130. Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992
Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 68 Abs. 2 wird die Wendung „Falls das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Regionalwahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser“ durch die Wendung „Ein Wahlkartenwähler, ausgenommen ein Wahlkartenwähler gemäß § 70 Abs. 2, hat“ ersetzt.
2. § 81 Abs. 2 lautet:
„(2) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.“
3. Dem § 129 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 68 Abs. 2 und § 81 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 65 Abs. 2 lautet:
„(2) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 50 Abs. 1 beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.“
2. Dem § 91 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 65 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 - BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 10b Abs. 1 beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“
2. Dem § 28 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972
Das Volksabstimmungsgesetz 1972 - VAbstG, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.7/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 8 lautet:
„§ 8. Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 63 sowie § 64 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 65 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Stimmkuvert auszuhändigen hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist und dies auch für das Stimmkuvert gilt, Abs. 2 erster bis vierter Satz, Abs. 3 bis 5 sowie §§ 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Abstimmungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.“
2. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“
3. Dem § 21 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 8 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989
Das Volksbefragungsgesetz 1989 - VBefrG, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 8 lautet:
„§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 63 sowie § 64 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 65 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Stimmkuvert auszuhändigen hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist und dies auch für das Stimmkuvert gilt, Abs. 2 erster bis vierter Satz, Abs. 3 bis 5 sowie §§ 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.“
2. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.“
3. Dem § 21 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
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