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BGBl I 128/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

128. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die „Stiftung Forum Verfassung“
(NR: GP XXVII IA 3622/A AB 2220 S. 235 . BR: 11308 AB 11326 S. 959.)

128. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die „Stiftung Forum Verfassung“ geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die „Stiftung Forum Verfassung“, BGBI. I Nr. 48/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung“

2. Die Überschrift vor der Paragraphenüberschrift zu § 1 entfällt.

3. § 8 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Stiftungsvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzführenden. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes können als Telefon- oder Videokonferenz (auch in hybrider Form) stattfinden. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. Eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg im Umlaufverfahren ist zulässig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes (Abs. 10).“

4. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Mitglieder des Stiftungsvorstandes können dem Kuratorium nicht angehören. Sie sind zu den Sitzungen des Kuratoriums zu laden und können an diesen teilnehmen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Kuratoriums (Abs. 6).“

5. In § 9 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

6. Dem § 9 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als Zweidrittel der Mitglieder anwesend ist. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Sitzungen des Kuratoriums können als Telefon- oder Videokonferenz (auch in hybrider Form) stattfinden. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. Ein Mitglied des Kuratoriums kann im Verhinderungsfall sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen; das Stimmrecht kann nur einem Mitglied des Kuratoriums übertragen werden, dem nicht bereits ein Stimmrecht übertragen worden ist. Die Übertragung ist rechtzeitig vor einer Sitzung durch das verhinderte Mitglied schriftlich dem bzw. der Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Ein auf diese Art vertretenes Stimmrecht ist nicht in das Anwesenheitsquorum einzurechnen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Kuratoriums (Abs. 6).

(9) Eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg im Umlaufverfahren ist zulässig. Umlaufbeschlüsse können ausschließlich mit Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums gefasst werden. Sie sind von dem bzw. der Vorsitzenden schriftlich festzuhalten; über das Ergebnis der Beschlussfassung hat der bzw. die Vorsitzende Bericht in der nächstfolgenden Sitzung des Kuratoriums zu erstatten. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Kuratoriums (Abs. 6).“

7. Dem Text des § 15 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel, § 8 Abs. 6 und § 9 Abs. 3 sowie Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Überschrift vor der Paragraphenüberschrift zu § 1 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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