129. Bundesgesetz, mit dem das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Kraftfahrgesetz 1967, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2023 - KraftVerÄG 2023)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 - Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes
Artikel 2 - Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994
Artikel 3 - Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Artikel 4 - Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Artikel 5 - Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Artikel 1
Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes
Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 37/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird das Wort „Versicherungsunternehmungen“ durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:
- „5. der Versicherungsvertrag aufgrund einer Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gemäß § 52 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, ruhend gestellt wurde.“
3. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Sachschäden sind in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag zu ersetzen. Im Fall des § 4 Abs. 1 Z 2 sind Sachschäden nur mit dem 220 Euro übersteigenden Betrag und nur dann zu ersetzen, wenn durch dasselbe Schadensereignis eine Person getötet wurde oder eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, erlitt.“
4. § 5 lautet samt Überschrift:
„Entschädigung bei Insolvenz oder Liquidation des Versicherungsunternehmens
§ 5. (1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) durch ein von einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat versichertes Fahrzeug verursacht wurden, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit, ABl. Nr. L 335 vom 17. 12. 2009, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2177 , ABl. Nr. L 334 vom 27. 12. 2019, S. 155, ist.
(2) Der Fachverband hat jenen Betrag zu leisten, den das in Abs. 1 genannte Versicherungsunternehmen zu leisten hätte. Die Entschädigung hat mindestens bis zu den Mindestbeträgen für Sach- oder Personenschäden zu erfolgen.
(3) Der Fachverband hat die für den Fall der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichteten Entschädigungsstellen der anderen EWR-Vertragsstaaten von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland oder von der Auflösung eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland gemäß § 306 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, zu unterrichten, sobald er davon Kenntnis erlangt.
(4) Sobald der Geschädigte einen Anspruch nach Abs. 1 beim Fachverband geltend macht, hat dieser die Entschädigungsstelle in jenem EWR-Vertragsstaat, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, und das Versicherungsunternehmen oder dessen Verwalter oder Liquidator im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. e bzw. f der Richtlinie 2009/138/EG darüber zu informieren.
(5) Das Versicherungsunternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder das gemäß § 306 Abs. 1 VAG 2016 aufgelöst wurde, oder sein Insolvenzverwalter oder Abwickler hat den Fachverband oder eine andere Entschädigungsstelle, die einen Anspruch nach Abs. 4 anzeigt, darüber zu unterrichten, wenn es für einen Anspruch, der auch beim Fachverband oder einer anderen Entschädigungsstelle eingegangen ist, Entschädigung leistet oder die Eintrittspflicht bestreitet.
(6) Unter anderem auf der Grundlage von Informationen, die ihm vom Geschädigten auf sein Ersuchen hin übermittelt werden, hat der Fachverband dem Geschädigten innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Entschädigungsantrag gestellt hat, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Antwort gemäß Abs. 7 zu übermitteln.
(7) Der Fachverband hat ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot zu übermitteln, wenn er festgestellt hat, dass er verpflichtet ist, eine Entschädigung gemäß Abs. 1 zu leisten, der Anspruch nicht bestritten und der Schaden teilweise oder vollständig beziffert wurde. Ansonsten hat er eine mit Gründen versehene Antwort auf die im Antrag geltend gemachten Punkte abzugeben.
(8) Nimmt der Geschädigte das mit Gründen versehene Schadenersatzangebot an, so hat ihm der Fachverband die Entschädigung unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten ab Annahme, auszuzahlen. Wurde der Schaden nur teilweise beziffert, so gilt das für den entsprechenden Teil des Angebots.
(9) Der Fachverband ist in allen Phasen des Verfahrens zur Zusammenarbeit mit den für den Fall der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens eingerichteten Entschädigungsstellen der anderen EWR-Vertragsstaaten, mit anderen interessierten Parteien, einschließlich Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens sind, mit deren Verwaltern oder Liquidatoren und mit den zuständigen Behörden im Inland und in den weiteren EWR-Vertragsstaaten befugt. Diese Zusammenarbeit umfasst die Anforderung, Entgegennahme und Übermittlung von Informationen, gegebenenfalls auch über die Einzelheiten konkreter Ansprüche.“
5. § 6 lautet samt Überschrift:
„Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen
§ 6. (1) Der Fachverband hat Entschädigung für Personen- und Sachschäden zu leisten, die im Inland durch ein Fahrzeug im Sinne des Abs. 2 verursacht wurden, das
- 1. nicht versicherungspflichtig im Sinne des KFG 1967 ist oder
- 2. seinen gewöhnlichen Standort nach Art. 1 Z 4 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118 , ABl. Nr. L 430 vom 02. 12. 2021, S. 1, in einem anderen EWR-Vertragsstaat hat und nach Art. 5 dieser Richtlinie nicht der Versicherungspflicht unterliegt.
(2) Als Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gelten
- 1. jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen fährt, mit
- a) einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder
- b) einem maximalen Nettogewicht von mehr als 25 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 14 km/h,
- 2. jeder Anhänger, der mit einem unter Z 1 genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon, ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist.
Unbeschadet der Z 1 und der Z 2 gelten Rollstühle, die ausschließlich für den Gebrauch durch Menschen mit körperlichen Behinderungen bestimmt sind, nicht als Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung. Als Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967.
(3) Der Fachverband hat Leistungen nach Abs. 1 so zu erbringen, als ob ihnen ein Schadenersatzanspruch des Verkehrsopfers und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Der Fachverband kann gegen einen Entschädigungsanspruch nicht einwenden, dass ein Haftpflichtiger Ersatz zu leisten habe, oder dass ein Haftpflichtversicherer einzutreten habe, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(4) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn
- 1. das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht so verwendet wurde, wie es seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht oder
- 2. das Fahrzeug bei einer Motorsportveranstaltung oder -aktivität in einem abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen verwendet wird und der Veranstalter der Aktivität oder eine andere Partei eine alternative Versicherung oder Garantie abgeschlossen hat, die den Schaden für Dritte, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden, aber nicht notwendigerweise den Schaden für die teilnehmenden Fahrer und ihre Fahrzeuge abdeckt oder
- 3. der Schaden durch einen Unfall von einem in § 1 Abs. 2 lit. b KFG 1967 angeführten Fahrzeug, das nicht zur Verwendung auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, im für die Öffentlichkeit aufgrund einer rechtlichen oder physischen Beschränkung nicht zugänglichen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen herbeigeführt wird oder
- 4. das Fahrzeug gemäß § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Versicherungspflicht ausgenommen ist.“
6. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Entschädigung für Auslandsunfälle bei Insolvenz oder Liquidation des Versicherungsunternehmens
§ 8a. (1) Der Fachverband hat als Entschädigungsstelle (§ 8 Abs. 1) Entschädigung für Personen- oder Sachschäden, die einer Person mit inländischem Wohnsitz (Sitz) in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 2009/103/EG ) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt wurden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem EWR-Vertragsstaat hat und bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat versichert ist, auch dann zu leisten, sobald das Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne von Art. 268 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2009/138/EG ist.
(2) § 5 Abs. 2 bis 9 sind anzuwenden. § 5 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass auch alle in Art. 24 genannten Entschädigungsstellen der anderen EWR-Vertragsstaaten von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland oder von der Auflösung eines Haftpflichtversicherers mit Sitz im Inland gemäß § 306 Abs. 1 VAG 2016 zu unterrichten sind. § 5 Abs. 9 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Befugnis des Fachverbands zur Zusammenarbeit auch auf die gemäß Art. 24 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Entschädigungsstellen in anderen EWR-Vertragsstaaten und auf die Schadenregulierungsbeauftragten der Versicherungsunternehmen, die Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens sind, bezieht.“
7. § 13 lautet samt Überschrift:
„Übergang von Ersatzansprüchen
§ 13. Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit ein Geschädigter Leistungen nach § 5 oder § 8a erhalten hat, richtet sich der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 16a Abs. 4.“
8. § 14 lautet samt Überschrift:
„Finanzierung der Entschädigungsleistungen
§ 14. (1) Der Fachverband hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der von ihm nach diesem Bundesgesetz erbrachten oder erstatteten Leistungen einschließlich eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Die dem Fachverband aufgrund dieses Bundesgesetzes erstatteten Leistungen sind bei der Berechnung des Ersatzanspruchs abzuziehen. Die Haftpflichtversicherer haben zu diesem Ersatz in demjenigen Verhältnis beizutragen, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht, wobei es zulässig ist, den Haftpflichtversicherern unabhängig vom tatsächlichen Prämienaufkommen und vom Geschäftsbetrieb jeweils einen Mindestbeitrag von 0,5 Prozent der dem Fachverband zu ersetzenden Aufwendungen vorzuschreiben.
(2) Soweit der Fachverband Leistungen nach § 5 und § 8a erbracht oder erstattet hat, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ersatzanspruch des Fachverbands nur gegen Haftpflichtversicherer richtet, die im Inland gem. § 6 Abs. 1 VAG 2016 zugelassen wurden. Die im Inland zugelassenen Haftpflichtversicherer haben zu diesem Ersatz in demjenigen Verhältnis beizutragen, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zum gesamten Prämienaufkommen jener Versicherer aus dieser Versicherung steht.“
9. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Erstattung bei Insolvenz oder Liquidation des Versicherungsunternehmens
§ 16a. (1) Soweit der Fachverband eine Entschädigung nach § 5 oder § 8a geleistet hat, hat er Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Herkunftsmitgliedsstaat des Haftpflichtversicherers, bei dem der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
(2) Der Fachverband hat der Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Vertragsstaats nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses EWR-Vertragsstaats den einem Geschädigten mit ausländischem Wohnsitz als Schadenersatz gezahlten Betrag zu erstatten, wenn das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, seinen Sitz im Inland hat.
(3) Zahlungen zwischen dem Fachverband und den entsprechenden Entschädigungsstellen der anderen EWR-Vertragsstaaten sind innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten nach Erhalt eines Antrags auf Erstattung zu leisten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Mit der Leistung der Erstattung nach Abs. 1 oder 2 geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer auf den Fachverband über. Davon ausgenommen sind die Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder eine unfallverursachende mitversicherte Person, soweit deren Haftung durch das insolvente Versicherungsunternehmen gedeckt wäre.
(5) Details in Bezug auf die Aufgaben und Verpflichtungen sowie die Verfahren zur Erstattung können in der in Art. 10a Abs. 13 und Art. 25a Abs. 13 der Richtlinie 2009/103/EG erwähnten Vereinbarung zwischen den Entschädigungsstellen oder des darin genannten delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission geregelt werden.“
10. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2, § 4 Abs. 1 Z 5, § 4 Abs. 6, § 5, § 6, § 8a, § 13, § 14 und § 16a samt Überschriften in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023 - KraftVerÄG 2023, BGBl. I Nr. 129/2023, treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Für die Anwendbarkeit gilt:
- 1. § 4 Abs. 1 Z 5 und § 6 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag nach dem 22. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor dem 23. Dezember 2023 beim Fachverband einlangt, sind § 5 Abs. 1 und § 6 in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.
- 2. § 5 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Art. 10a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Art. 10a Abs. 13 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023. Auf Fälle, in denen der Entschädigungsantrag vor den im vorigen Satz genannten Zeitpunkten beim Fachverband einlangt, sind § 4 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2 und § 13 zweiter Satz jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 weiterhin anzuwenden.
- 3. § 8a in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Entschädigungsantrag ab dem Tag der in Art. 25a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarung oder ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Art. 10a Abs. 13 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission beim Fachverband einlangt, nicht jedoch vor dem 23. Dezember 2023.
- 4. § 16a Abs. 2 in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Entschädigungsstelle eines anderen EWR-Staates aufgrund eines Entschädigungsantrags Entschädigung geleistet hat, der nach den in Z 2 erster Satz oder Z 3 erster Satz genannten Zeitpunkten bei ihr eingelangt ist.
- 5. Der Fachverband kann die in Art. 10a Abs. 13 erster Unterabsatz und Art. 25a Abs. 13 erster Unterabsatz der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarungen schon vor dem 23. Dezember 2023 abschließen.“
Artikel 2
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 245/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Z 4 lautet:
- „4. Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht;“
2. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:
- „5. Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs. 2 lit. c KFG 1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG;“
3. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei einem Unfall, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, hat der Versicherer des Anhängers, sofern er nicht verpflichtet ist, vollständigen Schadenersatz zu leisten, den Geschädigten auf dessen Antrag hin unverzüglich zu unterrichten über
- 1. die Identität des Versicherers des Zugfahrzeugs oder
- 2. wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, den in § 4 des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes (VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, vorgesehenen Entschädigungsmechanismus.“
4. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Bundesministerin für Justiz hat mit Verordnung die Anpassungen vorzunehmen, die notwendig sind, damit die Beträge des § 9 mit den von der Europäischen Kommission nach Art. 9 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118 , ABl. Nr. L 430 vom 02. 12. 2021, S. 1, erlassenen delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Dabei sind auch jene Summen, die nicht unmittelbar durch delegierten Rechtsakt vorgegeben sind, so anzupassen, dass die bisherigen Relationen der anzupassenden Beträge beibehalten werden. Setzt sich eine Pauschalversicherungssumme aus Personen- und Sachschäden zusammen, muss die Pauschalversicherungssumme jener aus Personen- und Sachschäden mindestens entsprechen. Gleichzeitig können die in § 15 und § 16 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, § 49 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, § 7a und § 7b des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, sowie § 11 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, geregelten Haftungshöchstbeträge in dem Ausmaß angepasst werden, das der Änderung der Mindestdeckungssummen durch delegierten Rechtsakt entspricht. Die an die geänderten Mindestdeckungssummen anzupassenden Beträge sind auf ein Vielfaches von 10 000 Euro aufzurunden.“
5. § 16 lautet:
„§ 16. (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen (Bescheinigung des Schadenverlaufs). Er hat hiefür das Muster für die Bescheinigungen des Schadenverlaufs zu verwenden, das durch die auf Grundlage von Art. 16 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt wird.
(2) Der Versicherer darf Versicherungsnehmer bei der Berücksichtigung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs, die von einem anderen Versicherungsunternehmen gemäß Art. 1 Z 6 der Richtlinie 2009/103/EG oder einer anderen Stelle gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG ausgestellt wurden, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzmitgliedstaats in diskriminierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.
(3) Ein Versicherer, der bei der Festsetzung der Prämien Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigt, hat die in anderen EWR-Vertragsstaaten ausgestellten Bescheinigungen genauso zu behandeln wie diejenigen, die von einem Versicherer im Inland ausgestellt wurden, und zwar auch bei der Anwendung etwaiger Rabatte.
(4) Versicherer haben auf ihrer Website eine allgemeine Übersicht über ihre Politik für die Berücksichtigung der Bescheinigungen des Schadenverlaufs bei der Berechnung der Prämien zu veröffentlichen. Auf Anfrage haben Versicherer die Übersicht auf Papier zu übermitteln.“
6. Nach § 29a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht sind vom Versicherer oder seinem Schadenregulierungsbeauftragten zügig voranzutreiben. Dabei haben sie die Vorlage von zur Feststellung der Ersatzpflicht erforderlichen Unterlagen ohne unnötigen Aufschub einzufordern.“
7. In § 31b Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 S. 11,“.
8. Dem § 31b Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Fall von Fahrzeugen, die gemäß § 5 Z 20 lit. a sublit. bb VAG 2016 von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden und wenn Österreich betroffener Vertragsstaat ist, hat der Fachverband der Versicherungsunternehmen
- 1. mit der nach Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten Auskunftsstelle des Zulassungsvertragsstaats, sofern das Fahrzeug in einem anderen Vertragsstaat zugelassen ist,
- 2. mit der Auskunftstelle des Bestimmungsvertragsstaats, sofern dieser vom Zulassungsvertragsstaat abweicht, sowie
- 3. mit den Auskunftsstellen aller sonstiger anderer betroffener Vertragsstaaten, wie beispielsweise des Vertragsstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich ein Unfall ereignet hat oder in dem ein Geschädigter seinen Wohnsitz hat,
zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die notwendigen Informationen über das Fahrzeug, die dem Fachverband der Versicherungsunternehmen und den anderen Auskunftsstellen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG vorliegen, zur Verfügung stehen.“
9. Dem § 34b wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 4 Abs. 1 Z 4 und 5, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 7, § 16, § 29 Abs. 1a, § 31b Abs. 1 Z 3 und § 31b Abs. 4 in der Fassung des Kraftfahr-Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes 2023, - KraftVerÄG 2023, BGBl. I Nr. 129/2023 treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KraftVerÄG 2023 bestehende Versicherungsverträge mit einem Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 4 oder Z 5 jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 ändern sich zu diesem Zeitpunkt insoweit, als der Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 4 oder Z 5 jeweils in der Fassung vor dem KraftVerÄG 2023 durch den Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 4 oder Z 5 jeweils in der Fassung des KraftVerÄG 2023 ersetzt wird. Abweichend von § 18 Abs. 1 dürfen Versicherungsunternehmen Versicherungsbedingungen für ab dem 23. Dezember 2023 abgeschlossene Verträge bereits vor Ablauf der Frist von drei Monaten verwenden, wenn sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind und die Neufassung bloß der Umsetzung der beiden Ausschlussklauseln entsprechend dem Gesetzeswortlaut dient. § 8 Abs. 3 und § 29 Abs. 1a sind in der Fassung des KraftVerÄG 2023 auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 22. Dezember 2023 ereignet haben. § 16 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 16 Abs. 2, 3 und 4 sind in der Fassung des KraftVerÄG 2023 anzuwenden ab dem 23. April 2024 oder dem Tag der Anwendung der in Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie 2009/103/EG genannten Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.“
Artikel 3
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 62 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Art. 4 lit. b der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2.5.1972, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG , ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005, S. 14)“ ersetzt durch den Ausdruck „des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 7.10.2009, S. 11,“.
2. In § 62 Abs. 4 wird der Ausdruck „Art. 4 lit. a der Richtlinie 72/166/EWG “ ersetzt durch den Ausdruck „Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG “.
3. Dem § 135 wird folgender Absatz angefügt:
„(45) § 62 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023 treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Z 20 lit. a sublit. bb lautet:
„bb) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person das Risiko entweder als im Zulassungsmitgliedstaat belegen oder während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer als im Bestimmungsmitgliedstaat belegen, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde;“
2. Nach § 306 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei Auflösung eines Versicherungsunternehmens, das auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A) berechtigt ist und bei dem es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG handelt, hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß § 2 VOEG über diese Auflösung zu benachrichtigen, sobald die Anzeige gemäß Abs. 1 an die FMA ergangen ist.“
3. Nach § 309 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ist ein Versicherungsunternehmen auf Grund einer gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A) berechtigt und handelt es sich um einen Anbieter der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Art. 3 der Richtlinie 2009/103/EG , hat die FMA den Fachverband der Versicherungsunternehmen gemäß § 2 VOEG über die Eröffnung des Konkursverfahrens zu benachrichtigen, sobald die Eröffnung des Konkursverfahrens durch ein Edikt öffentlich bekanntgemacht wurde.“
4. Dem § 341 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Z 20 lit. a sublit. bb, § 306 Abs. 1a, § 309 Abs. 5, § 342 Abs. 2 Z 3 und § 346 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023 treten mit 23. Dezember 2023 in Kraft.“
5. In § 342 Abs. 2 Z 3 wird vor dem Strichpunkt ein Beistrich und die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118 , ABl. Nr. L 430 vom 02.12.2021 S. 1“ eingefügt.
6. In § 346 Z 1 wird die Wortfolge „§ 307 bis § 315“ durch die Wortfolge „§ 307 bis § 309 Abs. 4, § 310 bis § 315“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 64 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Wer auf der Straße kraftfahrsportliche Veranstaltungen, einschließlich Rennen, Wettbewerbe, Trainings, Tests und Demonstrationen durchführt, bedarf der Bewilligung der Behörde. Für den Fall der für den gesamten übrigen Verkehr gesperrten Straße darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung im Sinne des Abs. 2 abgeschlossen hat.“
2. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt:
„(27) § 64 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023 tritt mit 23. Dezember 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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