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BGBl II 289/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

289. Verordnung: Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung und der Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft

289. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung und die Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft geändert werden

Artikel 1

Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Auf Grund der § 6 Abs. 1, 2 und 4, § 6d, § 6e, § 6f, § 6g, § 8 Abs. 1 Z 2, § 8d, § 18a, § 21, § 22 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 - MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird - hinsichtlich der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) 2 und 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie - verordnet:

Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 145 folgender § 145a eingefügt:

„§ 145a. Spezifische Fördervoraussetzungen“

2. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Kann ein Begünstigter aufgrund natürlicher Umstände, die sich auf einen Bestand oder eine Herde auswirken, wie insbesondere Tod eines Tieres durch Krankheit oder Unfall, für den der Begünstigte nicht verantwortlich gemacht werden kann, die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht erfüllen, so sind die Verwaltungssanktionen nicht anzuwenden, sofern der Begünstigte innerhalb von drei Wochen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere - unbeschadet der nach den Tierkennzeichnungsvorschriften notwendigen Meldung des Abgangs oder Verendung - die zuständige Behörde hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.“

3. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.“

4. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.“

5. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Landwirte, bei denen das Mindestmaß an landwirtschaftlicher Aktivität nicht durch einen in § 6d Abs. 9 Z 1 oder 2 MOG 2021 genannten Nachweis belegt werden kann, gelten als aktive Landwirte, wenn sie

  1. 1. im vorangegangenen Antragsjahr Direktzahlungen von höchstens 5 000 € erhalten haben,
  2. 2. als juristische Personen und Personengesellschaften mit gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Einheitswert vorweisen können,
  3. 3. anhand der Steuererklärung oder damit gleichwertiger Unterlagen die landwirtschaftliche Aktivität belegen können oder
  4. 4. mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche durch Anbau landwirtschaftlicher Kulturen oder Beweidung bewirtschaften oder lediglich Almverantwortliche für gemeinsam gealpte Tiere sind, sofern sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls auch nicht von den Z 1 bis 3 erfasst sind und durch weitere Belege nachweisen können, dass sie landwirtschaftlich tätig sind.“

6. § 21 Abs. 10 lautet:

„(10) Für Zwecke der Berechnung des zusätzlichen Betrags gemäß § 8b MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen. Der in Fließkomma berechnete Einheitsbetrag gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021 ist ohne Rundung mit zwei Kommastellen festzusetzen.“

7. § 23 Abs. 2 Z 2 lit. c lautet:

  1. „c) Moor-, Feuchtschwarzerde- und Auböden gemäß GLÖZ 2,“

8. § 25 Abs. 3 Z 9 lautet:

  1. „9. „Gemeinschaftsweiden“ sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen (wie zB bei Weidegemeinschaften) mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist;“

9. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Ackerflächen, die bereits fünf Jahre hindurch mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen (Ackerfutterkulturen) genutzt wurden, werden zu Grünland. Damit derartige Flächen nicht zu Grünland werden, muss auf den betreffenden Flächen spätestens im sechsten Jahr eine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt werden oder eine Nachsaat mit mindestens zwei Arten von Gräsern und einer Aussaatmenge von mindestens 20 kg/ha erfolgen.“

10. § 33 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:

  1. „a) die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,“

11. In § 34 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. auf Verlangen der AMA die Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR),“

12. In § 34 Abs. 2 Z 10 und Z 11 wird jeweils die Wortfolge „Abgang von beantragten Tieren“ durch die Wortfolge „Abgang oder die Verendung von beantragten Tieren“ ersetzt.

13. Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für alle laut Abs. 2 erforderlichen Flächenvermessungen wird ein einheitlicher Wert für die Puffertoleranz von 0,75 m festgelegt. Dieser wird unabhängig vom Messverfahren auf den bei der Flächenvermessung ermittelten Umfang angewandt. Die daraus resultierende Toleranzfläche darf maximal 1 ha betragen.“

14. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.“

15. In § 43 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „Bei Meldungen“ durch die Wortfolge „Bei alpungsrelevanten Meldungen“ ersetzt.

16. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Abweichungen, die im Rahmen

  1. 1. des Flächenmonitorings gemäß § 38 - mit Ausnahme der in § 44 Abs. 3 geregelten Konstellation - oder
  2. 2. von Vorabprüfungen gemäß § 35, sofern eine entsprechende Korrektur vorgenommen wurde,

    festgestellt wurden, wird keine Verwaltungssanktion verhängt.“

17. § 63 Abs. 7 lautet:

„(7) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden. Überschreitet der in Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2022/126 genannte Zeitraum für eine bestimmte Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann diese auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden. “

18. In § 65 Abs. 4 wird die Wendung „der Fördermaßnahme“ durch die Wendung „den Fördermaßnahmen 77-05 und“ ersetzt.

19. Dem § 65 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Falle der Förderfähigkeit von Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen sind Kosten für Gehälter von öffentlich Bediensteten förderfähig, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für projektbezogene Tätigkeiten, die die betreffende Stelle ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.“

20. § 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 werden Kosten für das Jahresarbeitsprogramm eines operationellen Programms ab Beginn des Kalenderjahres anerkannt. Im Jahresarbeitsprogramm genehmigte Leistungen müssen im selben Kalenderjahr erbracht werden, außer wenn nachgewiesen wird, dass

  1. a) die betreffenden Vorhaben aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten;
  2. b) diese Vorhaben bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können und
  3. c) ein entsprechender Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.“

21. Dem § 69 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für Projekte zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie im Rahmen der Fördermaßnahme 77-05 sind Kosten ab dem Datum des Vorliegens eines positiven Beschlusses des Projektauswahlgremiums anzuerkennen.“

22. In § 77 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Fördermaßnahmen 55-01 und 55-06“ durch die Wortfolge „die Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08“ ersetzt.

23. In § 79 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „bis 15. November 2022“ die Wortfolge „sowie ein im Jahr 2024 beginnendes operationelles Programm einschließlich des Jahresarbeitsprogramms 2024 bis 30. September 2023“ eingefügt.

24. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Zahlungsanträge sind frühestens ab Genehmigung des jeweiligen Förderantrags und spätestens bis zum 31. Juli des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, einzureichen. Im Falle einer Verlängerung des Durchführungszeitraums über den 31. Juli hinaus ist der Zahlungsantrag bis zum Ende des Durchführungszeitraums einzureichen. In den Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 sind Teilzahlungsanträge zulässig.“

25. In § 81 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. auf Verlangen der AMA die Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR),“

26. § 81 Abs. 2 lautet:

„(2) Förderanträge, die gemäß § 4 eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8, 11, 13, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Z 10 müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden. Maßnahmenspezifisch können weitere Mindestinhalte festgelegt werden.“

27. § 83 Abs. 4 lautet:

„(4) Unwesentliche Änderungen können spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden, sofern nicht von der Bewilligenden Stelle eine frühere Bekanntgabe vorgeschrieben wird. Die Meldepflicht entfällt bei Projekten, für die Pauschalbeträge auf Basis eines Haushaltsentwurfs gewährt werden.“

28. § 91 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit für die zielgerichtete Vergabe von Förderungen erforderlich, dürfen bei Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen Einschränkungen zu Förderwerbern und Fördergegenständen vorgenommen und zusätzliche Fördervoraussetzungen und Auflagen sowie Kostenobergrenzen je Projekt festgelegt werden. Die Frist zur Einreichung muss mindestens acht Wochen betragen.“

29. § 95 Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen.“

30. § 97 Abs. 1 lautet:

„(1) Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen. Gegen eine Entscheidung des Projektauswahlgremiums einer lokalen Aktionsgruppe kann in gleicher Weise Einspruch erhoben werden.“

31. § 102 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 können Vorschusszahlungen im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr genehmigt werden. Erfolgt die erste Abrechnung während dieses Zeitraums, kann unter Beachtung der Vorgaben gemäß Abs. 6 erneut ein Vorschuss gewährt werden.“

32. § 106 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Kurzbericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.“

33. In § 123 wird am Ende der Z 13 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 14 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. Anschaffung von Gebinden für Ernte, innerbetrieblichen Transport und Lagerung von Erzeugnissen. Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Paletten.“

34. § 129 Abs. 2 entfällt, der bisherige Abs. 1 erhält die Bezeichnung § 129.

35. Nach § 145 wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt:

„Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 145a. Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese zur Verbesserung der Umweltwirkung der biologischen Produktion im Rahmen der Fördermaßnahme „70-02 - Biologische Wirtschaftsweise“ beitragen.“

36. In § 151 Z 3 entfällt die Wortfolge „im Gewächshaus“.

37. § 156 Abs. 1 lautet:

„(1) Ab einer Investitionssumme von 20 000 € werden Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 und 2 nur gefördert, wenn durch eine Stellungnahme der für Naturschutz zuständigen Behörde erklärt werden kann, dass sie zu substanziellen Umweltvorteilen im Sinne des Erhalts und der Förderung von wildlebenden Arten führen und erforderlichenfalls eine behördliche Genehmigung vorliegt.“

38. Die Einleitung des § 157 Abs. 1 lautet:

„Für Aktivitäten gemäß § 155 Z 1 bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Folgende Nachweise sind zu erbringen:“

39. § 160 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Liegenschaften der Erzeugerorganisation, ihrer Tochtergesellschaften gemäß Art. 31 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder ihrer Erzeuger installiert werden.“

40. § 206 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,80 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung.

(5) Die Einteilung der Hangneigung in Ebene, Hanglage und Steillage erfolgt grundsätzlich durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage. Befindet sich der umgestellte Weingarten jedoch in einem Gelände, in dem die Hangneigung maschinell verändert wurde und daher vom Geländehöhenmodell abweicht, gilt Folgendes:

  1. 1. Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 18% bis maximal 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 18% bis maximal 25%;
  2. 2. Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 25% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 25%.“

41. § 214 Abs. 2 lautet:

„(2) Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese

  1. 1. primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß § 213 Abs. 2 beantragt,
  2. 2. nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden oder
  3. 3. in Hinblick auf die gegenwärtige oder im Zeitraum der Behalteverpflichtung erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebes nicht angemessen sind.“

42. § 227 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 31. Mai des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags um maximal sechs Monate genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.“

43. § 232 Abs. 8 lautet:

„(8) Mit der Durchführung des Projekts im Zusammenhang stehende Personalkosten des Förderwerbers sind im Ausmaß von insgesamt maximal 5 % der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.“

44. § 235 Abs. 3 Z 1 entfällt; die Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „1“ und „2“.

45. § 239 Abs. 8 lautet:

„(8) Bei Projekten mit förderfähigen Kosten von mehr als 1 Mio. € sind zusätzlich auch die im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Personalkosten des Förderwerbers förderfähig. Diese Kosten dürfen insgesamt maximal fünf Prozent der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Die Personalgemeinkosten gemäß § 65 Abs. 4 sind in diesem Prozentsatz bereits berücksichtigt.“

46. In § 242 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 10, 23 Abs. 2 Z 2 lit. c, 26 Abs. 1, 33 Abs. 3 Z 2 lit. a, 40 Abs. 4, 42 Abs. 2, 43 Abs. 3 Z 6, 63 Abs. 7, 65 Abs. 4 und 7, 69 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 4, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Z 5a, 81 Abs. 2, 83 Abs. 4, 91 Abs. 2, 95 Abs. 5, 97 Abs. 1, 102 Abs. 2, 106 Abs. 2, 123 Z 13, 14 und 15, 129, 145a, 151 Z 3, 156 Abs. 1, 157 Abs. 1, 160 Abs. 2 Z 2, 206 Abs. 4 und 5, 214 Abs. 2, 227 Abs. 1, 232 Abs. 8, 235 Abs. 3, 239 Abs. 8, Anlage 1, Anlage 2 GLÖZ 3, GLÖZ 4 Z 2 und GLÖZ 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 3 Z 9, 34 Abs. 2 Z 4a, 10 und 11, 45 Abs. 2, 244, Anlage 2 GLÖZ 2, GLÖZ 7 und GLÖZ 8 Z 1 und Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 289/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

47. § 244 samt Überschrift lautet:

„Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

§ 244. Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung

  1. 1. zu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
  2. 2. zur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß § 6c Abs. 4 Z 1 MOG 2021 und
  3. 3. zur praxisfreundlicheren Gestaltung der Auflage „Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen“ im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02.“

48. In Anlage 1 lautet die Nummer 72-01:

„72-01 - Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft“

49. In Anlage 2 wird bei GLÖZ 2 die Wortfolge „Moorböden oder“ durch die Wortfolge „Moorböden sowie“ und das Wort „Schwarzerdeböden“ durch die Wortfolge „Schwarzerdeböden und Auböden“ ersetzt.

50. In Anlage 2 lautet GLÖZ 3:

„GLÖZ 3:

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, anwendbar ist.“

51. In Anlage 2 lautet die Z 2 von GLÖZ 4:

  1. „2. bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ab Stufe 3 („mäßig“) aufweisen, ist auf einer Breite von
    1. a) mindestens 10 m zu stehenden Gewässern und
    2. b) mindestens 5 m zu Fließgewässern
    1. ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen die Neuanlage der Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.“

52. In Anlage 2 lautet GLÖZ 6:

„GLÖZ 6:

  1. 1. Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu erfolgen oder es erfolgt eine Selbstbegrünung.
  2. 2. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
  3. 3. Mindestens 80% der Ackerflächen und mindestens 50% der Dauer- und Spezialkulturflächen des Betriebes müssen im Zeitraum zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung aufweisen.

    Von diesem Zeitraum ausgenommen sind Ackerflächen, die für bestimmte Feldgemüsearten, wie beispielsweise Kraut, Lauch, Wurzel- und Knollengemüse, verwendet werden.

    1. Von diesem Zeitraum ausgenommen sind Ackerflächen, die für bestimmte Feldgemüsearten, wie beispielsweise Kraut, Lauch, Wurzel- und Knollengemüse, verwendet werden.

      Vom Flächen-Mindestausmaß ausgenommen sind

    2. Vom Flächen-Mindestausmaß ausgenommen sind
      1. a) Flächen mit Erdäpfel, Ölkürbis, Zuckerrüben, Heil- und Gewürzpflanzen, Sommermohn, Öllein und Saatgutvermehrung für Gräser und Mais sowie
      2. b) Flächen auf schweren Böden bei schweine- und geflügelhaltenden Betrieben mit mindestens 0,3 GVE/ha Ackerfläche und bis zu 40 ha Ackerfläche sowie mit einem Anteil von mehr als 30% Mais,
    3. wobei die Mindestbodenbedeckung auf 55% der Ackerfläche jedes Betriebs einzuhalten ist.

      Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch

    4. Auf Ackerflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
      1. a) Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
      2. b) Belassen von Ernterückständen oder
      3. c) mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (zB mittels Grubber oder Scheibenegge).
    5. Erfolgt die Ernte auf diesen Flächen erst nach dem 1. November, ist eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterung zulässig.

      Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch

    6. Auf Dauer- und Spezialkulturflächen ist die Mindestbodenbedeckung erfüllt durch
      1. a) Begrünung der Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder
      2. b) mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
      3. c) Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch.“

53. In Anlage 2 wird bei GLÖZ 7 nach Z 2 lit. b das Wort „Leguminosen“ durch die Wortfolge „mehrjährige Leguminosen“ ersetzt.

54. In Anlage 2 lautet bei GLÖZ 8 nach Z 1 lit. c der erste Absatz:

  1. „Für brachliegende Flächen gemäß lit. a gilt ein ganzjähriges Nutzungs-, Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bzw. bei einjährigen Brachen ein Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot bis zum Umbruch, wobei die Beseitigung nur mit mechanischen Methoden erfolgen darf. Für die Mindestbewirtschaftung sind die Vorgaben des § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Z 10 maßgeblich, wobei die Anlage spätestens am 15. Mai zu erfolgen hat und eine Selbstbegrünung zulässig ist. Auf 50% der brachliegenden Flächen dürfen frühestens mit 1. August Pflegemaßnahmen gesetzt werden. Ein Umbruch kann frühestens nach dem 31. Juli erfolgen, wenn dies zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht erforderlich ist. Ab dem 15. September ist der Umbruch auch für andere Nutzungszwecke zulässig.“

55. In Anlage 2 lautet die Z 2 von GLÖZ 8:

  1. „2. Landschaftselemente dürfen - unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer-und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden - nicht ohne vorheriges schriftliches Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes beseitigt werden. Folgende als Punkt oder Polygon erfasste Elemente, die sich auf Referenzflächen - ausgenommen auf Flächen, auf denen das Pro-rata-System angewendet wird - befinden, an eine solche unmittelbar angrenzen oder in einem Abstand von höchstens 5 m zu einer landwirtschaftlichen Fläche liegen, kommen als Landschaftselemente in Betracht:“

Artikel 2

Änderung der Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022, wird verordnet:

Die Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 141/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 473/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen.“

2. § 3 lautet:

§ 3. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.“

Totschnig

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