290. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 geändert wird (E-EnLD-VO - Novelle 2023)
Aufgrund § 15 Abs. 3 des Energielenkungsgesetzes 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2022, iVm § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:
Die Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (E-EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 415/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 282/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. „Abschaltzone“ regional umschriebenes Gebiet im Abschaltplan der Netzbetreiber, die im Fall einer Flächenabschaltung (§ 21 Abs. 5 EnLG 2012) beim Ausschluss vom Strombezug oder einer Abschaltung grundsätzlich einheitlich behandelt wird;“
2. § 1 Abs. 1 Z 16 lautet:
- „16. „Großverbraucher“ alle Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr;“
3. § 1 Abs. 1 Z 21 lautet:
- „21. „Netzlastverlauf“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von den Endverbrauchern (Kunden) beanspruchten Leistung, die durch den Bezug aus dem öffentlichen Netz gedeckt wird, zuzüglich der Netzverluste;“
4. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 32 folgende Z 32a eingefügt:
- „32a. „saisonale Großverbraucher“ Endverbraucher mit einem Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh in zumindest drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten des Erhebungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 1a;“
5. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 34 folgende Z 34a eingefügt:
- „34a. „Verbrauch“ Endverbrauch von elektrischer Energie, unabhängig davon, ob dieser Verbrauch zur Gänze oder teilweise aus dem öffentlichen Netz bezogen oder in eigenen Kraftwerken erzeugt wird. Nicht als Verbrauch im Sinne dieser Verordnung gelten der Eigenverbrauch von Kraftwerken, der Verbrauch für Pumpspeicherung, Eigenverbrauch und Verluste im öffentlichen Netz sowie die Übergabe an Netze;“
6. In § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. der Netzlastverlauf in der Regelzone;“
7. In § 2 Abs. 2 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
- „4. der Netzlastverlauf in jenem Teil des eigenen Netzes, der sich sowohl in der österreichischen Regelzone als auch innerhalb Österreichs befindet.“
8. In § 2 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 3“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.
9. In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an saisonale Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.“
10. § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 wird durch folgende Z 2 bis 4 ersetzt:
- „2. die Übertragungsnetzbetreiber den Netzlastverlauf im eigenen Netz;
- 3. die Betreiber unterlagerter Netze den Netzlastverlauf im eigenen Netz sowie, sofern diese Daten verfügbar sind, in allenfalls nachgelagerten Netzen;
- 4. die Betreiber unterlagerter Netze den Netzlastverlauf in jenem Teil des eigenen Netzes, sowie, sofern diese Daten verfügbar sind, in allenfalls nachgelagerten Netzen, der sich sowohl in der österreichischen Regelzone als auch in Österreich befindet.“
11. § 6 Abs. 2 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 2a ersetzt:
- „2. der Netzlastverlauf in der Regelzone;
- 2a. der Anteil des Netzlastverlaufs in der Regelzone, der nur Netzgebiete innerhalb Österreichs beinhaltet;“
12. In § 6 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Von den Regelzonenführern ist täglich bis spätestens 8 Uhr eine Prognose der Lastdeckung der Regelzone für den aktuellen und die folgenden sechs Tage zu übermitteln.“
13.In § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „Z 3“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.
14. In § 10 Abs. 1 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
- „3. von den Betreibern der unterlagerten Netze: die Abschaltzonen, Dauer und Intervall der Abschaltung laut aktuellem Abschaltplan sowie die Jahressumme der Abgabe an Endverbraucher und die Jahressumme der Erzeugung in diesen Abschaltzonen.“
15. Die Überschrift zu § 12 lautet:
„Erhebungen zu Großverbrauchern“
16. § 12 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:
„§ 12. (1) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte mehr als 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.
(1a) Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für saisonale Großverbraucher im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie die jeweiligen Monatsbezüge zu melden.“
17. Nach § 21 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Bestimmungen der E-EnLD-VO 2017 - Novelle 2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch die E-EnLD-VO 2017 - Novelle 2023 erweiterten Meldepflichten bestehen auch für jene Berichtszeiträume, die vor Inkrafttreten der E-EnLD-VO 2017 - Novelle 2023 liegen.“
Urbantschitsch Haber
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