417. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Meldegesetz-Durchführungsverordnung, die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 und die Namensänderungsverordnung 1997 geändert werden
Artikel 1
Änderung der Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Auf Grund des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2023 wird - hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungsabgaben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Die Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV), BGBl. II Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 3a wird das Zitat „§ 17 Abs. 3 Z 2 E-GovG“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 1a MeldeG“ ersetzt.
2. In § 17 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der gemäß § 16c Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für sonstige Rechtsträger gemäß § 16c Abs. 2 MeldeG zur Verfügung steht, ist der 1. Jänner 2024.“
3. § 18 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Nach erfolgter eindeutiger Identifikation des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion E-ID sind dessen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Die Richtigkeit der im Zuge der Abmeldung angezeigten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
(3) Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.“
4. Die Überschrift zu § 18a lautet:
„An- oder Ummeldung unter Verwendung der Funktion E-ID“
5. § 18a Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:
„Die An- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (§ 3 Abs. 1a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des an- oder umzumeldenden Menschen erfolgen. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichtigen seine Namen, sein Geburtsdatum, sein Geburtsort, sein Geschlecht, seine Staatsangehörigkeit sowie seine Wohnsitze anzuzeigen.“
6. Nach § 18a Abs. 1 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Besteht kein aufrechter Wohnsitz im Bundesgebiet, ist der zuletzt abgemeldete Wohnsitz anzuzeigen.“
7. In § 18a Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Anmeldungen“ durch das Wort „Meldungen“ ersetzt.
8. § 18a Abs. 2 lautet:
„(2) Im Falle der An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil gemäß § 3 Abs. 1b MeldeG sind im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR und Zentralen Personenstandsregister (ZPR) dem Elternteil für die Vornahme der Meldung Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der an seinem Hauptwohnsitz gemeldeten minderjährigen Kinder anzuzeigen. Abs. 1 vierter bis letzter Satz gilt.“
9. In § 18a Abs. 3 wird die Wendung „Anmeldung(en)“ durch die Wendung „An- oder Ummeldung(en)“ ersetzt.
10. Dem § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 15 Abs. 3a, § 17 Abs. 2a, § 18 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 18a sowie § 18a Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Auf Grund des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird - hinsichtlich der Festsetzung der Kosten für Abfragen der Sterbedaten nach § 44 Abs. 2 PStG 2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Die Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013), BGBl. II Nr. 324/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 59/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Abs. 1 ist für die Anzeige der Geburt im Wege des Datenfernverkehrs unter Verwendung der Funktion E-ID gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die personenbezogenen Daten elektronisch anzugeben sind.“
2. In § 3 Abs. 1 und § 33 Abs. 1a wird jeweils das Wort „Bürgerkarte“ durch die Abkürzung „E-ID“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „Brüssel IIa-Verordnung“ durch das Zitat „Brüssel IIb-Verordnung“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 5 wird die Wendung „§ 2 Abs. 4 und 5 gelten“ durch die Wendung „§ 2 Abs. 4, 5 und 7 gilt“ ersetzt.
5. In § 26 wird nach dem Wort „Stichproben“ die Wendung „- insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen -“ eingefügt.
6. In § 32 Abs. 2 wird nach der Wendung „die Ausstellung eines Gesamtauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 2 PStG 2013)“ die Wendung „oder die Ausstellung einer Lebensbestätigung (§ 58 Abs. 1 Z 3 PStG 2013)“ eingefügt.
7. In § 33 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.
8. In § 33 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 oder 1a Z 4“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 4“ ersetzt.
9. In § 34 entfällt der Abs. 1a.
10. Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 5, § 26, § 32 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 34 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Namensänderungsverordnung 1997
Auf Grund des Namensänderungsgesetzes (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird verordnet:
Die Namensänderungsverordnung 1997 (NÄV), BGBl. II Nr. 387/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „zukommt“ die Wendung „oder dass dessen Beziehungen zu seinem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind“ eingefügt.
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 2 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2023 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Änderung des Namensänderungsgesetzes durch das Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991, das Personenstandsgesetz 2013 und das Namensänderungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 160/2023, in Kraft.“
Karner
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