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BGBl II 283/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

283. Verordnung: Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
283. [CELEX-Nr.: 31994L0062 , 32004L0012 , 32013L0002 , 32018L0851 , 32018L0852 , 32019L0904 ]

283. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)

Auf Grund der §§ 12b Abs. 1 und 6, 14, 14c, 23 Abs. 1 und 3 und 28c des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

  1. 1. das Erreichen der Sammelziele in der Höhe von mindestens 80% beginnend mit dem Jahr 2025 und mindestens 90% beginnend mit dem Jahr 2027,
  2. 2. ein qualitativ hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen,
  3. 3. der Wiedereinsatz der Kunststoffrecyclate und von recyclierten Metallen in Getränkegebinden und
  4. 4. die Vermeidung des Litterings von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.

(2) Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), BGBl. I Nr. 33/2014, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.

(3) Die Bestimmungen der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1. „Getränkeverpackungen“ geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für Getränke.
  2. 2. „Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff“ Einwegkunststoff-Getränkeflaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Ausgenommen sind
    1. a) Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
    2. b) Getränkeflaschen, die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe f und g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG , der Richtlinien 96/8/EG , 1999/21/EG , 2006/125/EG und 2006/141/EG , der Richtlinie 2009/39/EG sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/571 , ABl. Nr. L 120 vom 08.04.2021 S. 1, bestimmt sind und dafür verwendet werden,
    3. c) Getränkeverbundkartons.
  1. 3. „Einweggetränkeverpackungen aus Metall“ Getränkedosen oder -flaschen, die entweder ganz oder teilweise aus Eisenmetall oder Aluminium bestehen, einschließlich ihrer Etiketten, Verschlüsse und Deckel, die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen.
  2. 4. „Erstinverkehrsetzer“ Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern.

2. Abschnitt

Einwegpfand

Pfandeinhebung für Einweggetränkeverpackungen

§ 4. (1) Wer gewerbsmäßig Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter in Verkehr setzt, hat ab 1. Jänner 2025 vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in der Höhe von € 0,25 je Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einzuheben. Erstinverkehrsetzer haben die eingenommenen Pfandbeträge zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln.

(2) Abweichend zu Abs. 1 dürfen Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden, wenn sie vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden.

(3) Von der Pfandpflicht gemäß Abs. 1 sind sämtliche Getränkearten erfasst, mit Ausnahme der Getränkearten von Milch- und Milchprodukten gemäß dem Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel „Milch und Milchprodukte“ (Codex Alimentarius Austriacus, Codexkapitel/B32).

(4) Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und mit der zentralen Stelle einen Vertrag abzuschließen. Weiters sind Erstinverkehrsetzer verpflichtet die von ihnen in Verkehr gesetzten Gebindearten gemäß Abs. 1 bis 3 bei der zentralen Stelle zu registrieren und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen.

Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen und Auszahlung des Pfandbetrags

§ 5. (1) Jeder Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 hat diese, wenn sie restentleert wurden, vom Letztverbraucher gegen Auszahlung des Pfandbetrages in der Höhe von € 0,25 je Verpackung zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Die Rücknahme kann mit Hilfe von Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen.

(2) Abweichend zu Abs. 1 haben Betreiber von Verkaufsstellen, bei denen die Rücknahme nicht über einen Rücknahmeautomaten erfolgt, an dieser Verkaufsstelle nur jene bepfandeten Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Einweggetränkeverpackungen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen. Diese Betreiber haben nur die Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben.

(3) Abweichend zu Abs. 1 können mehrere Betreiber von Verkaufsstellen in stark frequentierten Orten, wie insbesondere in Flughäfen, Bahnhöfen, Einkaufsstraßen oder -centern, auch eine gemeinsame alternative Rückgabestelle benennen, an denen die Letztverbraucher die Pfandgebinde zurückgeben können. Diese Rückgabestelle muss in unmittelbarer Nähe zu den Verkaufsstellen sein. Allfällig an dieser Rücknahmestelle ausgegebene Pfandbons müssen in unmittelbarer Nähe eingelöst werden können. Letztvertreiber haben Letztverbraucher über diese Rückgabemöglichkeiten und über die Möglichkeiten der Einlösung der Pfandbons zu informieren.

(4) Betreiber von Gastgewerbebetrieben, wie insbesondere Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe oder Würstelstände, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 in Verkehr setzen, gelten als Letztvertreiber. Betreiber von Gastgewerbebetrieben, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen abweichend zu § 4 und zu Abs. 1 für Einweggetränkeverpackungen, die vor Ort bleiben, kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen, und es besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung.

(5) Abweichend zu Abs. 1 haben Letztvertreiber beim Verkauf von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Automaten der zentralen Stelle einen von dieser bestimmten Ausgleichsbeitrag je Gebinde zu bezahlen, der sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen orientiert, es sei denn, der Letztvertreiber kann der zentralen Stelle nachweisen, dass eine Rücknahmemöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Automaten besteht. Letztvertreiber haben Letztverbraucher am Automaten deutlich sichtbar über diese Rückgabemöglichkeiten zu informieren.

(6) Beim Verkauf über Lieferdienste, insbesondere über den Online-Handel, hat der Letztvertreiber eine Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung sicherzustellen. Abweichend zu Abs. 1 kann die Ausbezahlung des Pfandbetrages über denselben Weg wie die Verrechnung der Bestellung erfolgen. Es sind nur jene bepfandeten Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Einweggetränkeverpackungen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen. Diese Letztvertreiber haben nur die Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die Letztverbraucher üblicherweise bestellen. Ausgenommen von diesen Pflichten sind Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister.

(7) Abweichend zu Abs. 1 und 6 haben Letztvertreiber beim Verkauf von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, bei dem die Lieferung über die Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister erfolgt, der zentralen Stelle einen von dieser bestimmten Ausgleichsbeitrag je Gebinde zu bezahlen, der sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen orientiert. Gleiches gilt bei Essenszustellungen von Restaurants und von diesen beauftragten Dritten.

(8) Eine freiwillige Rücknahme von gemäß § 4 bepfandeten Einweggetränkeverpackungen kann auch in von der zentralen Stelle vertraglich eingebundenen Rücknahmestellen erfolgen. Derartige Verträge sind insbesondere unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz, der Erreichbarkeit für die Letztverbraucher und der geografischen Verteilung abzuschließen.

(9) Eine freiwillige Rücknahme kann bei Veranstaltungen, bei denen Getränke in Einweggetränkeverpackungen nur für eine begrenzte Dauer in Verkehr gesetzt und zurückgenommen werden, auch durch den Veranstalter mit der zentralen Stelle vereinbart werden. Weiters kann eine freiwillige Rücknahme im Rahmen von Spendenaktionen mit der zentralen Stelle vereinbart werden.

Kennzeichnung

§ 6. Erstinverkehrsetzer haben Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und mit dem Pfandsymbol gemäß Anhang zu kennzeichnen.

3. Abschnitt

Zentrale Stelle

Einrichtung einer zentralen Stelle

§ 7. (1) Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete haben eine nicht auf Gewinn gerichtete zentrale Stelle in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einzurichten.

(2) Über die Satzung des Trägervereins, den Gesellschaftsvertrag der zentralen Stelle sowie jede beabsichtigte wesentliche Änderung dieser Dokumente ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen einen Bescheid über die begründete Ablehnung zu erstellen.

(3) Die GmbH hat einen Aufsichtsrat zu bestellen, dem jedenfalls ein Zustimmungsrecht über die Festlegung der Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme sowie über Verträge

  1. 1. mit einem Volumen von über € 250 000,-- oder
  2. 2. mit einem Volumen von über € 100 000,--, wenn das genehmigte Budget überschritten wird,

    einzuräumen ist.

(4) Die GmbH hat ein In-Sich-Geschäfte-Gremium zu bestellen, dem abweichend zu Abs. 3 an Stelle des Aufsichtsrats ein Zustimmungsrecht über Verträge einzuräumen ist, die zwischen der zentralen Stelle und Erstinverkehrsetzern oder Rücknahmeverpflichteten geschlossen werden sollen. Das In-Sich-Geschäfte-Gremium hat in diesen Fällen die Funktion eines Sonder-Aufsichtsrates. Personen, die eine operative Leistung entsprechend dem § 8 Abs. 1 für die zentrale Stelle erbringen wollen und sonstige Personen, die ein wirtschaftliches Interesse hinsichtlich dieser Leistungen haben, dürfen nicht Mitglied dieses In-Sich-Geschäfte-Gremiums sein. Um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu schützen, dürfen auch keine Personen teilnehmen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu diesen stehen.

Allgemeine Aufgaben der zentralen Stelle

§ 8. (1) Die zentrale Stelle übernimmt sämtliche Aufgaben betreffend die Organisation und Durchführung der Material-, Geld- und Datenflüsse gemäß den Abschnitten 4 bis 6 dieser Verordnung. Die zentrale Stelle hat die Mindestvorgaben des § 28c Abs. 2 und 3 AWG 2002 einzuhalten.

(2) Die zentrale Stelle kann sich bei der Erfüllung einzelner Aufgaben gemäß Abs. 1 eines oder mehrerer unabhängigen Dritten bedienen.

(3) Die zentrale Stelle hat ein effektives Kontrollkonzept betreffend die Erstinverkehrsetzer zu erstellen. Weiters hat dieses Kontrollkonzept auch eine Kontrolle der Rücknahmepflichtigen zu beinhalten, in dem insbesondere die Korrektheit der zurückgenommenen Pfandgebinde und der Abrechnungen geprüft werden. Dieses Kontrollkonzept ist bis spätestens 1. Juli 2025 sowie in weiterer Folge bei wesentlichen Änderungen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen.

(4) Die zentrale Stelle hat die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen von bepfandeten Einwegkunststoff-Getränkeverpackungen und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle ab dem Kalenderjahr 2025 zu tragen. Die zu tragenden Kosten sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise zivilrechtlich festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen durch angemessene, auch mehrjährige, feste Beträge festgelegt werden.

(5) Die zentrale Stelle hat die Designmerkmale des Pfandsymbols gemäß Anhang den registrierten Erstinverkehrsetzern zur Verfügung zu stellen.

Information der Letztverbraucher

§ 9. Die zentrale Stelle hat die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Getränkegebinden, die Bedeutung des Pfandsymbols und die geeigneten Rückgabestellen unter Einbeziehung der bestehenden Strukturen der kommunalen Abfallberatung zu informieren. Diese Informationen müssen insbesondere Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. 1. Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
  2. 2. Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,
  3. 3. Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung und Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
  4. 4. negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt.

    Diesbezügliche inhaltliche Vorgaben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind einzuhalten.

4. Abschnitt

Finanzierung und Geldflüsse

Produzenten- und Ausgleichsbeiträge

§ 10. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben der zentralen Stelle hat diese von den Erstinverkehrsetzern einen Produzentenbeitrag je in Verkehr gesetzter Einweggetränkeverpackung gemäß § 4 einzuheben.

(2) Die Höhe dieser Produzentenbeiträge wird je Material (Kunststoff und Metall) regelmäßig, zumindest jährlich, durch die zentrale Stelle festgelegt und veröffentlicht. Bei der Berechnung ist eine Differenzierung danach, ob ein nationaler oder internationaler Barcode verwendet wird, zulässig. Weiters ist eine Differenzierung der Produzentenbeiträge nach ökologischen Gesichtspunkten vorzunehmen.

(3) Bei der Festlegung der Höhe der Produzentenbeiträge je Packstoff sind die Einnahmen (insbesondere Registrierungsgebühren, Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge) und die Ausgaben (insbesondere Aufwandsentschädigungen (Handling Fee), Sammel-, Sortier-, Zähl- und Transportkosten, Administrationskosten, Kosten der Vorbereitungsarbeiten, Finanzierungskosten der zentralen Stelle, Kosten der Öffentlichkeitsarbeit und Kosten für Abfallvermeidungsmaßnahmen bzw. der Abgeltung von Reinigungskosten) zu berücksichtigen. Ein negativer Produzentenbeitrag ist nicht zulässig. Überschüsse sind zur Verbesserung des Gesamtsystems zu verwenden.

(4) Inverkehrsetzer von Verkaufsautomaten und Händler, die über Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister an Letztverbraucher liefern, haben sich bei der zentralen Stelle zu registrieren und jeweils den von der zentralen Stelle festgelegten Ausgleichsbeitrag gemäß § 5 Abs. 5 und 7 zu leisten.

Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge

§ 11. Materialerlöse und nicht ausbezahlte Pfandbeträge verbleiben bei der zentralen Stelle und dienen der Finanzierung ihrer Aufgaben.

Aufwandsentschädigungen für die Rücknahme (Handling Fee)

§ 12. (1) Die Handling Fee dient als Entschädigung des durchschnittlichen Aufwandes, den ein Rücknahmeverpflichteter oder gemäß § 21 registrierter freiwilliger Rücknehmer mit der Rücknahme von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen inklusive der Lagerung vor einem Abtransport hat. Bei der Festlegung der Handling Fee für die Rücknahme der bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sind insbesondere die erforderlichen Personalkosten, Instandhaltungskosten, der Platzbedarf sowie Abschreibungen heranzuziehen. Eine Unterscheidung der Höhe der Handling Fee für eine Rücknahme mit einem Automaten und für eine händische Rücknahme und je Material (Kunststoff und Metall) ist zulässig.

(2) Die zentrale Stelle hat die Höhe einer Handling Fee im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen und zu veröffentlichen. Basis jeder Festlegung ist eine externe Erhebung, die gemeinsam mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beauftragt wird. Die Höhe der Handling Fee ist bei Änderung wesentlicher Faktoren oder zumindest alle drei Jahre zu evaluieren.

(3) Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 die ihnen zustehende Handling Fee zumindest monatlich auszuzahlen.

Pfandrückverrechnung

§ 13. Die zentrale Stelle hat allen registrierten Rücknahmeverpflichteten und registrierten freiwilligen Rücknehmern von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 die von ihnen ausbezahlten Pfandbeträge zumindest monatlich zu erstatten. Bei der Berechnung der Pfandbeträge sind die Daten der Rücknahmeautomaten oder die bei einer Zählstelle ermittelten Daten heranzuziehen.

Vermeidung

§ 14. Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste der geförderten Abfallvermeidungsprojekte (§ 29 Abs. 4a AWG 2002) samt einer Beschreibung im Rahmen ihres Tätigkeitsberichtes (§ 14c AWG 2002) zu übermitteln. Die zentrale Stelle kann sich hinsichtlich der Abwicklung der Abfallvermeidungsprojekte eines Dritten bedienen.

5. Abschnitt

Materialflüsse

Eigentum an der Sammelware

§ 15. Die zentrale Stelle ist Eigentümer aller über Rücknahmeautomaten oder manuell zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4.

Sammelquoten

§ 16. Die zentrale Stelle hat sicherzustellen, dass

  1. 1. ab 2025 jeweils zumindest 80 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall und
  2. 2. ab 2027 jeweils zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus bepfandeten Einweggetränkeverpackungen aus Metall

    getrennt gesammelt werden.

Abholung von den Rücknehmern

§ 17. (1) Die zentrale Stelle hat die von den registrierten Rücknehmern gemäß § 5 zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen in geeigneten zeitlichen Intervallen abzuholen oder abholen zu lassen. Bei der Festlegung der Abholintervalle und -modalitäten ist auf die Praktikabilität (ua. Lagerkapazitäten) für die Rücknehmer, die Kosteneffizienz des Gesamtsystems sowie auf das gesicherte Erreichen der Sammelziele Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Abholung der zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen ist von der zentralen Stelle nach regionalen und sachlichen Gesichtspunkten auszuschreiben.

(3) Abweichend zu § 8 Abs. 2 kann die zentrale Stelle die Abholung von zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen durch eine bestehende Lieferlogistik, zB von Supermarktketten oder Großhändlern, durchführen lassen, ohne dies ausschreiben zu müssen, solange sichergestellt ist, dass diese Sammlung insgesamt effizienter und aus Umweltschutzgründen geboten ist.

Zählstellen

§ 18. Die zentrale Stelle hat Zählstellen einzurichten und zu betreiben oder Zählstellen zu beauftragen. Diese Zählstellen dienen der Erfassung der manuell zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen.

Vorkaufsrecht

§ 19. Die zentrale Stelle hat jedem Erstinverkehrsetzer anteilsmäßig die sortierten Einweggetränkeverpackungen je Material und Farbe zum Kauf zu marktüblichen Preisen anzubieten. Die jeweiligen Preise sind zu veröffentlichen. Der Anteil bestimmt sich aus den vom jeweiligen Erstinverkehrsetzer in Verkehr gesetzten, gesammelten Einweggetränkeverpackungen. Das Vorkaufsrecht ist auf 90% der sortierten Einweggetränkeverpackungen beschränkt.

Recycling

§ 20. Erstinverkehrsetzer und die zentrale Stelle haben die jeweiligen Massen der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall einer Recyclinganlage zuzuführen und im dem Stand der Technik entsprechenden höchstmöglichen Ausmaß zu recyceln.

6. Abschnitt

Datenmanagement

Register

§ 21. (1) Die zentrale Stelle hat ein Register für die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten der Erstinverkehrsetzer, Rücknehmer, Vertreiber gemäß § 5 Abs. 5 und 7, Zählstellen und Gebindearten einzurichten und zu führen. Sie kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen.

(2) In diesem Register haben sich

  1. 1. Erstinverkehrsetzer,
  2. 2. Rücknahmeverpflichtete, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen,
  3. 3. freiwillige Rücknehmer, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen, und
  4. 4. Vertreiber gemäß § 5 Abs. 5 und 7

    mit ihren Stammdaten zu registrieren und diese Daten aktuell zu halten.

(3) Die zentrale Stelle kann für die Registrierung der Erstinverkehrsetzer einen einmaligen Registrierungsbeitrag festlegen. Für die Registrierung der Rücknahmeverpflichteten, der freiwilligen Rücknehmer und der Vertreiber gemäß § 5 Abs. 5 und 7 dürfen keine Kosten verrechnet werden.

Registrierung der Gebindearten

§ 22. (1) Erstinverkehrsetzer haben die von ihnen verwendeten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart bei der zentralen Stelle anzumelden. Dabei sind das Material (Gebinde, Deckel, Etikett), die Abmessungen, das Füllvolumen, das Gewicht, die Materialdicke und die Farbe anzugeben. Weiters ist ein Muster der Einweggetränkeverpackung inklusive Barcode an die zentrale Stelle oder an einen von dieser benannten Dritten zu übermitteln.

(2) Die zentrale Stelle hat jede Gebindeart, die den technischen Anforderungen entspricht, in das Datenregister nach § 21 aufzunehmen und die erforderlichen Daten den Herstellern von Rücknahmeautomaten für die Anpassung der Rücknahmeautomaten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die zentrale Stelle hat einen einmaligen Registrierungsbeitrag je Gebindeart einzuheben, der maximal die Kosten der Registrierung, einer allfälligen technischen Prüfung und der Anpassung der Rücknahmeautomaten abdeckt.

Meldungen an die zentrale Stelle

§ 23. (1) Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet, die Masse und die Anzahl der in Verkehr gesetzten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart bzw. je Barcode über das Register gemäß § 21 an die zentrale Stelle zu melden.

(2) Rücknehmer gemäß § 5, die Rücknahmeautomaten verwenden, haben die Anzahl je Barcode der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen über das Register gemäß § 21 an die zentrale Stelle zu melden. Bei einer manuellen Rücknahme hat der Betreiber der Zählstelle diese Daten gegliedert nach den einzelnen Rücknehmern über das Register gemäß § 21 an die zentrale Stelle zu melden.

(3) Erstinverkehrsetzer haben für die im Rahmen des Vorkaufsrechts übernommenen und dem jeweiligen Recycler übergebene Massen je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Recyclinganlage und die jeweils recyclierten Massen je Packstoff unter der Berücksichtigung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG , ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26, jährlich bis spätestens 10. März des Folgejahres der zentralen Stelle zu melden.

(4) Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats über das Register gemäß § 21 an die zentrale Stelle zu melden – bezogen auf

  1. 1. die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“) – diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2025 zu erfolgen,
  2. 2. die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen – diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.

Meldepflichten der zentralen Stelle

§ 24. (1) Die zentrale Stelle hat jährlich bis spätestens 10. April des Folgejahres der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 folgende Daten zu melden:

  1. 1. die Masse und die Anzahl der von den Erstinverkehrsetzern in Österreich in Verkehr gesetzten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart, gegliedert nach Packstoff und zusätzlich nach PET und sonstige Kunststoffgebinde;
  2. 2. die Masse und die Anzahl der zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart, gegliedert nach Packstoff und zusätzlich nach PET und sonstige Kunststoffgebinde;
  3. 3. die aggregierten Daten der von den Erstinverkehrsetzern gemäß § 23 Abs. 3 gemeldeten recyclierten Massen,
  4. 4. die von der zentralen Stelle übergebenen Massen je Recyclingunternehmen und Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Recyclinganlage und die jeweils recyclierten Massen je Packstoff und
  5. 5. die gemäß § 23 Abs. 4 gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres.

    Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und für den Zweck der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.

(2) Weiters sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie regelmäßig aggregierte Auswertungen aus den Daten der zentralen Stelle zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Datenweitergabe sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Insbesondere dürfen Daten nur in aggregierter und anonymisierter und nicht zurückverfolgender Form an Dritte weitergegeben werden.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind unter Berücksichtigung

  1. 1. der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG , ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26,
  2. 2. des Durchführungsbeschusses (EU) 2021/1752 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff, ABl. Nr. L 349 vom 04.10.2021 S. 19,

    zu erheben.

7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht

§ 25. Mit dieser Verordnung werden

  1. 1. die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10,
  2. 2. die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S. 26,
  3. 3. die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 37 vom 8.02.2013 S. 10,
  4. 4. die Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 141,
  5. 5. die Richtlinie (EU) 2018/851 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109,
  6. 6. der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26, und
  7. 7. die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, ABl. Nr. L 155 vom 12.06.2019 S. 1,

    umgesetzt.

Notifikation

§ 26. Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen), BGBl. II Nr. 283/2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/148/A).

Inkrafttreten

§ 27. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anhang

Pfandsymbol

Die Einweggetränkegebinde gemäß § 4 sind sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit dem hier abgebildeten Pfandsymbol (Wort-Bildmarke) zu kennzeichnen:

Abbildung 1: Pfandsymbol

Gewessler

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