnen,

- 16 % für Geschäftsjahre, die in 2025 beginnen und

- 17 % für Geschäftsjahre, die in 2026 beginnen.

  1. 3. Für Zwecke des Routinegewinntests gilt:
    1. a) Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
    2. b) Es sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen, oder ausgeschlossene Einheiten (§ 4) sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wobei der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln sind.

(3) Für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Ein länderbezogener Bericht ist qualifiziert, wenn dieser auf Grundlage einer qualifizierten Finanzberichterstattung erstellt wurde. Als solche qualifizierte Finanzberichterstattung gelten:
    1. a) Die Finanzkonten, die zur Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet werden; oder
    2. b) Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, die entweder nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 25) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 2 Z 26) erstellt werden, sofern die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind; oder
    3. c) im Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird, der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird.

  1. 2. Ein nicht realisierter Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen (§ 2 Z 23), die keine Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich) darstellen, beruhen. Dies gilt nur, wenn dieser 50 000 000 Euro insgesamt für ein Steuerhoheitsgebiet übersteigt.

(4) Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbours ausgeschlossen:

  1. 1. Staatenlose Geschäftseinheiten;
  2. 2. Geschäftseinheiten, die für Zwecke des länderbezogenen Berichts in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind als für Zwecke dieses Bundesgesetzes;
  3. 3. Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird;
  4. 4. Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten gelegen sind, für die ein Antrag nach § 65 gestellt wurde (anerkanntes Ausschüttungssteuersystem);
  5. 5. Steuerhoheitsgebiete, für die in einem vergangenen Geschäftsjahr die Voraussetzungen für die Anwendung von Abs. 1 nicht erfüllt waren oder für die diese nicht beantragt worden ist. Dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe gelegen war.

(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt waren, entfällt die Anwendung des Abs. 1 für dieses sowie die folgenden Geschäftsjahre rückwirkend.

Sonderregelungen für den temporären CbCR-Safe-Harbour

§ 56. (1) Bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach § 55 sind Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten so zu behandeln, als würde es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe handeln. Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzerlöse sind abweichend von § 55 auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung zu ermitteln.

(2) Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit, kommt § 55 nicht für deren Belegenheitsstaat zur Anwendung. Dies gilt nicht, wenn alle an der obersten Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen von qualifizierten Gesellschaftern im Sinne des § 63 Abs. 1 gehalten werden.

(3) Ist die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit oder unterliegt sie einer Regelung für abzugsfähige Dividenden, sind der vereinfachte Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern, die den Eigenkapitalbeteiligungen der qualifizierten Gesellschafter im Sinne des § 63 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 zuzurechnen sind, entsprechend dem § 63 oder § 64 zu kürzen.

(4) Für eine Investmenteinheit (§ 2 Z 30) sowie deren gruppenzugehörige Gesellschafter gilt für die Inanspruchnahme von § 55 Folgendes:

  1. 1. Wurde für die Investmenteinheit kein Wahlrecht gemäß den §§ 67 und 68 ausgeübt und sind deren gruppenzugehörige Gesellschafter nach Maßgabe der Regelungen des länderbezogenen Berichts in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen, kann für die Investmenteinheit § 55 in Anspruch genommen werden. Diesfalls erfolgt abweichend von § 66 keine von der Unternehmensgruppe getrennte Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts.
  2. 2. Wurde für die Investmenteinheit ein Wahlrecht gemäß den §§ 67 und 68 in Anspruch genommen, kann diese § 55 nicht in Anspruch nehmen. Der Belegenheitsstaat der Investmenteinheit sowie des gruppenzugehörigen Gesellschafters können ungeachtet dessen für alle übrigen Geschäftseinheiten dennoch § 55 in Anspruch nehmen. Dabei sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust sowie die dazugehörigen Steuern der Investmenteinheit nur in den Steuerhoheitsgebieten der gruppenzugehörigen Gesellschafter entsprechend deren Eigenkapitalbeteiligungen auszuweisen.

Temporärer SES-Safe-Harbour

§ 57. Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 31. Dezember 2026 enden, wird für Zwecke der SES der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 für sämtliche niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen sind, auf null reduziert, wenn der nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 % beträgt.

7. Abschnitt

Sondervorschriften für Unternehmensumstrukturierungen und Holdingstrukturen

Anwendung des Schwellenwerts für Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Teilungen von Unternehmensgruppen

§ 58. (1) Haben sich mehrere Unternehmensgruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Unternehmensgruppe zusammengeschlossen, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß § 3 als erreicht, wenn die Summe der in ihren Konzernabschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.

(2) Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Unternehmensgruppe gehört, im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Unternehmensgruppe zusammen und hat eine der beiden in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden, unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahren keinen Konzernabschluss erstellt, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß § 3 als erreicht, wenn die Summe der in ihren (Konzern-)Abschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.

(3) Teilt sich eine unter § 3 fallende Unternehmensgruppe in zwei oder mehrere Teilunternehmensgruppen auf, gilt der Schwellenwert gemäß § 3 in Bezug auf die in Z 1 und Z 2 genannten Geschäftsjahre als erfüllt, wenn die Teilunternehmensgruppe

  1. 1. in Bezug auf das erste Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, Umsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR erreicht;
  2. 2. in Bezug auf das zweite bis vierte Geschäftsjahr, das nach der Teilung endet, in mindestens zwei auf das Jahr der Teilung folgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR erreicht.

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Zusammenschluss“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der
    1. a) alle oder im Wesentlichen alle einer Unternehmensgruppe angehörenden Einheiten von zwei oder mehr separaten Unternehmensgruppen unter eine gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie eine zusammengeschlossene Unternehmensgruppe bilden, oder
    2. b) eine Einheit, die keiner Unternehmensgruppe angehört, unter die gemeinsame Kontrolle mit einer anderen Einheit oder einer anderen Unternehmensgruppe gebracht wird, sodass sie eine zusammengeschlossene Unternehmensgruppe bilden.
  2. 2. „Teilung“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Unternehmensgruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Unternehmensgruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.

Beitritt und Austritt von Geschäftseinheiten

§ 59. (1) Wird eine Einheit Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe oder oberste Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe, oder ist eine Einheit nicht länger Geschäftseinheit einer solchen, gilt diese Einheit als Geschäftseinheit jener Unternehmensgruppe, die im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts einen Teil der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausweist.

(2) Für die Berechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit gilt:

  1. 1. Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts berücksichtigt eine Unternehmensgruppe Mindeststeuer-Gewinne, Mindeststeuer-Verluste und angepasste erfasste Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit nur insoweit, als diese im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft berücksichtigt sind.
  2. 2. Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts und in jedem nachfolgenden Geschäftsjahr werden die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste und die angepassten erfassten Steuern der bei- oder austretenden Geschäftseinheit auf der Grundlage der historischen Buchwerte ihrer Vermögenswerte und Schulden berechnet.
  3. 3. Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten gemäß § 48 Abs. 5 nur im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausgewiesenen Lohnkosten der bei- oder austretenden Geschäftseinheit berücksichtigt.
  4. 4. Im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts werden bei der Berechnung der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte gemäß § 48 Abs. 6 die Buchwerte zeitanteilig im Verhältnis des Zeitraums der Zugehörigkeit der bei- oder austretenden Geschäftseinheit zur Unternehmensgruppe zum gesamten Geschäftsjahr berücksichtigt.
  5. 5. Mit Ausnahme der verlustbedingten latenten Steueransprüche aufgrund des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts gemäß § 43 sind die latenten Steueransprüche und -schulden einer bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zwischen Unternehmensgruppen übertragen werden, von der erwerbenden Unternehmensgruppe so zu berücksichtigen, als ob sie die diese Geschäftseinheit zum Zeitpunkt des Entstehens der latenten Steueransprüche und -schulden bereits beherrscht hätte.
  6. 6. Latente Steuerschulden der bei- oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern einbezogen wurden, werden für die Zwecke des § 42 Abs. 6 im Erwerbsjahr von der veräußernden Unternehmensgruppe als aufgelöst und der erwerbenden Unternehmensgruppe als entstanden behandelt. Abweichend von § 42 Abs. 6 letzter Satz ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahrs zu behandeln.
  7. 7. Ist die bei- oder austretende Geschäftseinheit im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts eine Muttergesellschaft und gehört sie zwei oder mehreren Unternehmensgruppen an, wendet sie die PES-Regelung separat auf die ihr zuzurechnenden Anteile an dem Ergänzungssteuerbetrag für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der jeweiligen Unternehmensgruppe an.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 wird der Erwerb oder die Veräußerung einer Kontrollbeteiligung als Erwerb oder Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt, wenn das Steuerhoheitsgebiet diese wie den Erwerb oder die Veräußerung von Vermögenswerten und Schulden behandelt und den Veräußerer auf der Grundlage der Differenz zwischen deren steuerlichen Buchwerten und dem Kaufpreis für die Kontrollbeteiligung oder dem beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte und Schulden mit einer erfassten Steuer besteuert. Das Steuerhoheitsgebiet ist jenes Gebiet, in dem die Einheit gelegen ist oder im Fall einer volltransparenten Gesellschaft jenes Gebiet, in dem die Vermögenswerte gelegen sind.

Übertragung von Vermögenswerten und Schulden

§ 60. (1) Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden überträgt, bezieht die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Übertragung bei der Berechnung ihrer Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste ein. Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden übernimmt, legt der Berechnung ihrer Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste die von ihr angesetzten Buchwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden zu Grunde, die gemäß dem Rechnungslegungsstandard für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft ermittelt wurden.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt für die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Umstrukturierung Folgendes:

  1. 1. Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übertragenden Geschäftseinheit bleiben die Gewinne oder Verluste aus der Übertragung außer Ansatz.
  2. 2. Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übernehmenden Geschäftseinheit werden die Buchwerte der übernommenen Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung fortgeführt.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 gilt für die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Umstrukturierung, insoweit diese für die übertragende Geschäftseinheit zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten führt, Folgendes:

  1. 1. Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übertragenden Geschäftseinheit werden nicht begünstigte Gewinne oder Verluste aus der Übertragung berücksichtigt.
  2. 2. Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste der übernehmenden Geschäftseinheit übernimmt diese die von der übertragenden Geschäftseinheit bei der Übertragung angesetzten Buchwerte unter Anpassung an die lokalen Steuervorschriften der übernehmenden Geschäftseinheit zur Berücksichtigung der nicht begünstigten Gewinne oder Verluste.

(4) Setzt eine Geschäftseinheit in ihrem Steuerhoheitsgebiet ihre Vermögenswerte und Schulden steuerlich mit dem beizulegenden Zeitwert an, ist auf Antrag

  1. 1. bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit in Bezug auf jeden ihrer Vermögenswerte und jede ihrer Schulden ein Betrag zu berücksichtigen, der
    1. a) der Differenz zwischen dem Buchwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Schuld unmittelbar vor dem auslösenden Ereignis für die Steueranpassung (auslösendes Ereignis) und dem beizulegenden Zeitwert unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis entspricht und
    2. b) um die nicht begünstigten Gewinne oder Verluste, die sich gegebenenfalls in Verbindung mit dem auslösenden Ereignis ergeben, vermindert oder erhöht wird;
  2. 2. bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren nach dem auslösenden Ereignis den beizulegenden Zeitwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Schuld unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis zu verwenden;
  3. 3. bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Geschäftseinheit der Saldo der nach Z 1 ermittelten Beträge zu berücksichtigen, indem
    1. a) der Saldo in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, angesetzt wird oder
    2. b) ein Fünftel des Saldos jeweils in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, und in den unmittelbar darauffolgenden vier Geschäftsjahren angesetzt wird; scheidet die Geschäftseinheit innerhalb dieses Zeitraums aus der Unternehmensgruppe aus, ist der verbleibende Betrag vollständig im Geschäftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.

(5) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Umstrukturierung“ bezeichnet eine Umgründung aufgrund des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, eine damit vergleichbare ausländische Umgründung sowie die Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Verschmelzung, einer Spaltung, einer Liquidation oder einer ähnlichen Transaktion, wenn
    1. a) die Gegenleistung für die Übertragung
    2. b) der Gewinn oder Verlust der übertragenden Geschäftseinheit aus diesen Vermögenswerten ganz oder teilweise nicht besteuert wird und
    3. c) die übernehmende Geschäftseinheit die steuerpflichtigen Einkünfte nach der Übertragung oder Übernahme auf Basis der Buchwerte der übertragenden Geschäftseinheit berechnen muss, angepasst um nicht begünstigte Gewinne oder Verluste.

- ganz oder zu einem wesentlichen Teil aus Kapitalanteilen von der übernehmenden Geschäftseinheit oder einer anderen mit dieser verbundenen Rechtsperson besteht,

- im Fall einer Liquidation aus Kapitalbeteiligungen an der liquidierten Gesellschaft besteht, oder

- wirtschaftlich unbedeutend wäre, wenn keine Gegenleistung vorgesehen wäre;

  1. 2. „Nicht begünstigte Gewinne oder Verluste“ bezeichnet die steuerpflichtigen Gewinne oder Verluste der übertragenden Geschäftseinheit aus einer Umstrukturierung. Sind die die nach den Rechnungslegungsvorschriften ausgewiesenen Gewinne oder Verluste aus der Umstrukturierung geringer, sind diese als nicht begünstigte Gewinne anzusetzen.

Joint Ventures

§ 61. (1) Die Berechnung der Ergänzungssteuerbeträge eines Joint Venture (Abs. 5) und seiner Geschäftseinheiten erfolgt im Einklang mit den Abschnitten 3 bis 8, als handle es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft (Joint Venture-Gruppe).

(2) Die NES-Pflicht von Joint Ventures und ihren Geschäftseinheiten und die Höhe der für sie als NES zu entrichtenden Mindeststeuer ist unter sinngemäßer Anwendung von § 6 zu ermitteln. Abgabepflichtige Einheit für die Joint Venture-Gruppe ist das Joint Venture oder ein von dem Joint Venture beauftragtes Mitglied der Joint Venture-Gruppe.

(3) Eine Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture (Abs. 6) hält, hat die PES-Regelung auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe anzuwenden und den ihr zuzurechnenden Anteil an dessen Ergänzungssteuerbetrag zu entrichten. Ist die Muttergesellschaft in Österreich gelegen, unterliegt sie in Bezug auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe für das betroffene Geschäftsjahr nach Maßgabe der §§ 8 bis 12 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von § 76 bestimmt.

(4) Der Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe ist für Zwecke der PES und SES der Anteil an den für die einzelnen Mitglieder der Joint Venture-Gruppe berechneten Ergänzungssteuerbeträgen, welcher der obersten Muttergesellschaft zuzurechnen ist, in deren Konzernabschluss die Finanzergebnisse des Joint Venture erfasst sind. Ist dieser Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe nicht zur Gänze gemäß den Bestimmungen in Abs. 3 nach einer anerkannten PES-Regelung zu entrichten, so ist der verbleibende Teil nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Zu diesem Zwecke ist der Ergänzungssteuerbetrag der Joint-Venture-Gruppe in dem Ausmaß zu kürzen, in dem gemäß Abs. 3 einer oder mehreren Muttergesellschaften ein Anteil an einem Ergänzungssteuerbetrag eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe zuzurechnen ist. Der danach verbleibende Betrag ist als SES-Betrag dem gemäß § 13 Abs. 2 ermittelten Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe hinzuzufügen und nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Sind Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in Österreich gelegen, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe der §§ 12 und 13 hinsichtlich des Österreich zuzurechnenden SES-Betrages der SES.

(5) „Joint Venture“ bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 % an ihr hält. Ein Joint Venture umfasst nicht:

  1. 1. Eine oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine anerkannte PES-Regelung anwenden muss,
  2. 2. eine ausgenommene Einheit im Sinne des § 4,
  3. 3. eine Einheit, deren von der Unternehmensgruppe gehaltene Eigenkapitalbeteiligungen unmittelbar von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des § 4 gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. a) Sie dient ausschließlich oder fast ausschließlich dazu, für ihre Anleger Vermögenswerte zu halten oder Gelder zu veranlagen,
    2. b) sie übt Tätigkeiten aus, die Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten der ausgenommenen Einheit sind, oder
    3. c) ihre Erträge sind im Wesentlichen vollständig von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß den §§ 17 und 18 ausgenommen.
  4. 4. Eine Einheit, die von einer Unternehmensgruppe gehalten wird, die ausschließlich aus ausgenommenen Einheiten besteht, oder
  5. 5. eine Geschäftseinheit eines Joint Venture (Abs. 6).

(6) „Geschäftseinheit eines Joint Venture“ bezeichnet

  1. 1. eine Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture konsolidiert werden oder konsolidiert worden wären, wenn das Joint Venture verpflichtet gewesen wäre, solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren, oder
  2. 2. eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Z 1 ist. In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt.

Mehrmüttergruppen

§ 62. (1) Bilden Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Unternehmensgruppen gemeinsam eine Mehrmüttergruppe (Abs. 7), werden die Einheiten und Geschäftseinheiten jeder dieser Unternehmensgruppen nach Maßgabe dieser Bestimmung wie Mitglieder einer einzigen zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt. Eine Einheit, die keine gemäß § 4 ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit dieser zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt, wenn sie von der Mehrmüttergruppe vollkonsolidiert wird oder die Kontrollbeteiligungen an ihr von Einheiten in der Mehrmüttergruppe gehalten werden.

(2) Der Konzernabschluss der Mehrmüttergruppe entspricht den kombinierten Konzernabschlüssen, auf die in den Begriffsbestimmungen einer Verbundstruktur in Abs. 8 bzw. einer Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung in Abs. 9 Bezug genommen wird und die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden, der als Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft betrachtet wird.

(3) Die obersten Muttergesellschaften der jeweiligen Unternehmensgruppen, die zusammen die Mehrmüttergruppe bilden, sind die obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf eine Mehrmüttergruppe gelten Bezugnahmen auf eine oberste Muttergesellschaft gegebenenfalls als Bezugnahmen auf mehrere oberste Muttergesellschaften.

(4) Geschäftseinheiten der Mehrmüttergruppe unterliegen in Österreich nach Maßgabe von § 6 der NES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach § 76 bestimmt.

(5) Sind in Österreich Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe, einschließlich einer obersten Muttergesellschaft, gelegen, unterliegen diese in Bezug auf den ihnen zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach § 76 bestimmt.

(6) Sind in Österreich Geschäftseinheiten der Mehrmüttergruppe gelegen, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach Maßgabe der §§ 12 und 13 der SES und berücksichtigt dabei den Ergänzungssteuerbetrag einer jeden niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die Mitglied der Mehrmüttergruppe ist.

(7) „Mehrmüttergruppe“ bezeichnet zwei oder mehr Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Konstruktion vereinbaren, bei der es sich um eine Verbundstruktur (Abs. 8) oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung (Abs. 9) handelt.

(8) „Verbundstruktur“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Unternehmensgruppen vereinbart wird und in deren Rahmen

  1. 1. 50 % oder mehr der Eigenkapitalbeteiligungen an den obersten Muttergesellschaften der separaten Unternehmensgruppen, welche im Fall einer Börsennotierung mit einem einzigen Preis notiert sind, aufgrund der Rechtsform, aufgrund von Übertragungsbeschränkungen oder aufgrund von anderen Bedingungen miteinander verbunden sind und nicht unabhängig voneinander übertragen oder gehandelt werden können, und
  2. 2. eine der obersten Muttergesellschaften einen Konzernabschluss erstellt, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aller Einheiten der betroffenen Unternehmensgruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden und die aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die eine externe Prüfung vorschreiben;

(9) „Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Unternehmensgruppen vereinbart wird und in deren Rahmen

  1. 1. die obersten Muttergesellschaften vereinbaren, ihre Geschäftstätigkeit nur vertraglich miteinander zu verbinden,
  2. 2. die obersten Mutterunternehmen gemäß vertraglichen Vereinbarungen nach einem im Voraus festgelegten Anteilsverhältnis Ausschüttungen - sowohl in Form von Dividenden wie auch im Abwicklungsfall - an ihre Anteilseigner vornehmen werden,
  3. 3. die Tätigkeiten der obersten Muttergesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verwaltet werden, wobei sie aber ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit behalten,
  4. 4. die Eigentumsanteile der obersten Muttergesellschaften, die die Vereinbarung eingegangen sind, unabhängig voneinander auf verschiedenen Kapitalmärkten notiert, gehandelt oder übertragen werden und
  5. 5. die obersten Muttergesellschaften Konzernabschlüsse erstellen, in denen die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme von Einheiten in allen Unternehmensgruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden, und die aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die eine externe Prüfung vorschreiben.

8. Abschnitt

Sondervorschriften

Oberste Muttergesellschaft als transparente Einheit

§ 63. (1) Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, ist um den Betrag des Mindeststeuer-Gewinns zu vermindern, der dem jeweiligen Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, wenn,

  1. 1. der Gesellschafter für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf dieses Geschäftsjahres endet, steuerpflichtig ist und
    1. a) mit dem ihm zuzuordnenden Gewinn einem nominalen Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder
    2. b) nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Gesamtbetrag der entrichteten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und anderer Einheiten der volltransparenten Struktur sowie der Steuern des Gesellschafters für den ihm zuzuordnenden Gewinn mindestens einem Betrag entspricht, der sich aus der Multiplikation dieses Gewinnes mit dem Mindeststeuersatz ergibt, oder
  2. 2. der Gesellschafter eine im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässige natürliche Person ist und eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, oder
  3. 3. der Gesellschafter im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist, eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm einen Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, und dieser
    1. a) eine staatliche Einheit,
    2. b) eine internationale Organisation,
    3. c) eine Non-Profit-Organisation oder
    4. d) ein Pensionsfonds
    1. ist.

(2) Der Mindeststeuer-Verlust einer transparenten Einheit gemäß Abs. 1 ist für das Geschäftsjahr um jenen Betrag des Mindeststeuer-Verlusts zu vermindern, der dem Gesellschafter der transparenten Einheit zuzuordnen ist, soweit der Gesellschafter den Verlust bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Gewinnes berücksichtigen kann.

(3) Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit gemäß Abs. 1 zu vermindern, sind im selben Ausmaß auch die erfassten Steuern zu vermindern.

(4) Die vorangegangenen Absätze gelten auch für eine Betriebsstätte,

  1. 1. über die eine transparente Einheit gemäß Abs. 1 ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt, oder
  2. 2. über die die Geschäftstätigkeit einer volltransparenten Einheit ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Eigenkapitalbeteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser volltransparenten Einheit unmittelbar oder mittelbar über eine volltransparente Struktur gehalten wird.

Abzugsfähige Dividenden bei einer obersten Muttergesellschaft

§ 64. (1) Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden (Abs. 5) unterliegt, ist um den Betrag, der als abzugsfähige Dividende innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, höchstens jedoch auf bis zu null, zu vermindern, wenn,

  1. 1. die Dividende beim Empfänger für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der obersten Muttergesellschaft endet, der Besteuerung unterliegt und
    1. a) der Empfänger der Dividende mit dieser einem nominalen Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht, oder
    2. b) nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass der Gesamtbetrag der entrichteten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und der Steuern, die vom Empfänger für diese Dividende gezahlt werden, mindestens einem Betrag entspricht, der sich aus der Multiplikation dieser Dividendenerträge mit dem Mindeststeuersatz ergibt, oder
  2. 2. der Empfänger der Dividende eine natürliche Person und die erhaltene Dividende eine Genossenschaftsdividende einer Versorgungsgenossenschaft ist, oder
  3. 3. der Empfänger der Dividende eine im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässige natürliche Person ist und eine Eigenkapitalbeteiligung hält, die ihm einen Anspruch auf höchstens 5 % der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft vermittelt, oder
  4. 4. der Dividendenempfänger im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist und
    1. a) - eine staatliche Einheit,
    2. b) - eine internationale Organisation,
    3. c) - eine Non-Profit-Organisation oder
    4. d) - ein Pensionsfonds, ausgenommen eine Pensionsfonds-Dienstleistungsgesellschaft,
    1. ist.

(2) Ist der Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft gemäß Abs. 1 zu vermindern, sind im selben Ausmaß die erfassten Steuern, ausgenommen jene, für die der Dividendenabzug zulässig war, zu vermindern; insoweit ist auch der Mindeststeuer-Gewinn zusätzlich zu vermindern.

(3) Hält die oberste Muttergesellschaft eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, unmittelbar oder mittelbar über eine Kette solcher Geschäftseinheiten, gelten die vorherigen Absätze auch für diese andere im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegene Geschäftseinheit, soweit deren Mindeststeuer-Gewinn von der obersten Muttergesellschaft an Empfänger weiter ausgeschüttet wird, die die Anforderungen von Abs. 1 erfüllen.

(4) Genossenschaftsdividenden einer Versorgungsgenossenschaft gelten als der Besteuerung beim Empfänger unterliegend, soweit diese Dividenden die abzugsfähigen Aufwendungen oder Kosten senken, die bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne oder Verluste des Empfängers der Dividenden abzugsfähig sind.

(5) Regelung für abzugsfähige Dividenden bezeichnet eine Steuerregelung, nach der die Gewinne einer Geschäftseinheit nur auf Ebene der Gesellschafter besteuert werden, indem die an die Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne von den Gewinnen der Geschäftseinheit abgezogen oder ausgenommen werden, oder indem eine Genossenschaft von der Besteuerung befreit wird. Dabei gilt als abzugsfähige Dividende

  1. 1. eine von den steuerpflichtigen Gewinnen der Geschäftseinheit gemäß den Rechtsvorschriften ihres Belegenheitsstaates abzugsfähige Gewinnausschüttung oder
  2. 2. eine an ein Mitglied einer Genossenschaft ausgeschüttete Genossenschaftsdividende.

(6) Genossenschaft bezeichnet eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder kollektiv vermarktet oder erwirbt und in ihrem Belegenheitsstaat einer Steuerregelung unterliegt, durch die eine steuerliche Neutralität in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gewährleistet wird, die von ihren Mitgliedern über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden.

Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme

§ 65. (1) Auf Antrag kann in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem (§ 2 Z 43) unterliegt, der Betrag, der gemäß Abs. 2 als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr einbezogen werden. Das Wahlrecht gilt für ein Jahr und verlängert sich ohne Widerruf jeweils um ein weiteres Jahr (§ 74). Es gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.

(2) Der Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den gemäß § 47 Abs. 2 berechneten Effektivsteuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben, höchstens aber dem Betrag an Ausschüttungssteuern, der geschuldet geworden wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten alle ihre dem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegenden Gewinne in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.

(3)

  1. 1. Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts gemäß Abs. 1 wird ein Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für jedes Geschäftsjahr eingerichtet, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wird. Der Betrag der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Abs. 2 bestimmten Steuer auf fiktive Ausschüttungen wird dem Nachversteuerungskonto für die fiktiven Ausschüttungen für das Geschäftsjahr hinzugerechnet, in dem es eingerichtet wurde. Dieser Betrag ist um einen Verlustvortrag aus Abs. 4 höchstens bis auf null zu kürzen.
  2. 2. Am Ende eines jeden darauffolgenden Geschäftsjahres wird der offene Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, die für frühere Geschäftsjahre eingerichtet wurden, in chronologischer Reihenfolge wie folgt reduziert, wobei eine Reduktion unter null nicht möglich ist:
    1. a) Um die Steuern, die von den Geschäftseinheiten während des Geschäftsjahres in Bezug auf tatsächliche oder fiktiv angenommene Ausschüttungen entrichtet wurden;
    2. b) danach um einen Betrag, der dem Mindeststeuer-Verlust für ein Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht;
    3. c) danach um den Betrag, der in vorangegangenen Geschäftsjahren gemäß Abs. 4 auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen wurde.

(4) Restbeträge der Mindeststeuer-Verluste multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, die nach der Anwendung von Abs. 3 Z1 letzter Satz und Abs. 3 Z 2 lit. b für das Steuerhoheitsgebiet verbleiben, werden auf nachfolgende Geschäftsjahre vorgetragen. Dieser Vortrag wird um jenen Betrag vermindert, der in einem folgenden Geschäftsjahr den offenen Saldo am Nachversteuerungskonto nach Abs. 3 lit. c reduziert hat.

(5) Ein bis zum letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, für das ein solches Konto eingerichtet wurde, noch nicht nach Abs. 3 verringerter Saldo des Nachversteuerungskontos für die fiktiven Ausschüttungen, wird als Verminderung der zuvor für dieses Geschäftsjahr ermittelten angepassten erfassten Steuern behandelt. Dementsprechend sind der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für dieses Geschäftsjahr gemäß § 49 Abs. 1 neu zu berechnen.

(6) Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, vermindern die angepassten erfassten Steuern dieses Geschäftsjahres, soweit sie nach Abs. 3 zu einer Verminderung des Saldos der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen führen.

(7) Verlässt eine Geschäftseinheit, für die das Wahlrecht gemäß Abs. 1 in Anspruch genommen wurde, die Unternehmensgruppe oder werden im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte auf eine nicht in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheit oder auf eine Person übertragen, die nicht derselben Unternehmensgruppe angehört, gilt Folgendes:

  1. 1. Die angepassten erfassten Steuern sind neu zu berechnen, sofern ein offener Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen in früheren Geschäftsjahren besteht. Dabei werden die offenen Salden in den Geschäftsjahren, in denen entsprechende Konten eingerichtet wurden, als Senkung der angepassten erfassten Steuern für jedes dieser Geschäftsjahre gemäß § 49 Abs. 1 behandelt.
  2. 2. Ergibt sich aus der Ermittlung nach Z 1 ein zusätzlicher Nachversteuerungsbetrag, wird dieser mit dem folgenden Quotienten multipliziert, um den für das Steuerhoheitsgebiet zusätzlich geschuldeten Ergänzungssteuerbetrag zu bestimmen:

Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheit

Mindeststeuer-Nettogewinne des Steuerhoheitsgebiets

  1. Dabei gilt Folgendes:
    1. a) Die Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheit werden gemäß dem 3. Abschnitt für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen, und
    2. b) die Mindeststeuer-Nettogewinne für das Steuerhoheitsgebiet werden gemäß § 46 Abs. 2 für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen.

Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit

§ 66. (1) Der Effektivsteuersatz einer Investmenteinheit (§ 2 Z 30) wird unter folgenden Voraussetzungen getrennt vom Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet berechnet:

  1. 1. Es handelt sich um keine volltransparente Einheit.
  2. 2. Es wurde für diese Einheit kein Wahlrecht gemäß den §§ 67 bis 68 in Anspruch genommen.

(2) Die Berechnung des Effektivsteuersatzes einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 erfolgt, indem ihre angepassten erfassten Steuern durch den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil (Abs. 4) am Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust dieser Investmenteinheit geteilt werden. Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird der Effektivsteuersatz sämtlicher Investmenteinheiten berechnet, indem ihre angepassten erfassten Steuern sowie die zuzurechnenden Anteile der Unternehmensgruppe an ihren Mindeststeuer-Gewinnen oder -Verlusten zusammengefasst werden.

(3) Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 entsprechen den angepassten erfassten Steuern, die der Unternehmensgruppe anteilig an den Mindeststeuer-Gewinnen der Investmenteinheit zuzurechnen sind, und den der Investmenteinheit gemäß § 44 zugerechneten erfassten Steuern. Die angepassten erfassten Steuern der Investmenteinheit umfassen keine Steuern, die auf Gewinne entfallen, die nicht zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil an dem Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gehören.

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung wird der zuzurechnende Anteil der Unternehmensgruppe an dem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Investmenteinheit gemäß § 10 bestimmt, wobei nur Eigenkapitalbeteiligungen berücksichtigt werden, für die kein Wahlrecht gemäß §§ 67 oder 68 in Anspruch genommen wurde.

(5) Für die Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. 1. Der Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem Ergänzungssteuersatz (Z 2) der Investmenteinheit multipliziert mit einem Betrag, um den der Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit den Substanzfreibetrag (Abs. 6) der Investmenteinheit übersteigt.
  2. 2. Der Ergänzungssteuersatz der Investmenteinheit entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) und dem Effektivsteuersatz (Abs. 2) der Investmenteinheit
  3. 3. Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird ihr Ergänzungssteuerbetrag berechnet, indem ihre Substanzfreibeträge (Abs. 6) sowie ihre Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste zusammengefasst werden.

(6) Der Substanzfreibetrag einer Investmenteinheit wird, gesondert von anderen Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet, gemäß § 48 - ungeachtet der Ausnahme in § 48 Abs. 1 - ermittelt, wobei nur die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten von berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der Investmenteinheit einzubeziehen sind.

Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten

§ 67. (1) Auf Antrag kann eine Geschäftseinheit, die eine Investmenteinheit (§ 2 Z 30) ist, in folgenden Fällen als volltransparente Geschäftseinheit behandelt werden (Steuertransparenzwahlrecht):

  1. 1. Der gruppenzugehörige Gesellschafter der Geschäftseinheit ist in seinem Belegenheitsstaat im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer vergleichbaren, auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit beruhenden Regelung steuerpflichtig und der für den gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit geltende Steuersatz auf solche Erträge entspricht mindestens dem Mindeststeuersatz; oder
  2. 2. der gruppenzugehörige Gesellschafter der Geschäftseinheit ist eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit (Abs. 3).

(2) Eine Geschäftseinheit, die mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit aufgrund einer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Investmenteinheit hält, gilt bezüglich ihrer mittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der erstgenannten Investmenteinheit als im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer vergleichbaren Regelung steuerpflichtig (Abs. 1 Z 1), wenn sie bezüglich ihrer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der letztgenannten Investmenteinheit einer auf dem Marktwert beruhenden oder vergleichbaren Regelung (Abs. 1 Z 1) unterliegt.

(3) Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit bezeichnet eine Einheit, die einer mit den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, vergleichbaren Versicherungsaufsicht unterliegt und die Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit ihren Gesellschaftern betreibt.

(4) Das Wahlrecht ist nach Maßgabe des § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

(5) Wird die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts widerrufen, werden Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit der Investmenteinheit auf der Grundlage des Marktwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt, bestimmt.

Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten

§ 68. (1) Auf Antrag kann ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Investmenteinheit (§ 2 Z 30) die Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen (Abs. 2) auf seine Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit anwenden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Beim gruppenzugehörigen Gesellschafter handelt es sich um keine Investmenteinheit.
  2. 2. Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der gruppenzugehörige Gesellschafter für Ausschüttungen der Investmenteinheit einem Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht.

(2) Im Rahmen der Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen gilt:

  1. 1. Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen des Mindeststeuer-Gewinns der Investmenteinheit werden im Mindeststeuer-Gewinn des gruppenzugehörigen Gesellschafters, der die Ausschüttung erhalten hat, berücksichtigt.
  2. 2. Die von der Investmenteinheit zu entrichtenden erfassten Steuern, die auf die aufgrund der Ausschüttung entstehende Steuerschuld des gruppenzugehörigen Gesellschafters angerechnet werden können, werden im Mindeststeuer-Gewinn und in den angepassten erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat.
  3. 3. Der auf den gruppenzugehörigen Gesellschafter im Prüfjahr (Abs. 5 Z 1) anteilig entfallende nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Nettogewinn gemäß Abs. 3 einer Investmenteinheit ist als Mindeststeuer-Gewinn dieser Geschäftseinheit zu behandeln. Er gilt multipliziert mit dem Mindeststeuersatz für Zwecke des 2. Abschnittes als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr.
  4. 4. Der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Investmenteinheit und die für das Geschäftsjahr darauf entfallenden angepassten erfassten Steuern sind von der Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß dem 5. Abschnitt und § 66 auszunehmen, sofern Z 2 nichts Anderes vorsieht.

(3) Zur Ermittlung des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnes einer Investmenteinheit für das Prüfjahr (Abs. 5 Z 1) ist der Betrag des Mindeststeuer-Gewinnes dieser Geschäftseinheit für dieses Prüfjahr auf höchstens null zu vermindern um:

  1. 1. Erfasste Steuern der Geschäftseinheit,
  2. 2. Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen an Gesellschafter (ausgenommen an Investmenteinheiten) im Prüfzeitraum (Abs. 5 Z 2),
  3. 3. Mindeststeuer-Verluste, die während des Prüfzeitraumes entstanden sind, und
  4. 4. Restbeträge von Mindeststeuer-Verlusten, die noch nicht zur Senkung der nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinne dieser Geschäftseinheit für ein früheres Prüfjahr gemäß Abs. 4 herangezogen wurden (Verlustvortrag für Investitionen).

(4) Nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Nettogewinne dürfen weder um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen noch um den Betrag der Mindeststeuer-Verluste reduziert werden, die nach Abs. 3 Z 2 und 3 bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinne für ein früheres Prüfjahr berücksichtigt wurden.

(5) Für Zwecke dieser Bestimmung gilt:

  1. 1. Prüfjahr ist das dritte Jahr vor dem Geschäftsjahr.
  2. 2. Prüfzeitraum ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des dritten Jahres vor dem Geschäftsjahr und dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Eigenkapitalbeteiligung gehalten wurde.
  3. 3. Eine fiktive Ausschüttung liegt vor, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an der Investmenteinheit an eine Einheit übertragen wird, die nicht Teil der Unternehmensgruppe ist. Die Höhe dieser fiktiven Ausschüttung entspricht dem Anteil der übertragenden Einheit an den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnen im Zeitpunkt der Übertragung, ohne Berücksichtigung der fiktiven Ausschüttung selbst.

(6) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 gilt für fünf Jahre und ist unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben.

(7) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen, wird der Anteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters an den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnen der Investmenteinheit für das Prüfjahr am Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr des Widerrufs vorausgeht, als Mindeststeuer-Gewinn dieser Investmenteinheit für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag dieses Mindeststeuer-Gewinnes multipliziert mit dem Mindeststeuersatz ist für Zwecke des 2. Abschnitts als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr zu behandeln.

9. Abschnitt

Verwaltungsvorschriften

Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit

§ 69. (1) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.

(2) Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.

(3) Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen.

Entfall der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit

§ 70. (1) Wurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, ist abweichend von § 69 Abs. 1 und Abs. 2 weder die in Österreich gelegene Geschäftseinheit noch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Dies gilt nur, wenn diese jeweils in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält.

(2) An die Stelle der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit oder der benannten örtlichen Einheit tritt die Pflicht, dem Finanzamt für Großbetriebe die Identität der Einheit, die den Mindeststeuerbericht einreichen wird, sowie das Steuerhoheitsgebiet, in dem diese gelegen ist, mitzuteilen („Mitteilung“).

Sondervorschrift für Mehrmüttergruppen

§ 71. (1) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe im Sinne des § 62 ist, hat die Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts.

(2) Die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe ist, entfällt, wenn die obersten Muttergesellschaften eine einzige als berichtspflichtig benannte Einheit im Sinne des § 2 Z 45 benannt haben und das Steuerhoheitsgebiet, in dem die benannte Einheit gelegen ist, für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat.

(3) Die Pflicht jeder in Österreich gelegenen Geschäftseinheit, einen Mindeststeuerbericht im Sinne des § 69 Abs. 1 einzureichen, bleibt unberührt, sofern der Mindeststeuerbericht weder von einer der obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe noch einer von diesen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) noch einer von den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten benannten örtlichen Einheit (§ 69 Abs. 2) eingereicht wurde.

(4) Der Mindeststeuerbericht hat Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die Mehrmüttergruppe zusammensetzt, zu enthalten.

Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung

§ 72. (1) Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß § 80 darstellt.

(3) Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts endet nicht vor dem 30. Juni 2026.

Inhalt des Mindeststeuerberichts

§ 73. Der Mindeststeuerbericht ist mithilfe einer Standardvorlage einzureichen und hat die folgenden Angaben zur Unternehmensgruppe zu enthalten:

  1. 1. Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und ihre Qualifikation im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. Informationen über die Gesamtstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
  3. 3. die Angaben, die erforderlich sind für
    1. a) die Berechnung des Effektivsteuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und des Ergänzungssteuerbetrags für jede Geschäftseinheit,
    2. b) die Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
    3. c) die Zurechnung des Ergänzungssteuerbetrags im Rahmen der PES und der SES zu jedem Steuerhoheitsgebiet und
  4. 4. eine Aufzeichnung der in Anspruch genommenen Wahlrechte (§ 74).

Wahlrechte

§ 74. (1) Die in § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 3 und 4, §§ 25, 28, 31 sowie §§ 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) das Wahlrecht nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf eines Wahlrechts gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.

(2) Die in § 24, § 29 Z 1, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 9, § 45 Abs. 3, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 65 Abs. 1 und § 80 Abs. 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.

(3) Ist eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit berichtspflichtig, hat sie die Inanspruchnahme oder den Widerruf eines der in den Abs. 1 und 2 genannten Wahlrechte sowie der Wahlrechte gemäß §§ 43 und 60 gemäß § 73 Z 4 gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe zu erklären.

Strafbestimmung

§ 75. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.

(2) Das Finanzvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet.

(3) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung

§ 76. (1) Der Abgabenanspruch für die Mindeststeuer eines Geschäftsjahres entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. Besteuert werden alle Geschäftsjahre, die im jeweiligen Kalenderjahr enden (Voranmeldungszeitraum).

(2) Abgabepflichtige der Mindeststeuer, die im Wege der NES, der PES und der SES erhoben wird, ist:

  1. 1. Die von der obersten Muttergesellschaft beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit oder,
  2. 2. wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde, die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (Abs. 3) oder,
  3. 3. wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde und es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 2 gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.

    Für diese Beurteilung sind die Verhältnisse zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 1) maßgeblich. Geschäftseinheiten, die Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) sind, können keine Abgabepflichtigen im Sinne der Z 1 bis Z 3 sein.

(3) „Oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit“ bezeichnet eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die entweder

  1. 1. unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an sämtlichen anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten hält und an der keine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung hält, oder
  2. 2. das Stammhaus einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 2 Z 3 lit. b in Österreich ist.

Eine staatliche Einheit mit dem Hauptzweck der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebietes (§ 2 Z 9 lit. b zweiter Teilstrich) kann keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit sein.

(4) Bei Ausscheiden der abgabepflichtigen Geschäftseinheit aus der Unternehmensgruppe oder Untergang der abgabepflichtigen Geschäftseinheit nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums kann die oberste Muttergesellschaft innerhalb von drei Monaten ab Ausscheiden oder Untergang eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit beauftragen. Erfolgt keine Beauftragung, ist die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von Abs. 2 Z 2 und Z 3 zum Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes zu bestimmen. Die nunmehr abgabepflichtige Geschäftseinheit tritt für abgelaufene Voranmeldungszeiträume an die Stelle der bis zum Ausscheiden oder Untergang abgabepflichtigen Geschäftseinheit; im Fall des rückwirkenden Ereignisses (§ 77 Abs. 4) gilt dies auch für Voranmeldungszeiträume, für die eine Voranmeldung bereits eingereicht wurde.

(5) Der Nachweis über die Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit durch die oberste Muttergesellschaft oder über deren Widerruf ist vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 2) bzw. vor Ablauf der Dreimonatsfrist (Abs. 4) von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit zu erbringen. Das Ausscheiden oder der Untergang einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit sind dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.

(6) Nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse kann die abgabepflichtige Geschäftseinheit von anderen Geschäftseinheiten einen Ausgleich für die von ihr entrichtete Mindeststeuer fordern. Dieser Ausgleich ist steuerneutral.

(7) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit haftet für die Mindeststeuer. Bei der Ermessensübung hat das Finanzamt für Großbetriebe insbesondere die hierarchische Stellung der haftungspflichtigen Geschäftseinheiten in der Unternehmensgruppe, ihre rechtliche und wirtschaftliche Verflechtung mit der gemäß Abs. 2 abgabepflichtigen Geschäftseinheit, das Beteiligungsausmaß nicht gruppenzugehöriger Gesellschafter an diesen sowie deren Beitrag zur Höhe der Mindeststeuer zu berücksichtigen.

Erhebung der Mindeststeuer

§ 77. (1) Die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit hat spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten. Die Mindeststeuer wird am 31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum (§ 76 Abs. 1) zweitfolgenden Kalenderjahres fällig; im Fall des § 76 Abs. 4 jedoch frühestens mit Ablauf der Dreimonatsfrist. Gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Mindeststeuerbeträge haben denselben Fälligkeitstag.

(2) Bei der erstmaligen Festsetzung mit Abgabenbescheid ist § 201 BAO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Festsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgen kann, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(3) Alle Geschäftseinheiten sowie Joint Venture und Mitglieder der Joint Venture Gruppe sind verpflichtet, der abgabepflichtigen Geschäftseinheit jene Auskünfte zu erteilen, die diese zur Berechnung der Mindeststeuer und Erstellung der Voranmeldung benötigt.

(4) Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Änderungen der anzurechnenden NES-Beträge anderer Steuerhoheitsgebiete sind rückwirkende Ereignisse im Sinne des § 295a BAO. Der Eintritt solcher Änderungen ist dem Finanzamt für Großbetriebe unverzüglich anzuzeigen.

Zuständigkeit

§ 78. Die Erhebung der Mindeststeuer obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.

Verordnungsermächtigung

§ 79. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen - insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlangen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung bestimmen, dass

  1. 1. der Mindeststeuerbericht,
  2. 2. der Nachweis der Benennung gemäß § 69 Abs. 2 und 3,
  3. 3. die Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2,
  4. 4. der Nachweis der Beauftragung bzw. deren Widerrufs sowie die Anzeige gemäß § 76 Abs. 5,
  5. 5. die Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 Abs. 1,
  6. 6. die Anzeige von Änderungen gemäß § 77 Abs. 4 und
  7. 7. die Unterrichtung über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit gemäß § 81 Abs. 4

    elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen sind.

10. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Steuerattribute des Übergangsjahres

§ 80. (1) Bei der Bestimmung des Effektivsteuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauffolgende Geschäftsjahr berücksichtigt die Unternehmensgruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Finanzkonten aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr nachweislich erfasst oder in einem Abschluss offengelegt wurden. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem niedrigeren anwendbaren lokalen Steuersatz berücksichtigt.
  2. 2. Ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde, kann zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzurechnen ist.
  3. 3. Ein latenter Steueranspruch, der zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde und die Nutzung von Steuergutschriften betrifft, ist nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
  4. 4. Die Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.

(2) Latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen sind, sind von der Berechnung nach Abs. 1 auszunehmen, wenn diese latenten Steueransprüche durch eine Transaktion entstehen, die nach dem 30. November 2021 stattfindet.

(3) Bei Übertragungen von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattfinden, basiert die Bemessungsgrundlage der erworbenen Vermögenswerte, mit Ausnahme der Vorräte, auf dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte der veräußernden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dabei werden latente Steueransprüche und latente Steuerschulden so berechnet, als wäre diese Bemessungsgrundlage auch für steuerliche Zwecke maßgeblich. Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten gelten auch andere Geschäftsvorfälle zwischen Geschäftseinheiten oder innerhalb einer Geschäftseinheit, die für steuerliche oder unternehmensrechtliche Zwecke wie eine Übertragung von Vermögenswerten erfasst werden.

(4) Abweichend von Abs. 3 zweiter Satz kann auf Antrag ein latenter Steueranspruch von der erwerbenden Geschäftseinheit auf Grundlage der von der veräußernden Geschäftseinheit auf den Veräußerungsgewinn gezahlten erfassten Steuern, einschließlich ihr zugerechneter Steuern im Sinne des § 43, ermittelt werden. Dabei können auch solche latenten Steueransprüche der veräußernden Geschäftseinheit angesetzt werden, die bei Anwendung von Abs. 1 berücksichtigt worden wären, wenn der Veräußerungsgewinn bei ihr aufgrund anderer steuerlicher Effekte nicht tatsächlich besteuert worden ist. Der nach den vorstehenden Sätzen angesetzte latente Steueranspruch

  1. 1. darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der erwerbenden Geschäftseinheit und dem nach Abs. 3 erster Satz anzusetzenden Wert multipliziert mit dem Mindeststeuersatz nicht übersteigen (Höchstbetrag),
  2. 2. wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der erwerbenden Geschäftseinheit aus und
  3. 3. ist entsprechend der Wertentwicklung des Buchwerts fortzuschreiben.

(5) Abweichend von Abs. 3 kann auf Antrag die erwerbende Geschäftseinheit ihren Buchwert beibehalten, wenn sie bei Anwendung des Abs. 4 einen latenten Steueranspruch in Höhe des Höchstbetrages (Abs. 4) beanspruchen könnte.

(6) Ein Übergangsjahr im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet für ein Steuerhoheitsgebiet das erste Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Sofern die Unternehmensgruppe die De-minimis-Ausnahme gemäß § 50 oder den temporären CbCR-Safe-Harbour nach Maßgabe der §§ 55 bis 56 in Anspruch nimmt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend.

SES-Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit

§ 81. (1) Die von der gemäß § 76 abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß § 12 zu entrichtende SES ist in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit null anzusetzen.

(2) Eine multinationale Unternehmensgruppe gilt als in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befindlich, wenn in dem betroffenen Geschäftsjahr sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die multinationale Unternehmensgruppe verfügt über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten.
  2. 2. Die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte sämtlicher Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die nicht in ihrem Referenzsteuerhoheitsgebiet gelegen sind, übersteigt nicht den Betrag von 50 Millionen Euro.

    Für Zwecke der Z 2 ist Referenzsteuerhoheitsgebiet einer multinationalen Unternehmensgruppe das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in dem Geschäftsjahr, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt, den höchsten Gesamtwert an materiellen Vermögenswerten ausweisen. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.

(3) Der in Abs. 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt. Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dessen Anwendungsbereich oder in den Anwendungsbereich vergleichbarer ausländischer Regelungen fallen, beginnt der in Abs. 1 genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2024.

(4) Die in Österreich gelegene berichtspflichtige Geschäftseinheit (§ 2 Z 8) hat das Finanzamt für Großbetriebe über den Beginn der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe zu unterrichten.

Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime

§ 82. (1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Abs. 2) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von § 44 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 nach folgender Formel vorzunehmen:

 

Zurechnungsschlüssel

Summe aller Zurechnungsschlüssel

×

zuzurechnende Steuern

(2) Ein „gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime“ ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des § 2 Z 17, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15% unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.

(3) Der Zurechnungsschlüssel nach Abs. 1 ermittelt sich wie folgt:

 

Zuzurechnendes Einkommen der ausländischen Geschäftseinheit

×

(anwendbarer Steuersatz − Effektivsteuersatz)

Dabei entspricht das zuzurechnende Einkommen der Einheit dem betragsmäßigen Anteil des beteiligten Gesellschafters an dem Einkommen der ausländischen Einheit. Der Effektivsteuersatz entspricht dem gemäß § 46 Abs. 1 ermittelten Effektivsteuersatz ohne Berücksichtigung von Steuern auf Hinzurechnungsbeträge. Entspricht der Effektivsteuersatz mindestens dem anwendbaren Steuersatz, beträgt der Zurechnungsschlüssel nach Abs. 1 null. Steuern aufgrund einer anerkannten NES-Regelung sind bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes zu berücksichtigen, soweit für deren Anrechnung im Rahmen des gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimes dieselben Voraussetzungen wie für alle andere erfassten Steuern gelten.

(4) Findet das gemischte Hinzurechnungsbesteuerungsregime auch auf Einheiten Anwendung, die keine Geschäftseinheiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, ist für die Anwendung des Abs. 1 insoweit ebenfalls eine Zurechnung zu diesen Einheiten vorzunehmen.

11. Abschnitt

Verweis auf andere Bundesgesetze

§ 83. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 84. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß §§ 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie ausgeübt haben.

Artikel 2

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 61 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. Abgabepflichtige, die als Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, als Joint Venture oder als Geschäftseinheit eines Joint Venture in einem Mindeststeuerbericht gemäß § 73 Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG), BGBl I Nr. 187/2023, oder in einer Voranmeldung für die Mindeststeuer gemäß § 77 MinBestG angeführt werden, die für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden oder eingegangen sind.“

2. Dem § 323 wird folgender Abs. 79 angefügt:

„(79) § 61 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 187/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch, S dRGBl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 198 Abs. 10 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. aus der Anwendung folgender Gesetze:
    1. a) des Mindestbesteuerungsgesetzes - MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023 oder
    2. b) eines ausländischen Steuergesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022, S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 13 vom 16.1.2023, S. 9, oder der dieser Richtlinie zugrundeliegenden Mustervorschriften der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für eine globale Mindestbesteuerung dient.“

2. In § 238 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. der Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem Mindestbesteuerungsgesetz und ausländischen Steuergesetzen nach § 198 Abs. 10 Satz 3 Z 4 für das Geschäftsjahr ergibt, sowie eine Erläuterung etwaiger Auswirkungen der Anwendung des Mindestbesteuerungsgesetzes und ausländischer Steuergesetze nach § 198 Abs. 10 Satz 3 Z 4 auf die Gesellschaft;“

3. In § 906 erhält der mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019, BGBl. I Nr. 63/2019, eingefügte Abs. 49 die Absatzbezeichnung „50“, die Absätze 50 bis 52 erhalten die Absatzbezeichnungen „51“ bis „53“, danach wird folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) § 198 Abs. 10 Satz 3 Z 4 und § 238 Abs. 1 Z 3a treten mit 31. Dezember 2023 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 30. November 2023 enden.“

Van der Bellen

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